Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

304 435-437. Anweisung im Eisenbahnverkehre mit Ansageschein. 
Wenn jedoch darüber ein Zweifel obwaltet, auf welcher Bahnstrecke 
die Waare in Verstoß gerieth ober unterschlagen wurde, so haften die er- 
wähnten Eisenbahn-Verwaltungen solidarisch sowol mit einander, als mit 
dem Aussteller der Erklärung. (8- 37 d. V.) 
c) Überschrift der Ladungsliste. 
Die Uebernahme der Verbindlichkeit zu der unter litt, d erwähnten 
Haftung wird schon durch die Ueberschrift der betreffenden Ladungsliste aus 
gedrückt, welche zu lauten hat: „Ladungsliste über Waaren, welche zur 
Durchfuhr durch das österr.-ung. Zollgebiet im ununterbrochenen Eisen 
bahntransporte mittelst Ansageschein-Verfahrens bestimmt sind/' 
(§. 37 d. 93.) 
s) Strecken, in welchen dieses Verfahren stattfindet. 
Dieses abgekürzte Durchfuhr-Zollverfahren findet zwischen allen jenen 
an den Grenzen des Zollgebietes gelegenen Zollämtern (z. B. zwischen Triest, 
Salzburg, Passau. Bodenbach, Zittau, Oderberg. Szczakowa einerseits und 
Bazias andererseits oder umgekehrt), welche durch Eisenbahnen mit einan 
der in ununterbrochener Verbindung stehen, und auch auf jene Durchfuhr 
güter Anwendung, welche von Triest auf der Eisenbahn nach Ofen oder Pest 
gelangen und von dort unmittelbar auf der Donau weiter gehen, und über 
Semlin oder Orsowa in das Ausland auszutreten, oder welche von Orsowa 
oder Semlin auf der Donau nach Ofen oder Pest und von dort auf der 
GifenWn ^ieß betfenbet üetben. ^ : y t v 
Bei deiwUebergange von der Effenbahn auf die Wasserstraße und 
umqefeW iß ß4 M bet 439 % 1 %u benehmen. 
(R. G. B. 1861, Nr. 114, Vdgb. Nr. 53.) 
3. ^erfahren des Ginlrtttsamtes. 
436. Das Eintrittsamt hat nach den Bestimmungen der Zahl 418 
und rücksichtlich 419 und 421 vorzugehen und Durchfuhrwaaren mittelst An- ' 
sagescheines an das Austrittsamt anzuweisen. (§. 38 d. B.) 
4. Werfahren des AustrMsamtes. 
437. Das Austrittsamt hat sich nach den Anordnungen der Zahl 
431 jedoch mit folgenden Abweichungen zu benehmen: 
a) Da die Verbuchung der im ununterbrochenen Eisenbahntransporte . 
mittelst Ansagescheines transitirenden Waaren beim Austrittsamte jedenfalls 
im Erklärungs- oder Notizregister statt findet, so sind solche Sendungen in 
die nach dem Schlußsätze der Zahl 431 zu führende Vormerkung nicht aufzu 
nehmen 39 b. Ņ.) 
b) An das Eintrittsamt oder an das Zwischenamt, von welchem der 
letzte Ansageschein ausgefertiget wurde, ist nur der von demselben ausgestellte 
Wageflm, mit bet Bestätigung bea SWttitteg unb bet im Matunga, 
obet Äotiategißet gef^enen Bettung betfe#, 
Es ist nämlich die mit dem Ansagescheme zum Austritte eingelangte 
Ladung von Durchfuhrwaaren bei dem Austrittsamte sogleich in dem Erkla-
	        
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