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Dritter Teil.
Bei den Brautkindern muß man außerdem noch unter-
scheiden zwischen den nach vorhergehendem, formellem Ehe-
versprechen mit Ringaustausch und den ohne dasselbe erzeugten
Kindern?. In manchen deutschen Gegenden wären der ersteren
7 Zum Problem des „Sitzenlassens‘‘ mögen folgende Ausführungen Platz
finden: „Wenn ein Mädchen einem jungen Manne einen Korb gibt, so mag
das für ihn eine bedauerliche Angelegenheit sein, aber die Allgemeinheit
findet nicht viel Schlimmes dabei, Läßt dagegen ein Mann seine Braut
sitzen, so wird ihm dies als schweres Verbrechen angerechnet, und die Ver-
wandtschaft der jungen Dame sieht darin einen Vertrauens- und Treu-
bruch. Gegen diese verschiedenartige Bewertung zweier gleicher Hand-
lungen wendet sich ein ‚modernes Mädchen‘ .in einer Zuschrift an ein
Londoner Blatt. ‚Trotz allem Gerede über die Gleichheit der Geschlechter
und die Emanzipation der Frauen‘, schreibt es, ‚wird der Mann, der ein
Mädchen sitzen läßt, noch immer von der allgemeinen Meinung verurteilt.
Das erscheint mir unfair, Man behauptet, daß kein Mann einem
Mädchen einen Antrag machen dürfte, wenn er nicht seiner Gefühle ganz
sicher ist, und daß dieser Entschluß zur Heirat unumstößlich sein soll.
Aber mit dieser Forderung, die unlogisch ist, bestraft man gerade den auf-
richtigen Liebhaber am meisten. Ich erinnere mich an einen Fall, wo ein
sehr ernsthafter junger Mann sechs Wochen vor der Hochzeit entdeckte, daß
er seine Braut nicht länger lieben könne, daß er mit ihr nicht glücklich
werden und sie nicht glücklich machen werde, Da er keinen anderen Aus-
weg wußte, ließ er sie sitzen und bereitete damit der Braut nicht nur
Kummer, sondern erregte auch die allgemeine Entrüstung der kleinen Stadt,
in der er und das Mädchen lebten. Er mußte den Ort verlassen und hitt
jahrelang unter dem ‚Unrecht‘, das man ihm allgemein vorhielt. Aber
es gibt ein Männerrecht aufs Sitzenlassen, das die Allgemeinheit anerkennen,
sollte. Wenn ein Mann findet, daß er sich in seiner Wahl geirrt hat, dann
ist es nur anständig und richtig gehandelt, wenn er die Verlobung auflöst,
bevor es zu spät ist. Eine Verlobung ist doch nichts anderes als eine Ver-
suchszeit für beide Beteiligten, sich unterdessen näher kennenzulernen
und zu ergründen, ob sie zueinander passen, Bei einem Versuch muß man
das Recht haben, die Lehre daraus zu ziehen. Anträge werden meistens
in Augenblicken der Erregung und unter romantischen Umständen gemacht.
Wenn der Bräutigam später findet, daß das Mädchen seinem Ideal nicht
antspricht, so ist es viel besser, wenn er sich die Freiheit und ihr die
Möglichkeit verschafft, einen anderen Mann zu finden, zu dem sie besser
paßt. Es ist mindestens ebenso tragisch für ein Mädchen, von einem Manne
gezwungenermaßen geheiratet zu werden, als für einen Mann, sich zur Ehe
zu zwingen. In beiden Fällen wird die Ehe unglücklich werden,‘ (Basler