Full text: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

69 
Fackeln in Gestalt von Zylindern aus Zink mit 
Holzspitzen, mit Bengalpulver gefüllt — nach Art. 53 (C. 96, 
Nr. 12 608). 
Die im C. 96, Nr. 12 608, erwähnten Fackeln dürfen nach 
Art. 53 eingeführt werden, aber unter der Bedingung, dass 
hierbei die Forderungen, die für das Aufbewahren von Feuer 
werken und den Gebrauch derselben während der Volks 
belustigungen gestellt sind, eingehalten werden (C. 97, 
Nr. 4833). 
54. Häute, unbearbeitet: Ochsen-, Stier-, Kuh-, 
Kalbs-, Kamel-, Büffel-, Pferde-, Esels-, Schweins-, 
Amphibien- und Fischhäute: 
1. trocken und trockengesalzen, für das Pud 0,75 R 
2. nassgesalzen, für das Pud 0,40 R 
Anmerkung. Abschnitzel unbearbeiteter 
Häute, für das Pud 0,75 R 
Geriebene rohe Haut — nach der Anm. zu 
Art. 54, wie Abschnitzel unbearbeiteter Häute (C. 94, 
Nr. 14 637). 
Unbearbeitete Häute sind unbedingt unter Hin 
zuziehung eines Experten nach der äusseren Besichtigung zu 
verzollen und nur in zweifelhaften Fällen oder bei Bean 
standung des Zollsatzes seitens der Warenempfänger Proben 
dem Plenum des Zollamtes vorzulegen. Wo kein Expert 
vorhanden ist, bleiben die Bestimmungen des C. 80, Nr. 16 756, 
massgebend (C. 96, Nr. 11 454). 
Neuerdings ist vom Ausland eine Ware eingeführt worden, 
die aus den Randstücken unbearbeiteter, nassgesalzener 
Rindshäute besteht, die in der Grösse von etwa einem Drittel 
der ganzen Haut übrig bleiben, nachdem die besten Mittel 
stücke aus der Haut herausgeschnitten worden sind; diese 
Ware ist nach der Anm. zum Art. 54 des Zolltarifs, wie Ab 
schnitte unbearbeiteter Häute, mit 75 Kopeken für das Pud 
zu verzollen. 
Anlässlich eines Einspruchs gegen die Anwendung dieses 
Zollsatzes hat der Dirigierende Senat durch Erlass an den 
Finanzminister vom 28. Juli 1905, Nr. 5675, die bisherige 
Tarifierung der Ware als richtig bestätigt (C. 05, Nr. 16 979). 
Gemäss einem Gutachten der Industrieabteilung sind 
die im Art. 54 genannten Tierhäute auch dann nach ent 
sprechenden Punkten dieses Artikels einzulassen, wenn die 
Haare oder die Wolle noch daran haften (C. 06, Nr. 2980). 
55. Häute, bearbeitet: 
1. kleine (mit Ausnahme der im P. 2 genannten), 
gegerbt, mit Alaun behandelt, weissgar; Sämisch-, 
Kalbs-, Rindsleder; Fisch- und Amphibienhäute; 
weissgare Riemchen zum Zusammennähen von 
Treibriemen, für das Pud 18,15 ß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.