Full text: Das Jungdeutsche Manifest

Die Frauenkammer 
Die moderne Republik hat mit dem allgemeinen Frauenwahlrecht 
die angebliche Gleichberechtigung der Frau im politischen Leben 
verkündet. Die wahren Verhältnisse dieser Republik haben die völlige 
Gleichberechtigung gleichzeitig mit der Verkündigung ausgeschaltet. Der 
Frau ist wohl das Wahlrecht gegeben, aber die Gleichberechtigung in 
der Volksvertretung ist ausgeblieben. Eine sinngemäße Durchführung 
dieser völligen Gleichberechtigung hätte dazu führen müssen, daß 
die Mehrzahl der Volksvertreter weiblichen Geschlechtes ist. In Wirk— 
lichkeit befinden sich aber in den Parlamenten nur ganz vereinzelt 
Frauen als Abgeordnete. 
Wie der Hausvater der Herr in der Familie ist, 
so muß auch der männliche Staatsbürger die Füh— 
rung im Staate handhaben. 
Der Volksstaat verweist die politische Betätigung der Frau auf 
das ihr eigene Gebiet des Lebens. Die Organisation des weiblichen 
Staatsbürgertums erfolgt zu diesem Zwecke getrennt von der des 
männlichen Staatsbürgertums. Sie gipfelt in der Frauenkammer. 
Die Frauenkammer ist wie die Wirtschaftskammer 
dem obersten Kapitel des Reiches untergeordnet. 
Dieser Vertretung der weiblichen Staatsbürgerschaft gibt der 
Volksstaat das Mitbestimmungsrecht über alle Fragen, die mit dem 
Wesen der Frau zusammenhängen. Die Vertretung der weiblichen 
Staatsbürgerschaft im Staate, Altersfürsorge, Kindesfürsorge, Mutter— 
schutz sind diejenigen Fragen, welche der Mitentscheidung der Frauen⸗ 
kammer unterworfen sind. Ohne Mitentscheidung der Frauenkammer 
dürfen Fragen, die das ureigenste Gebiet der Frau betreffen, von 
den Kapiteln des organisierten Staatsbürgertums nicht entschieden 
werden. 
Die weitere Ausgestaltung der staatsbürgerlichen 
Rolle der Frauen im Volksstaat, insbesondere die 
Art der Organisation des weiblichen Staatsbürger— 
tums, überläßt das jungdeutsche Manifest den an— 
schließenden Darlegungenderjungdeutschen Frauen— 
bewegung. 
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