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Der oberste Gruudsatz lehrt, daß die BStaats—
gewalt vom Volke ausgehe. Dieses ist basFundament
desgesamten Werkes von Weimar. Dieses Fundament
st bereits völlig zerstört. Das Volk ist völlig aus—
zeschaltet.
Seine Mitverantwortlichkeit am Staatswesen ist nur noch ein Schein.
Die Staatsgewalt handelt gegen den Geist der Verfassung von Weimar,
indem sie die Herrschaft des Geldes an Stelle der Herrschaft des Volkes
uläßt. Sie handelt ferner gegen die Verfassung von Weimar, indem sie
den Fraktionszwang im Parlament gestattet. Er widerspricht dem Grund⸗
zesetz der Verfassung, daß jeder Abgeordnete nur seinem Gewissen
derantwortlich sein soll.
Allein auf Grund dieser beiden Tatsachen ist die
Berfassung von Weimar durch die gegenwärtige
dandhabung der Staatsordnung einfach außer Kraft
gesetzt.
Die jungdeutsche Bewegung sieht in der Verfassung von Weimar
leineswegs die Verfassung des zukünftigen Volksstaates. Sie hält diese
Berfassung des Deutschen Reiches für eine Übergangsverfassung. Sie sieht
jedoch in den Grundgedanken die Möglichkeit der Entwicklung zum Volks⸗
staat. Gerade diejenigen Grundgesetze, an denen die Ubergangsbewegung
zum Volksstaat anknüpfen kann, sind durch verfassungswidrige Anord⸗
nungen oder geduldete Tatsachen ausgeschaltet. Die jungdeutsche Be—
wegung sieht in der Verfassung von Weimar die Möglichkeit einer evolu⸗
lionären und verfassungsmäßigen Entwicklung zum Volksstaat. Sie wird
daher die Grundgesetze dieser Verfassung verteidigen, um auf ihnen das
vollkommen neue Gebäude einer Verfassung des Volksstaates aufzubauen.
Die jungdeutsche Bewegung ist darum in ihrem
ßampfverfassungstreu. Ihre Gegner, die plutokra—
tischen Gewalten, haben die Verfassung gebrochen.
Der jungdeutsche Kampf gegen die Verfassungsbrecher folgt der ver⸗
jassungsmäßigen Losung, daß die Gewalt vom Volke ausgehen soll. Die
Vergangenheit der Republik hat gezeigt, daß das nach den gegenwärtigen
Begriffen organisierte Volk nicht in der Lage ist, die Gewalt auszuüben.
Das Volk war Masse und verlor die Gewalt an eine verfassungswidrige
Plutokratie.
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