Object: Kartelle

sondern auch wirtschaftlich soweit selbständig bleiben, daß sie nicht 
in ihrer gesamten Geschäftsführung einem einheitlichen Willen unter- 
stehen. Danach sind vom Kartellbegriff auszuschließen einerseits die 
Fälle, in denen die verschiedenen bisher konkurrierenden Betriebe 
zu einem rechtlich einheitlichen Unternehmen verschmolzen werden, 
dann aber auch die Fälle, in denen die Betriebe der Konkurrenten 
zwar ihre formelle rechtliche Selbständigkeit behalten, aber zu einem 
Konzern zusammengefaßt werden, d. h. zu einer Gruppe von Ge- 
schäftsbetrieben, die faktisch eine wirtschaftliche Einheit bilden, einer 
einheitlichen Leitung unterstehen?!). Da hier schon eine einheitliche 
Leitung besteht, bedarf es nicht erst der Verbandsbildung, um die 
Zwecke, die sonst ein Kartell anstrebt, zu erreichen ?). 
3. Das Kartell wird gewöhnlich bezeichnet als ein Verband von 
Unternehmern. Das ist für die weitaus größte Zahl der Fälle 
zutreffend (wenn man unter Unternehmer mit dem Sprachgebrauch der 
Gesetze einfach den Inhaber eines Unternehmens versteht). Will 
man aber alle gleichartigen Erscheinungen begrifflich zusammen- 
fassen, dann ist es zu eng, von einem Unternehmerverband zu reden. 
Zunächst ist zu betonen, daß neben den Inhabern von Erwerbs- 
betrieben (auf sie möchte ich den Ausdruck Unternehmung be- 
schränken)%) auch die Inhaber von nicht auf Gewinn ge- 
richteten Geschäftsbetrieben“®, z. B. Versicherungsvereine 
auf Gegenseitigkeit, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, auch 
Inhaber von reinen Kostendeckungsbetrieben (etwa staatlichen 
Elektrizitätswerken, die sich in dem Strompreis nur ihre Selbstkosten 
vergüten lassen), ja selbst von ausgesprochenen Zuschußbetrieben 
(z. B. von staatlichen oder städtischen Theatern) Mitglieder eines 
Kartells sein können und es tatsächlich auch gelegentlich sind. Es 
gibt Kartelle, bei denen Inhaber von Erwerbsbetrieben und von 
Nichterwerbsbetrieben nebeneinander Mitglieder sind, es gibt aber 
auch Kartelle, die sich ausschließlich auf Zuschußbetriebe beziehen, 
z. B. Hafenbetriebe, Krankenhäuser®) und dgl. 
1) Vgl. über den Konzernbegriff Passow„‚, Betrieb, Unternehmung, Konzern. 
Jena 1925. S. ı00 ff. 
2) Es kann aber auch vorkommen, daß die Konzernbetriebe untereinander kar- 
tellmäßige Abreden treffen. Sie würden dann in Kraft bleiben, wenn einzelne Betriebe 
aus dem Konzern wieder ausschieden. Vgl. dazu auch Herzog, a.a. O., 5. 142, 
Anm. 619. 
3) Darüber, daß der Begriff Geschäftsbetrieb ein weiterer ist als Unternehmung, 
vgl. Passow, a. a. O., S. 69. 
4) Vgl. ebenda, S. 41 ff. 
;) Vgl. z. B. folgende Notiz der Flensburger Nachrichten vom 12. Dezember 1929:
	        
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