Finanz-
zusgleich und
Ausgaben-
beschränkung.
drängt beinahe jedes Ministerium
darnach, sich seinen eigenen Unter:
bau einzurichten.
Hier liegen die Haupt-
mängel der Organisation
und damit eines unwirt-
schaftlichen Aufwandes
an Verwaltungskosten,
hieraber auch die Haupt:
ersparnismöglichkeiten.
Der wesentliche Punkt der Finanz-
ceform, wie sie durch den Finanzaus-
jleich erstrebt wird, liegt in der Be:
schränkung und richtigen
Verteilung der öffent;
lichen Aufgaben zwischen
Reich, Ländern und Ge:
meinden (Gemeindever:
bänden). Wir müssen zu dem
Entschluß kommen, die Gesetzge:
ung, die den Ländern und Gemein:
den, aber auch der Wirtschaft als
solcher, drückende Lasten aufer-
legt, aufzuheben. Nur so gelangen
wir zu einer Verminderung der Auf:
gaben. Und auf der Grundlage der
verminderten Aufgaben kann dann
die Verwaltungsreform, die Verein:
iachung des Verwaltungsapparates,
auch des Instanzenzugs und des in:
neren Geschäftsgangs der Behörden
(„Verminderung der Funktionäre
und der Funktionen“) erfolgen. Not:
wendige Voraussetzung ist dabei
sine klare und sachgemäße Abgren:-
zung der Zuständigkeiten und eine
Rückgabe derjenigen Aufgaben an
Länder und Gemeinden zu selbstän-
diger Erfüllung, die nach der
Natur der Sache als die ihren zu be:
trachten sind (8 42 der 3. Steuernot:
verordnung).
Alle überflüssigen Einrichtungen
müssen beseitigt werden und alle
nicht unbedingt vom Staate zu lei:
stenden Aufgaben auf die Selbstver-
waltung und die freie Betätigung ab-
gebürdet werden. Wir müssen wies
der dazu gelangen, die ehrenamt:
liche Tätigkeit, insbesondere auf
dem Gebiete der Gemeindeverwals
ung, nutzbar zu machen. Die ehren:
ımtliche Tätigkeit braucht sich das
»ei nicht nur auf untergeordnete
Tilfsleistungen zu erstrecken, son:
lern sie kann auch mit Erfolg be:
1ördliche Funktionen ausüben. Dies
vird dazu beitragen, das Interesse
ler Kreise an der öffentlichen
/erwaltung zu wecken und so einen
‚rstrebenswerten Ausgleich zwis
ichen der Bevölkerung und den Be:
‚örden zu schaffen,
Auch eine Verkleinerung der Par-
ımente kann vorgenommen werden,
‚hne daß berechtigte Interessen ver-
etzt oder das Eigenleben der Län:
ler zerstört zu werden brauchen.
lach der Begründung zur letzten
?eichswahlnovelle betrug die Ge:
amtzahl der Abgeordneten aller
;eutschen Parlamente über 2000. Es
st einleuchtend, daß diese Zahl zu
ıoch ist.
Wir haben noch immer aus der
xriegs» und Nachkriegszeit Reste
ler Zwangswirtschaft. Der Fortbe:
tand dieser Einrichtungen ist ein
Iemmnis für die freie Entfal:
ung der Wirtschaft. Insbesondere
st nach unserer Auffassung die be:
‚ördliche Mietfestsetzung und Woh:
ıungszuteilung ein großes Hindernis
ür die Wiedererstarkung des inne:
en Marktes. Wir bestreiten die
Jotwendigkeit der behördlichen
Vohnungszuteilung. Überall da,
vo sie eine Lockerung in den letzten
Monaten erfahren hat, hat sich ge:
:eigt, daß eine Benachteiligung der
Aieter damit nicht verbunden war.
Die behördliche Mietfestsetzung
ıat dazu geführt, einen Erwerbs:
tand in der Ausnutzung seines
Sigentums zu beeinträchtigen. Für
'en Hausbesitz ist während der
Jauer der behördlichen Mietfest:
etzung eine Rente nicht zu erzielen.
)as führt dazu, daß der gesamte
{ausbesitz der Verwahrlosung ans
‚eimfällt, daß die Hausbesitzer für
lie Einkommensteuer nicht in Bes
Verkleinerung
der
Parlamente.
Beseitigung
der Reste
ler Zwangs-
wirtschaft.
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