erscheinung. Er läßt sich mit keinem der bisher bekannten Berufe
oder politischen Amter vergleichen. Das einzige im heutigen Staat
vorhandene politische Amt, welches dem Amt des Kurführers ähnelt,
ist das eines Gemeindevorstehers. Im übrigen kann man die Stellung
des Kurführers mit einer Mischung der politischen Amtspflichten von
Parteiführern, Gemeindevorstehern, Landräten, Bürgermeistern, Re—
gierungspräsidenten und Oberpräsidenten vergleichen.
Der alte deutsche Begriff der Führung wird der
Amtspflicht der Kurführerschaft wieder zugrunde ge—
legt.
Die wahre Erkenntnis der Pflichten des Kurführertums und des
Charakters seiner Stellung wird erst in der praktischen Entwicklung
des neuen Berufes vor sich gehen. Wie die Gesetze der Kur beweisen,
gibt es innerhalb der Kurführerschaft keine Dienstaltersfolge. Le—
diglich Leistung und Fähigkeit entscheiden über die Kurführerlaufbahn.
Die Führer der Nachbarschaften versehen ihren Dienst ehren—
amtlich. Alle höheren Kurführer erhalten während ihrer Amtstãtig⸗
keit eine ausreichende Besoldung. Ein Recht auf Ruhegehalt
tritt erst bei den Kurführern ein, die sich lange Zeit in ihrem Amte
bewährt haben. Durch diese feste Anstellung wird die politische Stel—
lung des Kurführers nicht berührt. Verliert ein Kurführer das po—
litische Bertrauen und damit sein Kurführeramt, nachdem er das
Recht auf Ruhegehalt erworben hat, so steht er dem Staat als Be—
amter zu besonderer Verwendung zur Verfügung. Wenn ein Be—
amter zum Kurführer gekürt wird, so scheidet er aus der Beamten—
schaft aus und geht in die Kurführerschaft über. Wenn er das poli⸗
tische Vertrauen verliert, so tritt er zur Beamtenschaft zurück.
Die Beamtenschaft
Die Stellung der Beamtenschaft wird an sich im Volksstaat nicht
geändert. Die Beamtenschaft bleibt die Fachführerschaft. Die Be—
amtenschaft stellt jedem Kurführer den notwendigen Stab an Fach—
leuten, die Dezernenten. Die oberste Spitze der Beamtenschaft gipfelt
in den Fachministerien. Die Fachministerien sind der Führung des
Reiches untergeordnet.
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