Full text: 10 Jahre Wiederaufbau

ratung mit dem Betriebsinhaber über Verbesserungen 
und über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung, 
sie haben das Recht auf Vorlage einer Bilanz, eines 
Gewinn- und Verlustausweises sowie einer lohnstatisti- 
schen Aufstellung in allen Industrie- und Bergwerks- 
unternehmungen, sowie in größeren Handelsunterneh- 
mungen und sind bei Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien und unter gewissen Vor- 
aussetzungen bei Gesellschaften m. b. H. berechtigt, 
in den Verwaltungs- oder Direktionsrat (Aufsichtsrat) 
zwei Vertreter des Betriebsrates zu entsenden, denen mit 
Ausnahme der Vertretungs- und Zeichnungbefugnis 
dieselben Rechte zustehen, wie anderen Mitgliedern des 
Verwaltungs- und Direktionsrates. Die Einrichtung der 
Betriebsräte bedeutet die Einführung des konstitutio- 
nellen Prinzips an Stelle des bisher absolutistischen 
Prinzips im Betriebe. War bis dahin der Wille des 
Arbeitgebers im Betriebe allein maßgebend, so steht 
aunmehr auch: den Arbeitern des Betriebes innerhalb 
der durch das Betriebsrätegesetz gezogenen Grenzen 
ein Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat zu, 
wobei jedoch den Gewerkschaften die Führung in der 
Lohnpolitik und in grundsätzlichen Fragen der Ge- 
staltung des Arbeitsverhältnisses gewahrt bleibt. Die 
Tätigkeit der Betriebsräte wird durch die sogenannte 
Betriebsimmunität gesichert, d. h. ein Mitglied des Be- 
triebsrates darf nur dann entlassen werden, wenn es 
sich einer Handlung schuldig macht, die gesetzlich die 
Entlassung rechtfertigt. Fine Kündigung oder Entlassung 
aus anderen Gründen darf aber nur mit Zustimmung 
des Finigungsamtes erfolgen. 
, Das Gesetz sieht die Errichtung von Betriebsräten 
in allen fabriksmäßigen Betrieben und in sonstigen 
Betrieben mit einer Mindestzahl von 20 Arbeitern 
der Angestellten vor. In nichtfabriksmäßigen Be- 
rieben mit mindestens fünf und weniger als 20 Ar- 
‚eitnehmern sind Vertrauensmänner zu bestellen, 
venn von den Beschäftigten mindestens drei wählbar sind. 
hre Aufgaben gehen nicht so weit wie die des Betriebs- 
-ates. Ausgenommen sind ‚von dem Geltungsbereiche 
les Gesetzes die landwirtschaftlichen Betriebe, die Haus- 
wirtschaft und die Unternehmungen der Eisenbahnen, der 
Schiffahrt, der Post, des Telegraphen und des Telephons. 
Die Errichtung von Personalvertretungen in den öffent- 
ichen Aemtern ist einer besonderen Regelung vorbehalten. 
Oesterreich verfolgt auch mit großer Anteilnahme die 
Tätigkeit der internationalen . Arbeitsorganisation und 
st bestrebt, seine Gesetze den von den internationalen 
\rbeitskonferenzen beschlossenen VUebereinkommens- 
antwürfen und Vorschlägen anzupassen. Bis jetzt wurden 
© Uebereinkommensentwürfe ratifiziert, hievon das 
Jebereinkommen betreffend den Achtstundentag in ge- 
verblichen Betrieben, bedingt, unter der Voraussetzung 
ler Ratifizierung seitens der großen Industriestaaten 
Zuropas und seitens der Nachbarstaaten Oesterreichs. 
Nenn das eine oder das andere internationale Ueber- 
inkommen der Ratifizierung noch nicht zugeführt 
vurde, so erklärt sich dies daraus, daß das österreichi- 
ıdhe Gesetz von dem betreffenden Uebereinkommen in 
nigen, oft nur wenig belangreichen Details abweicht, 
lie jedoch .in spezifisch österreichischen Verhältnissen 
hre Begründung haben. Die Zersplitterung der sozial- 
politischen Gesetzgebung läßt es begreiflich erscheinen, 
wenn in weiten Kreisen der Wunsch nach einer Verein- 
heitlichung des gesamten Arbeitsrechtes laut wird. Wenn 
uns daher die Zukunft ein solches Reformwerk 
prächte, wäre es sicherlich allen willkommen, mögen sie 
Recht suchen oder Recht anwenden. 
DIE HAUPTANSTALT FÜR ANGESTELLTENVERSICHERUNG 
Als unmittelbare Nachfolgerin der „Allgemeinen 
P ensionsanstalt für Angestellte”, welche die gesetz- 
liche Pensionsversicherung vom I. Jänner 1909, dem 
Tage ihres Inkrafttretens, bis zum Umsturze, also 
durch zehn Jahre, als öffentlicher Versicherungsträger ver- 
Waltet hatte, übernahm auf Grund der Vollzugsanweisung 
des Deutschösterreichischen Staatsrates vom 26. No- 
vember 1918 die „Deutschösterreichische Pensions- 
anstalt für Angestellte” die Durchführung der Pen- 
Sionsversicherung der Angestellten im Gebiete der 
Republik Oesterreich. Mit dem jungen Staatswesen 
änderte auch die Anstalt auf Grund des Gesetzes 
vom 28. Jänner 1920 ihren Namen in „Pensions- 
anstalt für Angestellte”. Mit dem Inkrafttreten des 
Angestelltenversicherungsgesetzes im Jahre 1927 wurde 
diese Anstalt in die „Hauptanstalt für Ange- 
Stelltenversicherung” umgebildet. Als die „Pen- 
Sionsanstalt für Angestellte” zu Ende des Jahres 1918 
die Geschäftsführung übernahm, blieb das aus dem 
Jahre 1006 stammende, durch ‚eine Novelle vom Jahre 
'O14 nicht unwesentlich abgeänderte, nichtsdestoweniger 
aber noch immer mit zahlreichen Mängeln behaftete 
Densionsversicherungsgesetz weiter in Geltung. In der 
Zeit des achtjährigen Bestandes der Pensionsanstalt sind 
zu diesem Gesetze noch neun Novellen und vier Ueber- 
eitungsgesetze erflossen, deren. hauptsächlichste Auf- 
zabe die war, der fortschreitenden Geldentwertung durch 
sine mit erträglicher Beitragserhöhung verbundene Ver- 
jesserung der Leistungen zu begegnen. Wie not- 
wendig, aber auch wie unzulänglich diese gesetzlichen 
Maßnahmen waren, möge ein Beispiel dartun. Zu 
<riegsbeginn betrug die durchschnittliche Invaliditäts- 
‚ente — in Schillingen ausgedrückt — S$ 48.— monat- 
ich, im August 1020 nur mehr S 2.50, am I. Sep- 
ember 1920 stieg sie mit der zweiten Novelle vor- 
ibergehend auf S 16.67, im Oktober I021 war sie 
ibermals auf S 2.— herabgesunken. Erst seit dem 
iritten Pensionsversicherungs-Veberleitungsgesetze vom 
‚uli 1924, welches die.grundsätzlich so wichtige Wieder- 
änführung des Anwachsens der Renten mit der Länge
	        
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