Schlußfolgerungen für die Organisation des Geld- und Kapitalmarkts. 121
„1. Zur Zulassung müssen ausländische Aktien in Form von Zertifikaten gebraucht
werden, die von einem anerkannten amerikanischen Institut oder von der amerikanischen
Niederlassung eines anerkannten ausländischen Instituts gegen Hinterlegung der
Driginalaktien bei einem Auslandkorrespondenten emittiert werden.
2. Der Zulassungsantrag muß von der Gesellschaft unterschrieben und von
Emissionsbankiers, die der Zulassungsstelle genehm (satisfactory) sind, gegengezeichnet oder
er muß im Interesse solcher Emissionsbankiers gestellt und von ihnen unterschrieben werden.
3. Die Emissionsbedingungen für die Zertifikate müssen so gefaßt sein, daß
im Ausland hinterlegte Aktien auf Kabelnachricht über die Einziehung entsprechender Zerti-
Äikate freigegeben werden, und daß weitere Zertifikate in Neuyörk ausgegeben werden
können auf Kabelnachricht der ausländischen Depotstelle von der Hinterlegung weiterer
Aktien. Die Zulassungsstelle kann Einschränkungen dieser Tauschmöglichkeit für angemessene
Zeit genehmigen,
4. Bis auf weiteres sollen die Zertifikate auf Namen lauten. Die genaue Form
soll zur Zeit des Zulassungsantrags betrachtet werden. Bis auf weiteres sind obligatorische
Regeln dafür nicht aufgestellt. Natürlich müssen die Zertifikate mit den Bestimmungen des
Neuyorker Börsengesetzes übereinstimmen und ferner dürfen keine ausländischen Öriginal-
stücke hinterlegt sein, gegen die Anfechtungen („oppositions‘‘) schweben. Es muß auch die
Veröffentlichung eines Auszugs (summary) aus den Jahresberichten der Gesellschaft für die
amerikanischen Zertifikatinhaber in englischer Sprache vorgesehen sein.
5. Der Zulassungsantrag soll bezeichnen, an welchen Börsen das Papier schon
gehandelt wird und ob im Termin- oder Kassahandel.
6. Der Antrag muß eindeutig feststellen, daß keine staatlichen Verbote bestehen gegen
die Zahlung von Zinsen oder Dividenden an amerikanische Besitzer, oder gegen die
DA von Verkaufserlösen an amerikanische Besitzer, die im Ursprungsland ver-
kaufen,
7. Bei der Entscheidung zieht die Zulassungsstelle alle Tatsachen in Berücksichtigung,
die die Marktfähigkeit betreffen, besonders die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien,
die zunächst für den amerikanischen Markt bestimmte Zahl und die Möglichkeit
‚facility), im Ursprungsland und international Geschäft zu machen. Der Antrag soll alle
zur Beurteilung dieser Fragen notwendigen Angaben enthalten.
8. Auslandsaktien sollen erst zugelassen werden, wenn die Gesellschaft oder ihre
Rechtsvorgängerin mindestens zwei Jahre im Betrieb sind. Der Zulassungs-
antrag soll mindestens zwei Jahresbilanzen und Erfolgsrechnungen für mindestens
zwei volle Jahre enthalten.
9. Aktien kleiner Gesellschaften sollen nicht zugelassen werden. Bei der
Beurteilung der Größe sollen Nominalkapital. Börsenwert und Ertrag gegeneinander abge-
wogen werden,
10. Nicht zugelassen werden Aktien einer ausländischen Gesellschaft, die mit irgend-
welchen Verpflichtungen im Rückstand ist, abgesehen von Rückständen, die
durch Geldentwertung ohne Verschulden der Gesellschaft eingetreten sind. Eine entsprechende
Feststellung soll im Zulassungsantrag erscheinen.
11. Bis auf weiteres wird die Zulassungsstelle nicht genehmigen die Zulassung von
Werten, deren Nominalbetrag in einer. nicht auf Gold aufgebauten Währung
ausgedrückt ist oder deren Ertrag in einer solchen Währung zahlbar ist.
12, Der Zulassungsantrag soll ausdrücklich feststellen, daß Vorsorge getroffen ist für
eine dauernde Zahlstelle (maintenance of a Fiscal Agent) in Neuyork City, bei der
alle Dividenden auf amerikanische Zertifikate nach dem jeweiligen Devisenkurs zahlbar sind.
Die Dividenden sollen prompt überwiesen und den‘ Zertifikatinhabern im Scheck aus-
bezahlt werden ohne Abzug, außer angemessener Provision und tatsächlich notwendigen
Auslagen. Auf Wunsch kann das Emissionshaus für die amerikanischen Zertifikate zugleich
Zahlstelle sein, Die Zahlstelle oder das Emissionshaus müssen sich verpflichten, den ein-
getragenen Zertifikatinhabern an ihre letzte bekannte Adresse alle Mitteilungen zu senden.
Jie ihr Interesse als Inhaber der betreffenden Aktien berühren.
13. Der Zulassungsantrag soll- genau alle Steuern feststellen, die nach dem be-
stehenden Recht direkt oder indirekt von den Inhabern amerikanischer Zertifikate zu tragen
sind.
14. Der im Antrag erscheinende Status muß der Zulassungsstelle genügen und soweit
als möglich über die Geschäfte der ausländischen Gesellschaft soviel Aufschlnß geben wie
das bei Anträgen amerikanischer Gesellschaften üblich ist.