Contents: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

26 Die Nechtspr. des preuß. Oberverwaltungsgerichts. 
gebenden Zeitraums, ... vorhandenen Wertes des Ge- g e ß 
bäudes durch dessen Abnutzung in dem maßgebenden Iru 
Zeitraum verzehrt ist (vgl. E. in St., Bd. 5, S- 259 ff )- zent 
D i e Bemessung der Abnutzungsquote t, en 
nach dem ursprünglichen oder einem vor 
dem maßgebenden Zeiträume liegenden <£ r tD 
Bauwert ist nur dann zulässig, wenn jene p rcu 
Werte von dem gegenwärtigen Bauwerte n,eil 
nicht wesentlich verschieden sind." anfd 
In dem von dem Urteile vom 26. Januar entschiedenen g ege 
Falle hatte die Berufungskommission 1 / 2 °/o des Bauwerts aus setz 
dem Jahre 1895 zugrunde gelegt und dies, wie folgt, begründet: un b 
„Der Ermittlung eines Durchschnittssatzes für bestimmte Ge° sich 
bäudearten kann nach Lage der Sache nur die gesamte Stand- ytan 
dauer der betreffenden Gebäude zugrunde gelegt und zu einem • sw 
solchen Durchschnittssatz nur der für den Beginn dieser ge- a b j 
samten Nutzungsdauer in Betracht kommende Gebäudewert in f^oi 
Beziehung gebracht werden. Es ist davon auszugehen, daß die | nur 
Absetzungenn für Abnutzung eine Wertverminderung des An- font 
lagekapitals berücksichtigen sollen. Es sind deshalb die Ab- den 
Nutzungen so zu bemessen, daß das Anlagekapital, hier der ber 
Bauwert der Gebäude, voll zur Amortisierung gekommen ist 0 bet 
zu der Zeit, wo die Standdauer des Gebäudes ihr Ende findet. tu t 
Daß der Bauwert sich durch Substanzvermehrung vergrößert f og . 
habe, ist vom Pflichtigen nicht behauptet. Eine Berücksich- 3)631 
tigung einer durch außerordentliche Vorkommnisse, wie 3. B. a 0 
durch den Krieg und die außergewöhnlichen Preissteigerungen stau 
der Löhne und Baumaterialien, bedingten Wertvermehrung 3^ 
durch eine Erhöhung des Abnutzungsbetrags muß aber gründ- Ner 
sätzlich für ausgeschlossen erachtet werden, da durch eine Be- als 
Messung der Abnutzungsquote nach dem ursprünglichen Bau- <5 t 
werte der Zweck, nämlich die Amortisierung des Anlagekapi- bie 
tals in einer angemessen errechneten Reihe von Jahren, mit beul 
Sicherheit erreicht wird." Das OVG. bezeichnete diese Aus- tneft 
führungen als rechtsirrtümlich. In der oben erwähnten Ent- anst 
scheidung der vereinigten Steuersenate sei näher ausgeführt, felbi 
„daß es sich bei dem Abzüge für Abnutzung nach §814“ nid) 
(preuß.) „EinkStG. in der Fassung vom 19. Juni 1906 (früher Suk 
§915 EinkStG. vom 24. Juni 1891) nicht um die An- g en i 
sammlung eines Amortisationsfonds handelt, sondern daß aus Ges< 
dem Reineinkommen einer Quelle, hier des Grundvermögens, bert 
ein Betrag ausgesondert wird, welcher der Substanz- Han 
Verzehrung in dem für die Einkommenser- i so e 
Mittelung maßgebenden Zeitraum entspricht." quo: 
Hieraus ergebe sich, und das sei auch in der gedachten Plenar- bess> 
entscheidung ausdrücklich bemerkt, „daß auszugehen ist von helf 
dem Werte, den das Gebäude beim Beginne des maß- gety
	        
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