Die Frauenkammer
Die moderne Republik hat mit dem allgemeinen Frauenwahlrecht
die angebliche Gleichberechtigung der Frau im politischen Leben
verkündet. Die wahren Verhältnisse dieser Republik haben die völlige
Gleichberechtigung gleichzeitig mit der Verkündigung ausgeschaltet. Der
Frau ist wohl das Wahlrecht gegeben, aber die Gleichberechtigung in
der Volksvertretung ist ausgeblieben. Eine sinngemäße Durchführung
dieser völligen Gleichberechtigung hätte dazu führen müssen, daß
die Mehrzahl der Volksvertreter weiblichen Geschlechtes ist. In Wirk—
lichkeit befinden sich aber in den Parlamenten nur ganz vereinzelt
Frauen als Abgeordnete.
Wie der Hausvater der Herr in der Familie ist,
so muß auch der männliche Staatsbürger die Füh—
rung im Staate handhaben.
Der Volksstaat verweist die politische Betätigung der Frau auf
das ihr eigene Gebiet des Lebens. Die Organisation des weiblichen
Staatsbürgertums erfolgt zu diesem Zwecke getrennt von der des
männlichen Staatsbürgertums. Sie gipfelt in der Frauenkammer.
Die Frauenkammer ist wie die Wirtschaftskammer
dem obersten Kapitel des Reiches untergeordnet.
Dieser Vertretung der weiblichen Staatsbürgerschaft gibt der
Volksstaat das Mitbestimmungsrecht über alle Fragen, die mit dem
Wesen der Frau zusammenhängen. Die Vertretung der weiblichen
Staatsbürgerschaft im Staate, Altersfürsorge, Kindesfürsorge, Mutter—
schutz sind diejenigen Fragen, welche der Mitentscheidung der Frauen⸗
kammer unterworfen sind. Ohne Mitentscheidung der Frauenkammer
dürfen Fragen, die das ureigenste Gebiet der Frau betreffen, von
den Kapiteln des organisierten Staatsbürgertums nicht entschieden
werden.
Die weitere Ausgestaltung der staatsbürgerlichen
Rolle der Frauen im Volksstaat, insbesondere die
Art der Organisation des weiblichen Staatsbürger—
tums, überläßt das jungdeutsche Manifest den an—
schließenden Darlegungenderjungdeutschen Frauen—
bewegung.
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