( 5. Buch. Der Staatskredit.
Die Rentenschuld ist von Seite des Staates in der Regel
kündbar. Doch gibt es auch unkündbare Rentenanlehen, nament-
lich dann, wenn die Schuld überhaupt nicht auf ein bestimmtes
Kapital lautet, sondern nur auf Zinszahlung; übrigens kommt auch
hier Kündbarkeit vor. Eine veraltete Form der Rentenschuld ist
die Leibrentenschuld, wo der Staat in Form der Lebens-
versicherung eine Schuld aufnimmt; dies geschah namentlich in
der ersten Periode des Aufkommens der Lebensversicherung. Die
Leibrente lautet entweder auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte
Zeit, lebenslänglich. Gegen diese Form der Staatsschuld spricht
einerseits, daß die Last ganz unbestimmt ist, dann daß sie eigent-
lich eine Vernichtung des Kapitals bedeutet.
Eine Mittelstellung‘ zwischen Tilgungs- und Rentenanlehen
nehmen die insbesondere in England beliebten terminable annuities,
befristete Renten, ein. Hier verspricht der Staat nur für gewisse
Zeit die Zahlung der Rente, nach welcher Zeit die Zahlung auf-
hört, ohne daß eine Rückzahlung der Schuld erfolgt wäre. Hier
wird von der Auffassung ausgegangen, daß vom praktischen Stand-
punkte für die meisten Menschen eine gewisse Zeit, sagen wir
hundert Jahre, gleich sind der Ewigkeit, d. h. das Interesse darüber
hinaus gänzlich aufhört; ein Papier, das für hundert Jahre Zins-
zahlung verspricht, hat für die meisten Menschen denselben Wert,
als wenn diese Zahlung ewig dauern würde. KEin solches Papier
kann der Staat daher ebenso günstig plazıeren, wie eines, das ewige
Rente gewährt und dabei erspart der Staat noch die Rückzahlung
der Schuld. Die englischen befristeten Anlehen lauten gewöhnlich
auf 99 Jahre. Doch ist zu bedenken, daß diese Form oft nur als
Accessorium auftritt, indem der Staat z. B. 3 Prozent verspricht für
ewige Zeiten und noch 1 Prozent für eine gewisse beschränkte Zeit.
Gewöhnlich hat dies den Zweck, daß die Beliebtheit des Papiers
erhöht und dasselbe als parı plaziert werde.
11. Sonstige Kategorien. In Staaten bzw. Perioden mit
unterwertiger Valuta unterscheiden sich die Anlehen, je nachdem
sie auf Papiergeld oder auf Metallgeld lauten. Eventuell wird den
ausländischen Gläubigern die Zahlung unbedingt in Metallwährung
garantiert. Zur Vermeidung des Mißbrauches kommt hier das
sogenannte Affidavit zur Anwendung, wonach diejenigen, die Zah-
lung in Metall fordern, ihre ausländische Staatsbürgerschaft nachzu-
weisen haben.
Bezüglich der Anlehen lassen sich noch manche Unterschiede
aufstellen: a) Zinsentragende und zinslose Anlehen; letztere sind
natürlich nur scheinbar zinslos, indem der Zins entweder iım vor-
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