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Die christliche Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches ist in
zwei große Kirchen geteilt. Wer die nationale Einheit dieses Reiches
auf das Glaubensbekenntnis zu der einen oder der anderen Kirche
begründen will, der zerstört die Möglichkeit einer Reichseinheit. Keine
der beiden Kirchen fordert einen solchen Chauvinismus ihrer Gläu—
bigen. Beide Kirchen fordern von ihren Gläubigen die Erfüllung
der staatsbürgerlichen Pflichten gegenüber der historisch gewordenen
und darum gottgewollten jeweiligen Obrigkeit. Das Großdeutsche
Reich, die Sehnsucht aller Träume deutschen Volkstums, ist zur Hälfte
dem katholischen und zur Hälfte dem evangelischen Glauben zugetan.
Wer also nur vom Standpunkt eines Glaubens und
einer Kirche denkt, der zertrennt das Deutsche Reich in
zwei Teile. Wer aber die Einheit des Reiches im Geiste
derchristlichen Nächstenliebe nächstgeborener oder nächst—
lebender Nachbarn will, der muß das irdische Leben
vom Standpunkte der religiösen Duldsamkeitbetrachten.
Diese Duldsamkeit ist für beide Kirchen Gesetz, wenn die Freiheit
der kirchlichen Gebräuche gesichert ist.
Beide Kirchen sind in ihrem Wesen duldsam. Die katholische Kirche
ist in den Dogmen ihrer Religionsübung unduldsam. Die evangelische
Kirche ist selbst in der Auswirkung ihres Glaubensbekenntnisses
duldsam.
Die religiöse Einstellung des Volksstaates wurzelt in der demü—
tigen Achtung der Religiosität. Eine Gefährdung der Religion irgend—
zines Volksteiles ist eine Unmöglichkeit.
Diese Betonung und Bewertung der seelischen Auffassungen und
Begriffe sichert jede Religion vor Vergewaltigung ihres Eigenlebens.
Die Achtung vor dem religiösen Bekenntnis des Einzelnen wird zur
Sicherung gegenüber jeder Gefährdung der religiösen Freiheit. Damit
ist allen denen der Boden unter den Füßen entzogen, die aus der
angeblichen Gefährdung der Religion politische, ja noch mehr, sogar
parteipolitische Münze zu schlagen versuchen.
Diese Grundsätze bestimmen das Verhältnis der Kirche zum
Volksstaat.
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