für den Ansiedler zur Aufführung eines Hauses, für ein 400 Gulden
nicht übersteigendes und höchstens: mit fünf Procenf verzinsliches
Darlehen zu sorgen. Sowohl die Ansiedelung, als auch die Zusie-
delung ist |an eine behördliche Concession gebunden, bezüglich
deren Ertheilung oder Versagung endgiltig der Ackerbauminister
entscheidet, der die Ansiedelungsconcession vertweigern, kann,
falls die Bedingungen des Vertrages den Ansiedlern so drückende
Verbindlichkeiten auferlegen, dass nach Entrichtung derselben
und der öffentlichen Abgaben der Unterhalt der Ansiedler und
ihre weitere erfolgreiche wirtschaftliche Gebarung gefährdet wäre.
Zur Durchführung der Ansiedlungen seitens des Staates stellt
der Staat fondsmässig zu verwaltende und nur zu Ansiedelungs
zwecken (Ankauf von Gütern, Aufführung von Gebäuden für An
siedler, Melioration) verwendbare drei Millionen Gulden dem
Ackerbauminister zur Verfügung. Der Capitalstock dieses Fonds
darf nicht aufgebraucht werden; nach den aus diesem Fonds den
Ansiedlern zu gewährenden Vorschüssen darf von den( Ansiedlern
an Zinsen nicht mehr 1 als 4°/o emgehoben! werden. Bei staatlichen
Ansiedelungen kann den Ansiedlern! ein Baudarlehen bis zur Höhe
von 400 Gulden gewährt, sowie auch die Begünstigung eingeräumt
werden, wonach der Kaufpreis, in den ersten zwei Jahren' nicht zu
tilgen, sondern nur 4°/o Zinsen 1 zu zahlen und die Tilgung mit
dem dritten Jahre zu beginnen sei. Nach erfolgter Entrichtung
der ersten KaufsChillingsrate ist das Eigenthumsrecht an dem An-
siedelung'sgute auf dien Namen des Ansiedlers grundbüfeherli ch
einzutragen; bis zur Höhe des restlichen Kaufschilligskapitals, des
sen Zinsen und des etwa 'gewährten Baudarlehens; ist das Pfand
recht zu Gunsten des Fiscus einzuverleiben; gleichfalls zu Gunsten
des Fiscus wihd das: auf das Ansiedelungsgut bezügliche Vor
kaufsrecht intabulirt, welches darin besteht, dass falls der Ansied
ler seine Liegenschaften innerhalb fünfzehn 1 Jahren an einen An
dern, als an seine gesetzlichen Deszendenten, oder seinen Ehege
nossen veräussem wollte; er verpflichtet ist, den Ankauf des
Gutes dem FisCus anzubieten. .Jener Ansiedler, der 1 mit seinen', Zah
lungen zwei Jahre im) Rückstände ist, kann aus s)ein)er Stelle in
gerichtlichen Wege, auf Grund des summarischen Verfahrens,
entfernt werden. Das Gesetz sichert den zwischen dem' Fiscus
und den Ansiedlern zu schliessenden Ansiedlungsgrundverträgen
und den hieraus sich ergebenden ertsmäligen, bücherlichen Ueber 1 -
tragungen die Stempel- und Gebührenfreiheit. Nachdem sich die
Verfügungen des Gesetzes auf Sn der Landwirtschaft thätige An
siedler beziehen, können dieselben auf die Ansiedelung von ge
werblichen Arbeitern nicht angewendet werden, ebenso auch a d