Full text: Sittlichkeit in Ziffern?

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Dritter Teil. 
hatten, konnten Negermänner die weißen Liebhaber ihrer 
Frauen nicht wegen Eheschändung anklagen, noch Negerväter 
ihre Töchter schützen. Noch am Anfang des neunzehnten Jahr- 
hunderts faßte der Oberste Gerichtshof des Staates Nord-Caro- 
lina den Beschluß, daß a white man would not be convicted of 
fornification or adultery with a slave woman; because she had 
no standing in Court?28, Von der Negersklaverei in Amerika 
konnte der unparteiische Historiker ruhig den Satz aus- 
sprechen, sie habe die Frauen und Mädchen almost universally 
debauched 2? In manchen Staaten gebe es nicht ein einziges 
hübsches Negermädchen, das nicht die Buhlin eines weißen 
Mannes sei 300, 
In der Zeit der Sklavenherrschaft in Nordamerika galt 
selbst der Geschlechtsverkehr weißer Mädchen mit Negern 
unter gewissen Voraussetzungen für statthaft und zweckmäßig. 
Im Staate Maryland, wo ein Gesetz bestand, das bei Geschlechts- 
verkehr von weißen Frauen mit schwarzen Männern erstere für 
die Zeit der Lebensdauer des Schwarzen zwangsdienstpflichtig 
machte und demzufolge die aus dem Liebesverhältnis stammen- 
den Kinder als Sklaven geboren wurden, überlieferten weiße 
Herren zwecks Erhaltung besser qualifizierter Mulattensklaven 
gerne ihre weißen Dienstmägde ihren schwarzen Sklaven3%, 
Aus solchen Zuständen entstand dann die heutige Neger- 
bevölkerung der Vereinigten Staaten in ihrer bunten Mischung; 
als Denkmal angelsächsischer und christlicher Sittlichkeit 
sicherlich kein Ruhmeszeichen, um so weniger, als die öffent- 
liche Meinung der Söhne und Enkel der Schwängerer der 
Negermädchen nicht den katholischen Bahnen der lateinischen 
28 Calhoun II, 291. 
2 1, 290. 
300 11, 296. 
301 Ernst von Halle, Baumwollproduktion und Pflanzungswirtschaft in 
den nordamerikanischen Südstaaten, Leipzig 1897, Duncker & Humblot, 
I, S. 36, II (1906), S. 340.
	        
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