Full text: Das Jungdeutsche Manifest

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Kompromiß zwischen dem Volk und den Dynastien zustande. Am 
9. November 1918 wurde auch der Zustand dieses Kompromisses be— 
seitigt. Nach fast 700 jährigem Bestehen wurde die erbdynastische 
Staatsordnung durch die Revolution des Volkes beseitigt. Die Erb— 
fürsten traten freiwillig und ohne Widerstand ihre Kronen ab. Sie 
ntbanden ihre Untertanen von jedwedem Treueid. Ihr Privatbesitz 
vurde durch die Fürstenabfindung vom Staatsvermögen getrennt. 
An Stelle der Souveränität der Dynastien wurde die Souveränität 
des Volkes verkündet. Die Souveränität des Volkes selbst ist aber in 
Wirklichkeit nicht erstritten. Eine neue ungeheure Gefahr für das 
deutsche Volk zieht herauf. 
Diese Gefahr besteht darin, daß die staatliche Ge— 
walt aus der Hand erblicher dynastischer Geschlechter 
in die Hand der modernen Geldfürsten herübergleitet. 
Es ist die Sendung der nationalen Bewegung, zu erkennen, daß 
nur die Rückkehr zu den sittlichen Grundsätzen germanischer Staaten— 
bisdung die Führung des Volkes im Geiste einer Epoche des Aufstieges 
gewährleistet. Darum ist es ihre Pflicht, in der Geschichte der Erb⸗ 
dynastien und ihrer Hausmachtpolitik den wahren Ursprung deutschen 
Niederganges zu erkennen. Darum darf sie niemals auf Grund von 
Hemmungen der jüngeren Tradition für die Zukunft Deutschlands 
das erbdynastische System der Führung zulassen. Die ältere Tradition 
verdammt dieses System. 
Nachdem sich unter den Landesherren der Pflichtbegriff des Dieners 
am Staat und des Schirmherrn seiner Lehensmannen zum Begriff 
des römisch- juristischen Besitzers von Land und Leuten gewandelt 
hatte, setzte sich diese materialistische Staatsauffassung im gesamten 
Volke durch. An Stelle der Führerauffassung germanischer Prägung, 
welche an sittliche Grundgesetze und Pflichten gebunden ist, trat der 
römische Begriff materiellen Eigentums. Während das deutsche Recht 
sittliche Pflichten an den Besitz band, war der Besitz für das römische 
Recht nur seelenlose Materie. Dem deutschen Rechtsbegriff wohnte die 
dealistische Weltanschauung inne. Der römische Rechtsbegriff wurzelte 
im Materialismus. Es war kein Wunder, daß der römische Rechts— 
begriff von der obersten Schicht der besitzenden Kreise, sowohl von 
den Fürsten als auch von den großen Grundherren, begrüßt wurde, 
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