Full text: Sittlichkeit in Ziffern?

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Vierter Teil, 
denkbar größte, mit dem Staatsinteresse einigermaßen verein- 
bare Elastizität zu belassen 107, 
Eine den russischen Wegen entgegengesetzte Richtung schlägt 
der italienische Strafgesetz-Revisionsentwurf ein, laut welchem 
1207 In Rußland sind die Ehe wie die Ehescheidung aufs äußerste erleichtert 
worden. Immerhin nicht in dem Maße, als es die antibolschewistische Presse 
erscheinen lassen möchte, zumal die Absichten der Regierung nicht un- 
widersprochen bleiben. Bei Beratung des Entwurfs eines neuen Ehegesetzes 
1925, das von Krylenko und Brandenburgski dem Ausführenden Ausschuß 
der Sowjetunion vorgelegt wurde, kam es unter den Kommunisten zu scharfen 
Auseinandersetzungen über dieses Thema, die dazu führten, daß zum ersten- 
mal seit Bestehen der Sowjetregierung ein von oben eingereichter Gesetzes- 
vorschlag abgelehnt wurde, Die Freiheit des Geschlechtsverkehrs sollte nach 
dem Entwurf noch bis zu einem Grade erweitert werden, daß jeder Unter- 
schied zwischen zufälligem Zusammenwohnen und Ehe in Wegfall gekommen 
wäre, Die staatliche Notiznahme durch Registrierung sollte nur noch auf 
besonderen Wunsch der Betreffenden (fakultativ) geschehen. ‚Es sollte der 
neue Begriff der ‚faktischen Ehe‘ eingeführt werden, die als ganz form- 
loser Geschlechtsverkehr verläuft. Die Verantwortlichkeit für den Nach- 
wuchs und die Bindung der Ehegatten untereinander sollte in jedem Falle 
gleich sein. Denn auch zur ‚Scheidung‘ dieser ‚faktischen Ehen‘ bedarf 
es künftig überhaupt keiner Formalität mehr, und selbst die registrierten 
Ehen, die bisher nur mit Einverständnis beider Gatten oder bei. Schuld des 
einen getrennt wurden, bedürfen zu ihrer Lösung nur noch der Erklärung 
Jes einen Teils zum Register, ; 
Hiergegen wendeten sich gewichtige Stimmen aus der Versammlung, u. a. 
Krassikoff, der das System eine. ‚offen erklärte, schrankenlose Vielmännerei 
und Vielweiberei‘ nannte, Es wurde auch hingewiesen auf den ungenügenden 
Schutz des Nachwuchses, da heute schon Fälle vorkämen, in welchen manche 
Männer in solchen flüchtigen ‚Reihenehen‘ bis zu 20 Frauen gehabt hätten, 
and von fast jeder eines oder mehrere Kinder. Wo bleibe da noch die ‚Ver- 
sorgungspflicht durch den Vater? Leitender Gesichtspunkt der russischen 
Gesetzgebung sei doch die Rücksichtnahme auf die künftige Generation. 
Bei der bisher gehandhabten Scheidung wird im wesentlichen nur der 
Unterhalt der Kinder gerichtlich geregelt. Da’ das außereheliche Kind 
genau denselben Schutz genießt, wie das eheliche, wobei genügt, daß die 
Frauensperson irgendeinen Mann als Vater ihres Kindes. bezeichnet, mit 
dem sie Umgang hatte, so ist in dieser Beziehung Ehe, Konkubinat und 
zufälliger Geschlechtsyverkehr gleichgestellt. Dabei steht der betreffenden Frau 
Jaut Gesetz das Recht zu, unter den Männern, die in Frage kommen können, 
einen zu wählen oder auch mehrere zum Unterhalt heranzuziehen.
	        
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