Full text: Das Jungdeutsche Manifest

fachung staatlicher Organisation, die Zahl möglichst hoch zu be— 
messen, da auf diese Weise die Gesamtzahl der Nachbarschaften ver⸗ 
mindert wird. Die Höhe der Zahl ist aber durch die Forderung be— 
grenzt, daß die Nachbarschaft eine Gemeinschaft sein muß, in der die 
einzelnen Glieder sich selbst kennenlernen, und in der der Führer 
in der Lage ist, ein persönliches Band zwischen sich und jedem Ein— 
zelnen herzustellen. 
Die Nachbarschaft bildet sich ohne Unterschiedlich— 
keit ländlicher oder städtischer Verhältnisse unter 
räumlicher Zusammenfassung der durch die Verfassung 
vorgeschriebenen Grundzahl benachbarter Staats— 
buͤrger. 
Nur zur Erläuterung sei die verfassungsmäßige Grundlage von 
500 Staatsbürgern für die Bildung einer Nachbarschaft angenommen. 
Der räumliche Bezirk der Nachbarschaft ist durch die Zusammen⸗ 
jassung von 1500 benachbarten Staatsbürgern gegeben. Dieser Bezirk 
würde dementsprechend mehr Menschen umfassen. Hinzuzurechnen sind 
die innerhalb des Bezirks wohnenden Familienangehörigen sowie die— 
senigen Bürger, welche aus irgendwelchen Gründen nicht zur Staats- 
bürgerschaft gehören. Bereits bei einer Annahme der verfassungs⸗ 
mäßigen Grundzahl 500 würde also den Staatsbürgern einer Nach— 
barschaft die staatsbürgerliche Obhut über mehrere tausend Personen 
übertragen sein. Diese Erläuterung soll eine Möglichkeit geben, die 
Gesamtzahl der Nachbarschaften überschläglich zu berechnen. Die Glie— 
derung der Nachbarschaften muß räumlich eine gleitende sein. Sie 
muß nach bestimmten Zeitabständen den veränderten Verhältnissen 
angepaßt werden. Besonders in ländlichen Verhältnissen wird die Rück⸗ 
sicht auf die Dorfgemeinde ein starres Festhalten an der Zahl aus⸗ 
schließen. Die hierdurch entstehenden unorganischen Erscheinungen 
werden durch die Stimmquote der Führerschaft ausgeglichen. 
Das staatsbülrgerliche Leben der Nachbarschaft 
Die Versammlung der Staatsbürger einer Nachbarschaft erfolgt 
zum Zwecke der Anteilnahme aller Staatsbürger an der Gestaltung 
des Schicksals von Volk und Staat. 
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