Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

5) 
Wird privates Vermögen von Angehörigen einer am Konflikt 
beteiligten Hohen Vertragschließenden Partei durch eine 
andere der daran beteiligten Hohen Vertragschließenden 
Partei entgegen Abs. (2) enteignet, so wird die Fest- 
setzung der Ersatzleistung oder Entschädigung für die 
Enteignung sowie ihre Erfüllung bis zur Beendigung der 
bewaffneten Auseinandersetzung aufgeschoben,. 
Artikel IX 
‘1) Die Bestimmungen dieser Konvention sind für alle Gerichte 
und Behörden einer jeden der Hohen Vertragschließenden 
Parteien bindend. Sie gehen abweichenden Bestimmungen 
des innerstaatlichen Rechts vor, 
2) Die Rechte aus dieser Konvention stehen den Hohen Vertrag- 
schließenden Parteien und ihren Angehörigen zu. Jede der 
Hohen Vertragschließenden Parteien und jeder ihrer Angeh6ö- 
rigen kann diese Rechte vor allen Gerichten und Behörden 
zeltend machen. 
Artikel X 
(1) Über Rechtsstreitigkeiten aus dieser Konvention entschei- 
3et ein Internationales Gericht, dessen Statut in einem 
gesonderten Abkommen vereinbart ist. Das Internationale 
4ericht kann unmittelbar oder nach Erschöpfung des inner- 
staatlichen Rechtsweges derjenigen Hohen Vertragschließen- 
len Partei angerufen werden, deren Maßnahmen in Frage ste- 
hen. 
(2) Über Streitigkeiten wegen der Angemessenheit, Höhe und 
Art einer nach Art. VII dieser Konvention zu leistenden 
Entschädigung oder Ersatzleistung entscheidet eine Inter- 
nationale Schiedskommission, Für die Internationale 
schiedskommission ist ebenfalls ein Statut vereinbart,
	        
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