5)
Wird privates Vermögen von Angehörigen einer am Konflikt
beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei durch eine
andere der daran beteiligten Hohen Vertragschließenden
Partei entgegen Abs. (2) enteignet, so wird die Fest-
setzung der Ersatzleistung oder Entschädigung für die
Enteignung sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der
bewaffneten Auseinandersetzung aufgeschoben,.
Artikel IX
‘1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Gerichte
und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschließenden
Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestimmungen
des innerstaatlichen Rechts vor,
2) Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Vertrag-
schließenden Parteien und ihren Angehörigen zu. Jede der
Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer Angeh6ö-
rigen kann diese Rechte vor allen Gerichten und Behörden
zeltend machen.
Artikel X
(1) Über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Konvention entschei-
3et ein Internationales Gericht, dessen Statut in einem
gesonderten Abkommen vereinbart ist. Das Internationale
4ericht kann unmittelbar oder nach Erschöpfung des inner-
staatlichen Rechtsweges derjenigen Hohen Vertragschließen-
len Partei angerufen werden, deren Maßnahmen in Frage ste-
hen.
(2) Über Streitigkeiten wegen der Angemessenheit, Höhe und
Art einer nach Art. VII dieser Konvention zu leistenden
Entschädigung oder Ersatzleistung entscheidet eine Inter-
nationale Schiedskommission, Für die Internationale
schiedskommission ist ebenfalls ein Statut vereinbart,