Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

72 Die einzelnen Kampfmittel, 
wachsen von Waren, die zur relativen Bannware gezählt wurden, aber 
doch bis in die jüngste Zeit eine Unterscheidung zwischen absoluter 
und relativer Bannware, wobei an der günstigeren Behandlung der 
letzteren festgehalten wurde. Die Londoner Erklärung von 1909 hatte 
versucht, in das bisherige, durch das jeweilige, selbst während des Krieges 
wechselnde Interesse der Kriegführenden allein bestimmte Konterbande 
recht dadurch eine Ordnung zu bringen, daß sie eine Liste der ohne 
weiteres als absolute oder relative Bannware geltenden Gegenstände 
und eine Liste der schlechterdings nicht als Bannware erklärbaren 
Gegenstände aufstellte (Freiliste, Art. 22, 24, 28, 29). Freilich wurde 
jedem Kriegführenden die Befugnis belassen, die allgemeinen Listen der 
absoluten und relativen Bannwaren mittels einer besonderen Erklärung 
zu erweitern (Art. 23, 25). 
Die Unterscheidung zwischen den beiden Arten der Bannware war 
nach der Londoner Erklärung von Bedeutung für die Annahme der 
feindlichen Bestimmung der Ware im Einzelfalle und für die Anwendung 
des Grundsatzes der fortgesetzten Reise, wovon noch näher gehandelt 
werden soll. 
Das für die übrigen Staaten der Entente vorbildliche Konterbanderecht 
Englands geht zunächst von der Londoner Erklärung aus, weil die Re 
gierungen Frankreichs und Rußlands sich trotz mangelnder Ratifikation 
für die grundsätzliche Beobachtung der Londoner Erklärung für das Zu 
sammenwirken der Flotten entschieden hatten. 
Zunächst wird die Londoner Erklärung in der englischen Verord 
nung vom 20. August 1914, im französischen Dekret vom 25. August 1914, 
im russischen Ukas vom 15./28. Dezember und im italienischen Dekret 
vom 3. Juni 1915 grundsätzlich angenommen. 
Von allem Anfänge an hatten die alliierten Mächte abgeänderte 
Listen der Bannware veröffentlicht. Auch darin ist England mit der 
Verordnung vom 4. August 1914 vorangegangen. Sie vermehrte die ab 
solute Bannwarenliste der Londoner Erklärung um die Luftfahrzeuge 
und deren Bestandteile, die noch in der relativen Liste der Londoner 
Erklärung standen. Mit der durch die englische Verordnung vom 
20. August 1914 bestätigten Liste stimmte die des französischen Dekrets 
vom 11. August 1914 überein. 
Bald begann aber die englische Konterbandepolitik Waren auf die 
Listen der relativen Bannware zu setzen, in denen eine Abhängigkeit 
Deutschlands von der Einfuhr schon vor dem Kriege nachweisbar 
war. Diesem lieferten Rußland hauptsächlich agrarische Produkte, ani 
malische Lebensmittel und Holz, Frankreich hauptsächlich Felle, Eisen 
erze und Rohseide, England hauptsächlich Steinkohle und Wollgarne, 
Italien hauptsächlich Rohseide und Südfrüchte, Belgien Pferde, Holland 
Milchbutter, Spanien, Schweden und Norwegen Eisenerze, die Vereinigten
	        
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