fachung staatlicher Organisation, die Zahl möglichst hoch zu be—
messen, da auf diese Weise die Gesamtzahl der Nachbarschaften ver⸗
mindert wird. Die Höhe der Zahl ist aber durch die Forderung be—
grenzt, daß die Nachbarschaft eine Gemeinschaft sein muß, in der die
einzelnen Glieder sich selbst kennenlernen, und in der der Führer
in der Lage ist, ein persönliches Band zwischen sich und jedem Ein—
zelnen herzustellen.
Die Nachbarschaft bildet sich ohne Unterschiedlich—
keit ländlicher oder städtischer Verhältnisse unter
räumlicher Zusammenfassung der durch die Verfassung
vorgeschriebenen Grundzahl benachbarter Staats—
buͤrger.
Nur zur Erläuterung sei die verfassungsmäßige Grundlage von
500 Staatsbürgern für die Bildung einer Nachbarschaft angenommen.
Der räumliche Bezirk der Nachbarschaft ist durch die Zusammen⸗
jassung von 1500 benachbarten Staatsbürgern gegeben. Dieser Bezirk
würde dementsprechend mehr Menschen umfassen. Hinzuzurechnen sind
die innerhalb des Bezirks wohnenden Familienangehörigen sowie die—
senigen Bürger, welche aus irgendwelchen Gründen nicht zur Staats-
bürgerschaft gehören. Bereits bei einer Annahme der verfassungs⸗
mäßigen Grundzahl 500 würde also den Staatsbürgern einer Nach—
barschaft die staatsbürgerliche Obhut über mehrere tausend Personen
übertragen sein. Diese Erläuterung soll eine Möglichkeit geben, die
Gesamtzahl der Nachbarschaften überschläglich zu berechnen. Die Glie—
derung der Nachbarschaften muß räumlich eine gleitende sein. Sie
muß nach bestimmten Zeitabständen den veränderten Verhältnissen
angepaßt werden. Besonders in ländlichen Verhältnissen wird die Rück⸗
sicht auf die Dorfgemeinde ein starres Festhalten an der Zahl aus⸗
schließen. Die hierdurch entstehenden unorganischen Erscheinungen
werden durch die Stimmquote der Führerschaft ausgeglichen.
Das staatsbülrgerliche Leben der Nachbarschaft
Die Versammlung der Staatsbürger einer Nachbarschaft erfolgt
zum Zwecke der Anteilnahme aller Staatsbürger an der Gestaltung
des Schicksals von Volk und Staat.
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