Full text: Die Nationalökonomie in Frankreich

für den Ansiedler zur Aufführung eines Hauses, für ein 400 Gulden 
nicht übersteigendes und höchstens: mit fünf Procenf verzinsliches 
Darlehen zu sorgen. Sowohl die Ansiedelung, als auch die Zusie- 
delung ist |an eine behördliche Concession gebunden, bezüglich 
deren Ertheilung oder Versagung endgiltig der Ackerbauminister 
entscheidet, der die Ansiedelungsconcession vertweigern, kann, 
falls die Bedingungen des Vertrages den Ansiedlern so drückende 
Verbindlichkeiten auferlegen, dass nach Entrichtung derselben 
und der öffentlichen Abgaben der Unterhalt der Ansiedler und 
ihre weitere erfolgreiche wirtschaftliche Gebarung gefährdet wäre. 
Zur Durchführung der Ansiedlungen seitens des Staates stellt 
der Staat fondsmässig zu verwaltende und nur zu Ansiedelungs 
zwecken (Ankauf von Gütern, Aufführung von Gebäuden für An 
siedler, Melioration) verwendbare drei Millionen Gulden dem 
Ackerbauminister zur Verfügung. Der Capitalstock dieses Fonds 
darf nicht aufgebraucht werden; nach den aus diesem Fonds den 
Ansiedlern zu gewährenden Vorschüssen darf von den( Ansiedlern 
an Zinsen nicht mehr 1 als 4°/o emgehoben! werden. Bei staatlichen 
Ansiedelungen kann den Ansiedlern! ein Baudarlehen bis zur Höhe 
von 400 Gulden gewährt, sowie auch die Begünstigung eingeräumt 
werden, wonach der Kaufpreis, in den ersten zwei Jahren' nicht zu 
tilgen, sondern nur 4°/o Zinsen 1 zu zahlen und die Tilgung mit 
dem dritten Jahre zu beginnen sei. Nach erfolgter Entrichtung 
der ersten KaufsChillingsrate ist das Eigenthumsrecht an dem An- 
siedelung'sgute auf dien Namen des Ansiedlers grundbüfeherli ch 
einzutragen; bis zur Höhe des restlichen Kaufschilligskapitals, des 
sen Zinsen und des etwa 'gewährten Baudarlehens; ist das Pfand 
recht zu Gunsten des Fiscus einzuverleiben; gleichfalls zu Gunsten 
des Fiscus wihd das: auf das Ansiedelungsgut bezügliche Vor 
kaufsrecht intabulirt, welches darin besteht, dass falls der Ansied 
ler seine Liegenschaften innerhalb fünfzehn 1 Jahren an einen An 
dern, als an seine gesetzlichen Deszendenten, oder seinen Ehege 
nossen veräussem wollte; er verpflichtet ist, den Ankauf des 
Gutes dem FisCus anzubieten. .Jener Ansiedler, der 1 mit seinen', Zah 
lungen zwei Jahre im) Rückstände ist, kann aus s)ein)er Stelle in 
gerichtlichen Wege, auf Grund des summarischen Verfahrens, 
entfernt werden. Das Gesetz sichert den zwischen dem' Fiscus 
und den Ansiedlern zu schliessenden Ansiedlungsgrundverträgen 
und den hieraus sich ergebenden ertsmäligen, bücherlichen Ueber 1 - 
tragungen die Stempel- und Gebührenfreiheit. Nachdem sich die 
Verfügungen des Gesetzes auf Sn der Landwirtschaft thätige An 
siedler beziehen, können dieselben auf die Ansiedelung von ge 
werblichen Arbeitern nicht angewendet werden, ebenso auch a d
	        
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