Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

ien auch Bestrebungen zum Zusammenschluß bei Arbeitgebern und 
Arbeitnehmern bestanden und zu solchen Gemeinschaften geführt 
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Herrschaft des mißtrauischen Absolutismus nicht möglich, wenn es 
diesem auch nicht gelang, das sich immer mehr steigernde Bedürfnis 
nach Organisation ganz zu unterdrücken. Dazu kam, daß die in— 
dustrielle Entwicklung in Üsterreich um die Mitte des vorigen Jahr— 
hundertes noch nicht weit gediehen war. Erst nach der Schaffung der 
Verfassung vom Jahre 1867 wurde eine moderne Entwicklung von 
Organisationen möglich. Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 
1867, R.G.«Bl. Nr. 142, erklärte im Artikel 12: „Die österreichischen 
Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu 
bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze ge— 
geregelt“; in Ausführung dieses Artikels des Staatsgrundgesetzes er— 
schienen dann das Gesetz vom 15. November 1867, R.G.Bl. Nr. 134, 
über das Vereinsrecht und das Gesetz vom 15. November 1867, 
R.G.Bl. Nr. 185, über das Versammlungsrecht und endlich das 
Gesetz über das Koalitionsrecht vom 7. April 1870, R.G.Bl. Nr. 48. 
Diese Gesetze ermöglichten trotz ihrer Dürftigkeit die Bildung von 
Organisationen und es setzte alsbald in dieser Hinsicht eine lebhafte 
Tätigkeit ein. Die Verfassungsurkunde der éechoslovakischen Republik 
behandelt in den 88 113 und 114 die Preßfreiheit, Versammlungs— 
und Vereinsrecht. Von dem im 8 114 der Verfassungsurkunde eben— 
falls genannten Koalitionsrechte wird später die Rede sein. 
Die in der öechoslovakischen Republik tätigen Gewerkschaften 
und die gewerkschaftliche Bewegung erhielt durch das am 1. April 1925 
erfolgte Inkraftreten des Genter Systems bei der Arbeitslosenunter— 
stützung nach dem Gesetze vom 19. Juli 1921, Slg. Nr. 267, eine be— 
deutende Förderung (nach 8 2 dieses Gesetzes besitzen Anspruch auf 
den Staatsbeitrag zur Arbeitslosenunterstützung nur die Mitglieder 
einer Arbeitnehmer-Fachorganisation), stehen in enger Fühlung mit 
politischen Parteien. Es kommen hier hauptsächlich in Betracht: Die 
dechossovakische Fachvereinigung, in Fühlung mit der öechischen sozial⸗ 
demokratischen Partei, die esl. Arbeitergemeinde: éösl. Sozialisten— 
partei, der Deutsche Gewerkschaftsbund: deutsche sozialdemokratische 
Arbeiterpartei, die Reichsgesamtfachkommission der ösl. christlich 
sozialen Arbeiterschaft: die ösl. christlich-soziale Partei, der inter— 
nationale Gesamtfachverband: kommunistische Partei, Reichsvereini— 
gung der deutschen Gewerkschaften: deutsche nationalsozialistische 
Partei; es sind dies die wichtigsten Gewerkschaftszentralen. 4 
Die Organisation der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmer— 
schaft geht vor sich nach Berufen, nach Wirtschaftszweigen, was bei den 
freiwilligen Organisationen meistens der Fall ist, oder nach Betrieben, 
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