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Dritter Teil.
wenn die Besonneneren auch aus Rücksicht auf die Intimität
der Ehe und aus dem Grundsatz, nur in dringenden Fällen zu
Strafandrohungen zu schreiten, von der Verfolgung abraten227
Derartige mit mehr oder weniger Reserven ausgesprochene
Postulate der Strafbarkeit bestimmter Geschlechtsbeziehungen
in der Ehe werden außer aus psychologischen Voraussetzungen
‘Recht der Frau auf ihren Körper, welches eine Verweigerung
desselben auch dem Ehemann gegenüber einschließt), auch aus
physiologischen Prämissen abgeleitet. Das gilt zumal für die
Periode der eingetretenen Schwangerschaft, welche manchen
Ärzten und manchen Frauen zufolge ein Aufhören des eroti-
schen Triebes bedeutet: „Die Frau hat von dem Augenblick ihrer
Empfängnis an das Gefühl des Gesättigtseins. Was das Weib
verlangte, die Mutterschaft, hat es erreicht, und nun hat ihre
Natur nur noch das Verlangen nach Ruhe. Ganz unbedingte
Schonung aber erheischt die Natur in den sechs bis acht letzten
Wochen vor der Niederkunft. Was hier an Weib und Kind ver-
brochen wird, ist furchtbar und schmachvoll. Was müssen
beide in solchen Augenblicken rohester Vergewaltigung
leiden !‘“228, Auch Hegar meint; daß es ein Unrecht sei, der Frau
eheliche Pflichten aufzuerlegen, während es umgekehrt des
Mannes Pflicht sei, ihr nichts zuzumuten, was ihr schlecht
bekäme. Ansonsten man ruhig von Geschlechtssklaverei reden
dürfte 29, Dieser Forderung der Ärzte und Feministen entspricht
das tatsächliche Verhalten mancher wilder Välkerschaften. bei
S. 79. — Viele moderne feministische Schriftsteller tendieren zu Frei-
1eit in der Ehe auf rechtlicher Basis. (Ellen Key. S. 22. 23.)
27 Dorn, S. 23.
28 Landmann, Beiträge zur Kenntnis des geschlechtlichen Emp-
indens des’ schwangeren und stillenden Weibes. Oranienburg (Mark) 1917,
Eden, S. 17.
“9 Alfred Hegar, Die Untauglichkeit zum Geschlechtsverkehr und
zur Fortpflanzung, in der Politisch-Anthropologischen Revue. Jahrg. I
(1902), S. 99.