sondern auch wirtschaftlich soweit selbständig bleiben, daß sie nicht
in ihrer gesamten Geschäftsführung einem einheitlichen Willen unter-
stehen. Danach sind vom Kartellbegriff auszuschließen einerseits die
Fälle, in denen die verschiedenen bisher konkurrierenden Betriebe
zu einem rechtlich einheitlichen Unternehmen verschmolzen werden,
dann aber auch die Fälle, in denen die Betriebe der Konkurrenten
zwar ihre formelle rechtliche Selbständigkeit behalten, aber zu einem
Konzern zusammengefaßt werden, d. h. zu einer Gruppe von Ge-
schäftsbetrieben, die faktisch eine wirtschaftliche Einheit bilden, einer
einheitlichen Leitung unterstehen?!). Da hier schon eine einheitliche
Leitung besteht, bedarf es nicht erst der Verbandsbildung, um die
Zwecke, die sonst ein Kartell anstrebt, zu erreichen ?).
3. Das Kartell wird gewöhnlich bezeichnet als ein Verband von
Unternehmern. Das ist für die weitaus größte Zahl der Fälle
zutreffend (wenn man unter Unternehmer mit dem Sprachgebrauch der
Gesetze einfach den Inhaber eines Unternehmens versteht). Will
man aber alle gleichartigen Erscheinungen begrifflich zusammen-
fassen, dann ist es zu eng, von einem Unternehmerverband zu reden.
Zunächst ist zu betonen, daß neben den Inhabern von Erwerbs-
betrieben (auf sie möchte ich den Ausdruck Unternehmung be-
schränken)%) auch die Inhaber von nicht auf Gewinn ge-
richteten Geschäftsbetrieben“®, z. B. Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, auch
Inhaber von reinen Kostendeckungsbetrieben (etwa staatlichen
Elektrizitätswerken, die sich in dem Strompreis nur ihre Selbstkosten
vergüten lassen), ja selbst von ausgesprochenen Zuschußbetrieben
(z. B. von staatlichen oder städtischen Theatern) Mitglieder eines
Kartells sein können und es tatsächlich auch gelegentlich sind. Es
gibt Kartelle, bei denen Inhaber von Erwerbsbetrieben und von
Nichterwerbsbetrieben nebeneinander Mitglieder sind, es gibt aber
auch Kartelle, die sich ausschließlich auf Zuschußbetriebe beziehen,
z. B. Hafenbetriebe, Krankenhäuser®) und dgl.
1) Vgl. über den Konzernbegriff Passow„‚, Betrieb, Unternehmung, Konzern.
Jena 1925. S. ı00 ff.
2) Es kann aber auch vorkommen, daß die Konzernbetriebe untereinander kar-
tellmäßige Abreden treffen. Sie würden dann in Kraft bleiben, wenn einzelne Betriebe
aus dem Konzern wieder ausschieden. Vgl. dazu auch Herzog, a.a. O., 5. 142,
Anm. 619.
3) Darüber, daß der Begriff Geschäftsbetrieb ein weiterer ist als Unternehmung,
vgl. Passow, a. a. O., S. 69.
4) Vgl. ebenda, S. 41 ff.
;) Vgl. z. B. folgende Notiz der Flensburger Nachrichten vom 12. Dezember 1929: