26 Die Nechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts.
gebenden Zeitraums, ... vorhandenen Wertes des Ge- g e ß
bäudes durch dessen Abnutzung in dem maßgebenden Iru
Zeitraum verzehrt ist (vgl. E. in St., Bd. 5, S- 259 ff )- zent
D i e Bemessung der Abnutzungsquote t, en
nach dem ursprünglichen oder einem vor
dem maßgebenden Zeiträume liegenden <£ r tD
Bauwert ist nur dann zulässig, wenn jene p rcu
Werte von dem gegenwärtigen Bauwerte n,eil
nicht wesentlich verschieden sind." anfd
In dem von dem Urteile vom 26. Januar entschiedenen g ege
Falle hatte die Berufungskommission 1 / 2 °/o des Bauwerts aus setz
dem Jahre 1895 zugrunde gelegt und dies, wie folgt, begründet: un b
„Der Ermittlung eines Durchschnittssatzes für bestimmte Ge° sich
bäudearten kann nach Lage der Sache nur die gesamte Stand- ytan
dauer der betreffenden Gebäude zugrunde gelegt und zu einem • sw
solchen Durchschnittssatz nur der für den Beginn dieser ge- a b j
samten Nutzungsdauer in Betracht kommende Gebäudewert in f^oi
Beziehung gebracht werden. Es ist davon auszugehen, daß die | nur
Absetzungenn für Abnutzung eine Wertverminderung des An- font
lagekapitals berücksichtigen sollen. Es sind deshalb die Ab- den
Nutzungen so zu bemessen, daß das Anlagekapital, hier der ber
Bauwert der Gebäude, voll zur Amortisierung gekommen ist 0 bet
zu der Zeit, wo die Standdauer des Gebäudes ihr Ende findet. tu t
Daß der Bauwert sich durch Substanzvermehrung vergrößert f og .
habe, ist vom Pflichtigen nicht behauptet. Eine Berücksich- 3)631
tigung einer durch außerordentliche Vorkommnisse, wie 3. B. a 0
durch den Krieg und die außergewöhnlichen Preissteigerungen stau
der Löhne und Baumaterialien, bedingten Wertvermehrung 3^
durch eine Erhöhung des Abnutzungsbetrags muß aber gründ- Ner
sätzlich für ausgeschlossen erachtet werden, da durch eine Be- als
Messung der Abnutzungsquote nach dem ursprünglichen Bau- <5 t
werte der Zweck, nämlich die Amortisierung des Anlagekapi- bie
tals in einer angemessen errechneten Reihe von Jahren, mit beul
Sicherheit erreicht wird." Das OVG. bezeichnete diese Aus- tneft
führungen als rechtsirrtümlich. In der oben erwähnten Ent- anst
scheidung der vereinigten Steuersenate sei näher ausgeführt, felbi
„daß es sich bei dem Abzüge für Abnutzung nach §814“ nid)
(preuß.) „EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 (früher Suk
§915 EinkStG. vom 24. Juni 1891) nicht um die An- g en i
sammlung eines Amortisationsfonds handelt, sondern daß aus Ges<
dem Reineinkommen einer Quelle, hier des Grundvermögens, bert
ein Betrag ausgesondert wird, welcher der Substanz- Han
Verzehrung in dem für die Einkommenser- i so e
Mittelung maßgebenden Zeitraum entspricht." quo:
Hieraus ergebe sich, und das sei auch in der gedachten Plenar- bess>
entscheidung ausdrücklich bemerkt, „daß auszugehen ist von helf
dem Werte, den das Gebäude beim Beginne des maß- gety