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Fackeln in Gestalt von Zylindern aus Zink mit
Holzspitzen, mit Bengalpulver gefüllt — nach Art. 53 (C. 96,
Nr. 12 608).
Die im C. 96, Nr. 12 608, erwähnten Fackeln dürfen nach
Art. 53 eingeführt werden, aber unter der Bedingung, dass
hierbei die Forderungen, die für das Aufbewahren von Feuer
werken und den Gebrauch derselben während der Volks
belustigungen gestellt sind, eingehalten werden (C. 97,
Nr. 4833).
54. Häute, unbearbeitet: Ochsen-, Stier-, Kuh-,
Kalbs-, Kamel-, Büffel-, Pferde-, Esels-, Schweins-,
Amphibien- und Fischhäute:
1. trocken und trockengesalzen, für das Pud 0,75 R
2. nassgesalzen, für das Pud 0,40 R
Anmerkung. Abschnitzel unbearbeiteter
Häute, für das Pud 0,75 R
Geriebene rohe Haut — nach der Anm. zu
Art. 54, wie Abschnitzel unbearbeiteter Häute (C. 94,
Nr. 14 637).
Unbearbeitete Häute sind unbedingt unter Hin
zuziehung eines Experten nach der äusseren Besichtigung zu
verzollen und nur in zweifelhaften Fällen oder bei Bean
standung des Zollsatzes seitens der Warenempfänger Proben
dem Plenum des Zollamtes vorzulegen. Wo kein Expert
vorhanden ist, bleiben die Bestimmungen des C. 80, Nr. 16 756,
massgebend (C. 96, Nr. 11 454).
Neuerdings ist vom Ausland eine Ware eingeführt worden,
die aus den Randstücken unbearbeiteter, nassgesalzener
Rindshäute besteht, die in der Grösse von etwa einem Drittel
der ganzen Haut übrig bleiben, nachdem die besten Mittel
stücke aus der Haut herausgeschnitten worden sind; diese
Ware ist nach der Anm. zum Art. 54 des Zolltarifs, wie Ab
schnitte unbearbeiteter Häute, mit 75 Kopeken für das Pud
zu verzollen.
Anlässlich eines Einspruchs gegen die Anwendung dieses
Zollsatzes hat der Dirigierende Senat durch Erlass an den
Finanzminister vom 28. Juli 1905, Nr. 5675, die bisherige
Tarifierung der Ware als richtig bestätigt (C. 05, Nr. 16 979).
Gemäss einem Gutachten der Industrieabteilung sind
die im Art. 54 genannten Tierhäute auch dann nach ent
sprechenden Punkten dieses Artikels einzulassen, wenn die
Haare oder die Wolle noch daran haften (C. 06, Nr. 2980).
55. Häute, bearbeitet:
1. kleine (mit Ausnahme der im P. 2 genannten),
gegerbt, mit Alaun behandelt, weissgar; Sämisch-,
Kalbs-, Rindsleder; Fisch- und Amphibienhäute;
weissgare Riemchen zum Zusammennähen von
Treibriemen, für das Pud 18,15 ß