72 Die einzelnen Kampfmittel,
wachsen von Waren, die zur relativen Bannware gezählt wurden, aber
doch bis in die jüngste Zeit eine Unterscheidung zwischen absoluter
und relativer Bannware, wobei an der günstigeren Behandlung der
letzteren festgehalten wurde. Die Londoner Erklärung von 1909 hatte
versucht, in das bisherige, durch das jeweilige, selbst während des Krieges
wechselnde Interesse der Kriegführenden allein bestimmte Konterbande
recht dadurch eine Ordnung zu bringen, daß sie eine Liste der ohne
weiteres als absolute oder relative Bannware geltenden Gegenstände
und eine Liste der schlechterdings nicht als Bannware erklärbaren
Gegenstände aufstellte (Freiliste, Art. 22, 24, 28, 29). Freilich wurde
jedem Kriegführenden die Befugnis belassen, die allgemeinen Listen der
absoluten und relativen Bannwaren mittels einer besonderen Erklärung
zu erweitern (Art. 23, 25).
Die Unterscheidung zwischen den beiden Arten der Bannware war
nach der Londoner Erklärung von Bedeutung für die Annahme der
feindlichen Bestimmung der Ware im Einzelfalle und für die Anwendung
des Grundsatzes der fortgesetzten Reise, wovon noch näher gehandelt
werden soll.
Das für die übrigen Staaten der Entente vorbildliche Konterbanderecht
Englands geht zunächst von der Londoner Erklärung aus, weil die Re
gierungen Frankreichs und Rußlands sich trotz mangelnder Ratifikation
für die grundsätzliche Beobachtung der Londoner Erklärung für das Zu
sammenwirken der Flotten entschieden hatten.
Zunächst wird die Londoner Erklärung in der englischen Verord
nung vom 20. August 1914, im französischen Dekret vom 25. August 1914,
im russischen Ukas vom 15./28. Dezember und im italienischen Dekret
vom 3. Juni 1915 grundsätzlich angenommen.
Von allem Anfänge an hatten die alliierten Mächte abgeänderte
Listen der Bannware veröffentlicht. Auch darin ist England mit der
Verordnung vom 4. August 1914 vorangegangen. Sie vermehrte die ab
solute Bannwarenliste der Londoner Erklärung um die Luftfahrzeuge
und deren Bestandteile, die noch in der relativen Liste der Londoner
Erklärung standen. Mit der durch die englische Verordnung vom
20. August 1914 bestätigten Liste stimmte die des französischen Dekrets
vom 11. August 1914 überein.
Bald begann aber die englische Konterbandepolitik Waren auf die
Listen der relativen Bannware zu setzen, in denen eine Abhängigkeit
Deutschlands von der Einfuhr schon vor dem Kriege nachweisbar
war. Diesem lieferten Rußland hauptsächlich agrarische Produkte, ani
malische Lebensmittel und Holz, Frankreich hauptsächlich Felle, Eisen
erze und Rohseide, England hauptsächlich Steinkohle und Wollgarne,
Italien hauptsächlich Rohseide und Südfrüchte, Belgien Pferde, Holland
Milchbutter, Spanien, Schweden und Norwegen Eisenerze, die Vereinigten