mve
—BR
—
Alle weiteren Bestimmungen sind nicht etwa eine
Brundfrage im Neubau der Staaten, sondern sie sind
eine Angelegenheit der Vereinbarung zwischen dem vor—
handenen Staat und der Kirche.
Sie gehören daher für die Begründung des Volksstaates in das
Gebiet der Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche.
Diesen Vereinbarungen soll durch das jungdeutsche Manifest nicht
vorgegriffen werden, das nur die Aufgabe hat, die Umrisse der
Staatsordnung zu zeichnen. Aber ihr wahrer Sinn sei durch das
Wort eines katholischen Kaplans gekennzeichnet, der in der großen Zeit
nationaler Kraftentfaltung, im Weltkriege, das große, schicksalbestim⸗
mende Wort prägte:
Im Kriege gehen wir als gute Christen ein jeder in
seine Kirche. Ein jeder betet zu Gott, so, wie es ihn
sein Glauben gelehrt hat. Und wenn wir gebetet haben,
ein jeder als guter Christ, dann reichen wir uns die
Hände als Nächste und Deutsche, als Brüder eines Vater—
landes.
In demselben Sinne findet sich das deutsche Staatsbürgertum
im Dienste am Volksstaat über die konfessionellen Gegensätze hinweg
geeint.
Glaubensausübung und Erfüllung der staatsbürger—
lichen Pflichten können in keinen Gegensatz geraten.
7
154
*4
3