Full text: Reparations-Sabotage durch die Weltwirtschaft

Schlußfolgerungen für die Organisation des Geld- und Kapitalmarkts. 121 
„1. Zur Zulassung müssen ausländische Aktien in Form von Zertifikaten gebraucht 
werden, die von einem anerkannten amerikanischen Institut oder von der amerikanischen 
Niederlassung eines anerkannten ausländischen Instituts gegen Hinterlegung der 
Driginalaktien bei einem Auslandkorrespondenten emittiert werden. 
2. Der Zulassungsantrag muß von der Gesellschaft unterschrieben und von 
Emissionsbankiers, die der Zulassungsstelle genehm (satisfactory) sind, gegengezeichnet oder 
er muß im Interesse solcher Emissionsbankiers gestellt und von ihnen unterschrieben werden. 
3. Die Emissionsbedingungen für die Zertifikate müssen so gefaßt sein, daß 
im Ausland hinterlegte Aktien auf Kabelnachricht über die Einziehung entsprechender Zerti- 
Äikate freigegeben werden, und daß weitere Zertifikate in Neuyörk ausgegeben werden 
können auf Kabelnachricht der ausländischen Depotstelle von der Hinterlegung weiterer 
Aktien. Die Zulassungsstelle kann Einschränkungen dieser Tauschmöglichkeit für angemessene 
Zeit genehmigen, 
4. Bis auf weiteres sollen die Zertifikate auf Namen lauten. Die genaue Form 
soll zur Zeit des Zulassungsantrags betrachtet werden. Bis auf weiteres sind obligatorische 
Regeln dafür nicht aufgestellt. Natürlich müssen die Zertifikate mit den Bestimmungen des 
Neuyorker Börsengesetzes übereinstimmen und ferner dürfen keine ausländischen Öriginal- 
stücke hinterlegt sein, gegen die Anfechtungen („oppositions‘‘) schweben. Es muß auch die 
Veröffentlichung eines Auszugs (summary) aus den Jahresberichten der Gesellschaft für die 
amerikanischen Zertifikatinhaber in englischer Sprache vorgesehen sein. 
5. Der Zulassungsantrag soll bezeichnen, an welchen Börsen das Papier schon 
gehandelt wird und ob im Termin- oder Kassahandel. 
6. Der Antrag muß eindeutig feststellen, daß keine staatlichen Verbote bestehen gegen 
die Zahlung von Zinsen oder Dividenden an amerikanische Besitzer, oder gegen die 
DA von Verkaufserlösen an amerikanische Besitzer, die im Ursprungsland ver- 
kaufen, 
7. Bei der Entscheidung zieht die Zulassungsstelle alle Tatsachen in Berücksichtigung, 
die die Marktfähigkeit betreffen, besonders die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, 
die zunächst für den amerikanischen Markt bestimmte Zahl und die Möglichkeit 
‚facility), im Ursprungsland und international Geschäft zu machen. Der Antrag soll alle 
zur Beurteilung dieser Fragen notwendigen Angaben enthalten. 
8. Auslandsaktien sollen erst zugelassen werden, wenn die Gesellschaft oder ihre 
Rechtsvorgängerin mindestens zwei Jahre im Betrieb sind. Der Zulassungs- 
antrag soll mindestens zwei Jahresbilanzen und Erfolgsrechnungen für mindestens 
zwei volle Jahre enthalten. 
9. Aktien kleiner Gesellschaften sollen nicht zugelassen werden. Bei der 
Beurteilung der Größe sollen Nominalkapital. Börsenwert und Ertrag gegeneinander abge- 
wogen werden, 
10. Nicht zugelassen werden Aktien einer ausländischen Gesellschaft, die mit irgend- 
welchen Verpflichtungen im Rückstand ist, abgesehen von Rückständen, die 
durch Geldentwertung ohne Verschulden der Gesellschaft eingetreten sind. Eine entsprechende 
Feststellung soll im Zulassungsantrag erscheinen. 
11. Bis auf weiteres wird die Zulassungsstelle nicht genehmigen die Zulassung von 
Werten, deren Nominalbetrag in einer. nicht auf Gold aufgebauten Währung 
ausgedrückt ist oder deren Ertrag in einer solchen Währung zahlbar ist. 
12, Der Zulassungsantrag soll ausdrücklich feststellen, daß Vorsorge getroffen ist für 
eine dauernde Zahlstelle (maintenance of a Fiscal Agent) in Neuyork City, bei der 
alle Dividenden auf amerikanische Zertifikate nach dem jeweiligen Devisenkurs zahlbar sind. 
Die Dividenden sollen prompt überwiesen und den‘ Zertifikatinhabern im Scheck aus- 
bezahlt werden ohne Abzug, außer angemessener Provision und tatsächlich notwendigen 
Auslagen. Auf Wunsch kann das Emissionshaus für die amerikanischen Zertifikate zugleich 
Zahlstelle sein, Die Zahlstelle oder das Emissionshaus müssen sich verpflichten, den ein- 
getragenen Zertifikatinhabern an ihre letzte bekannte Adresse alle Mitteilungen zu senden. 
Jie ihr Interesse als Inhaber der betreffenden Aktien berühren. 
13. Der Zulassungsantrag soll- genau alle Steuern feststellen, die nach dem be- 
stehenden Recht direkt oder indirekt von den Inhabern amerikanischer Zertifikate zu tragen 
sind. 
14. Der im Antrag erscheinende Status muß der Zulassungsstelle genügen und soweit 
als möglich über die Geschäfte der ausländischen Gesellschaft soviel Aufschlnß geben wie 
das bei Anträgen amerikanischer Gesellschaften üblich ist.
	        
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