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Dritter Teil.
hatten, konnten Negermänner die weißen Liebhaber ihrer
Frauen nicht wegen Eheschändung anklagen, noch Negerväter
ihre Töchter schützen. Noch am Anfang des neunzehnten Jahr-
hunderts faßte der Oberste Gerichtshof des Staates Nord-Caro-
lina den Beschluß, daß a white man would not be convicted of
fornification or adultery with a slave woman; because she had
no standing in Court?28, Von der Negersklaverei in Amerika
konnte der unparteiische Historiker ruhig den Satz aus-
sprechen, sie habe die Frauen und Mädchen almost universally
debauched 2? In manchen Staaten gebe es nicht ein einziges
hübsches Negermädchen, das nicht die Buhlin eines weißen
Mannes sei 300,
In der Zeit der Sklavenherrschaft in Nordamerika galt
selbst der Geschlechtsverkehr weißer Mädchen mit Negern
unter gewissen Voraussetzungen für statthaft und zweckmäßig.
Im Staate Maryland, wo ein Gesetz bestand, das bei Geschlechts-
verkehr von weißen Frauen mit schwarzen Männern erstere für
die Zeit der Lebensdauer des Schwarzen zwangsdienstpflichtig
machte und demzufolge die aus dem Liebesverhältnis stammen-
den Kinder als Sklaven geboren wurden, überlieferten weiße
Herren zwecks Erhaltung besser qualifizierter Mulattensklaven
gerne ihre weißen Dienstmägde ihren schwarzen Sklaven3%,
Aus solchen Zuständen entstand dann die heutige Neger-
bevölkerung der Vereinigten Staaten in ihrer bunten Mischung;
als Denkmal angelsächsischer und christlicher Sittlichkeit
sicherlich kein Ruhmeszeichen, um so weniger, als die öffent-
liche Meinung der Söhne und Enkel der Schwängerer der
Negermädchen nicht den katholischen Bahnen der lateinischen
28 Calhoun II, 291.
2 1, 290.
300 11, 296.
301 Ernst von Halle, Baumwollproduktion und Pflanzungswirtschaft in
den nordamerikanischen Südstaaten, Leipzig 1897, Duncker & Humblot,
I, S. 36, II (1906), S. 340.