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Die Erstehung der Führerschaft im Volksstaat
Im Volksstaat muß jeder einzelne Staatsbürger unmittelbar
und mittelbar an der Erstehung der Führerschaft beteiligt sein. Diese
Mitbeteiligung, das demokratische Grundrecht des Staatsbürgertums,
kann nur in Form einer Wahl erfolgen. Es ist aber bereits ausgeführt,
welche Gefahren in der Methode liegen, mit der der moderne partei⸗
istische Staat die Wahl vollzieht. Nach dieser Methode wird der
Abgeordnete durch eine Masse gewählt. Dem größten Teil der Mit—
zlieder dieser Masse ist er unbekannt. Damit sinkt die Wahl zu einer
Scheinhandlung herab. Die wahre Entscheidung über die Wahl liegt
in der Hand der Person oder der Personen, die über die Mittel ver—
fügen, die Masse zu beeinflussen. Die Erfahrung hat weiter ge—
lehrt, daß die Masse nur ein bedingtes Urteil besitzt und daß sie
der jeweiligen Beeinflussung voll und ganz unterliegt. Der Einzelne
zibt seine Stimme unter dieser Beeinflussung ab. Dementsprechend
darf der Masse schon im Interesse des Einzelmenschen, der in ihr
richt zur Geltung kommt, der wichtige Staatsakt der Führerwahl nicht
ainvertraut werden. Es muß eine andere Methode angewandt wer—⸗
den, nach der der einzelne Staatsbürger seinen Wahlakt vollzieht.
Der Volksstaat ist kein Massenstaat, sondern ein Gemeinschaftsstaat.
Nicht die Masse, sondern die organisierte Gemeinschaft übernimmt
die Wahl des Führers. Bei der Wahl der höheren Führer, die einer
größeren Anzahl von Gemeinschaften vorstehen, entscheidet nicht die
Masse der Einzelmenschen, welche sämtlichen Gemeinschaften ange—
hören, sondern die Gemeinschaft der Führer, welche an der Spitze
der einzelnen Gemeinschaften von Staatsbürgern steht.
Die grundlegende Gemeinschaft ist die Nachbarschaft.
Brundsätzlich muß jede Wahl in einem solchen Kreis
von Menschen gezeitigt werden, innerhalb dessen ein
seder die Möglichkeit hat, den Anwärter für das Führer—⸗
amt zu kennen und sich ein eigenes Urteil über ihn
zu bilden.
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