recht verlundet. Was von der Scheingleichheit dieses Wahlrechtes
zu halten ist, wurde bereits ausgeführt.
Es liegt aber auch ein weiterer Fehler in dieser
Anordnung, daß nämlich die Belange der Gesamtheit
von Volk und Staat nicht genügend geschützt sind.
Die Notwendigkeit dieses Schutzes tritt um so mehr in den
Vordergrund, als die materialistischen Strömungen unserer Zeit an
sich schon geneigt sind, wenig Rücksicht auf das Gesamtwohl zu
nehmen. Die Mitarbeit an der Gestaltung der gesamten Führerschaft
stellt sich für den einzelnen Staatsbürger in Form seines Wahl-⸗
rechtes dar.
Dem einzelnen Staatsbürger wohnt aber nicht ohne weiteres
der Weitblick inne, mit dem der Staat die Dinge der Gesamtheit
betrachten muß. Der Blick der Einzelnen und auch der Unterführer
ist notwendigerweise auf die örtlichen und besonderen Verhältnisse
gelenkt, die ihnen besonders naheliegen und in denen sich ihre verant⸗
wortliche Tätigkeit abspielt. Der Staat aber muß sein Handeln
von der Sorge für die Gesamtheit abhängig machen. Er muß infolge⸗
dessen auch oft gegen die Wünsche Einzelner oder sogar ganzer
Volksteile auftreten. Die Erfordernisse des Einzelnen oder eines
Volksteiles stoßen oft mit denen des übrigen Volkes zusammen.
Das Wohl der Gesamtheit von Volk und Staat erfordert einen
Ausgleich. Dieser Ausgleich der Interessen liegt nicht nur in der
Tätigkeit des Führers. Er liegt bereits in der Auswahl seiner
Person.
Um diese ausgleichende Wirkung von vornherein
vorzubereiten, soll auch dem Staate ein Mitbestim—
mungsrecht in der Auswahl des Führers gegeben
werden.
Der Staat, dargestellt durch die Gemeinschaft seiner Führer, denen
die Sorge für die Gemeinschaft ebenso wie für den Einzelnen zum
lebendigen Beruf geworden ist, hat auch eine besondere Möglichkeit,
den Wert des einzelnen Führers zu beurteilen.
Ebensowie die Gemeinschaftden einzelnen Staats—⸗
bürger läutert und durch die persönliche Berührung
eine tiefer schürfende Prüfung des inneren Wertes
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