Full text: Statische oder dynamische Zinstheorie?

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ersten Grundes in der Dynamik nicht leugnen kann — was er 
auch nicht tut, sondern sein Bestehen ausdrücklich anerkennt — 
was zu dem weiteren Schluß führte, daß er auch in der De- 
pressionsperiode, die ja keine ewig stationäre Wirtschaft ist, 
ine Rolle spielen muß. 
Bezüglich des zweiten Grundes — der systematischen 
Unterschätzung zukünftiger Genüsse — stellten wir fest, daß 
Schumpeter die Existenz dieses Phänomens vor allem für die 
Statik, dann aber auch ganz allgemein bestreitet. Wir bemerkten, 
daß ein exakter Beweis für und gegen das Vorhandensein dieser 
psychologischen Tatsache als primäre, nicht erst durch das 
Bestehen des Zinses hervorgerufene Erscheinung nicht möglich 
ist, es sich letzten Endes hier um eine Ansichtssache handelt. 
Wir führten dann aus, daß uns die Tatsache des zweiten Grundes 
innerlich evident ist und wir dadurch noch mehr in unserer An- 
sicht bestärkt werden, daß, wenn in der Wirtschaft Gleich- 
gewicht herrschen soll, hier Zins gezahlt werden muß. 
Hinsichtlich der Casselschen Zinstheorie kamen wir, 
nachdem wir einige bei Cassel vorliegende Mißverständnisse 
hinweggeräumt und den anderen Weg, den Cassel bei seiner 
Ableitung der Zinserscheinung einschlägt, entsprechend be- 
rücksichtigt hatten, zu dem Ergebnis, daß er Böhm-Bawerks 
drei Zinsgründe — auch in wesentlich gleichem Umfange — bei 
seiner Zinserklärung benutzt und dabei zu einer bewußt „sta- 
tischen‘ Theorie gelangt. 
Wir untersuchten anschließend Cassels Begriff der Kapital- 
disposition und gelangten zu dem Schluß, daß Cassel hiermit 
Genußgüter, die zum Zwecke des Erwerbes von Realkapital 
zur Verfügung gestellt werden, bezeichnen will. Cassels 
Kapitalbegriff ist also von dem Schumpeterschen, wonach 
die vom Bankier geschaffene und dem Unternehmer zwecks 
Durchsetzung neuer Kombinationen überlassene zusätzliche 
Kaufkraft als Kapital erscheint, wesentlich verschieden. Wir 
versuchten zugleich, die von Cassel vertretene Nutzungstheorie 
zu widerlegen, indem wir feststellten, daß eine dauernde Ver- 
fügung über Genußgüter zwecks Erwerbes von Realkapital 
nicht besteht, so daß die Kapitaldisposition nicht als Objekt 
der Zinszahlung angesehen werden kann.
	        
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