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nahme der staatsbürgerlichen Pflichten löst die Ausstattung mit den
staatsbürgerlichen Rechten aus.
Die höhere Bewertung, welche dem Staatsbürgertum im Vollks-
staat zuteil wird, erfordert auch eine schärfere Auswahl des Staats⸗
bürgertums. Bei grundsätzlicher Gleichheit aller Staatsbürger sind
nur diejenigen zum Staatsbürgertum zuzulassen, welche dieser hohen
Verantwortung auch voll würdig sind. Der Beruf des Staats—
bürgertums muß allen denen verschlossen sein, welche sich durch irgend⸗
welche Vergehen oder Verbrechen gegen die Grundsätze wahren Staats⸗
bürgertums, gegen die Würde dieses höchsten Berufes vergangen haben.
Das Wahlalter muß heraufgesetzt werden, da nach⸗
weislich ein Zwanzigjähriger die Reife für die Er—
füllung neugedachter staatsbürgerlicher Pflichten nicht
besitzt.
Das weibliche Staatsbürgertum muß vom männlichen Staats—
bürgertum getrennt werden.
Die staatsbürgerliche Betätigung des weiblichen
Staatsbürgertums wird auf das ureigenste Gebiet
des Frauentums verwiesen.
Der Typ des Staatsbürgers
Der Beruf des neuen Staatsbürgertums besteht in dem staats—
bürgerlichen Dienste an der Gesamtheit der Nation. Das Wohl dieser
Gesamtheit ist sein Arbeitsfeld. Der Staatsbürger der Zukunft muß
ein Mensch werden, der die Dinge nicht vom Sonderstandpunkt seines
eigenen Ich, sondern vom Gesamtstandpunkt des Volkswohles aus
betrachtet. Er muß in die höhere Welt eines Dienstes am Staat
hineinwachsen, den er mit anderen Maßen mißt, als der Vertreter
besonderer Interessen.
Die preußisch⸗deutsche Heereserziehung schuf den Typ des deutschen
Soldaten, der in der gerechten und pflichttreuen Erfüllung seines
Berufes, in seinem Soldatentum, alle Gegensätze überwand. Soweit
er als Soldat denken mußte, sah er alle Dinge vom Standpunkt seiner
soldatischen Pflichterfüllung an. Die Revolution des 20. Jahrhunderts,
die Entwicklung des deutschen Volkes zur Volksgemeinschaft, welche
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