Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 233
—I
steuern der Länder und Gemeinden nach Maßgabe des
51 Abs. 2. 8 4 zugrunde zu legen sind.
(2) Die Länder sind berechtigt, beim Geldentwertungs—
ausgleiche bei bebauten Grundstücken, soweit die Be—
steuerung nicht in Form einer besonderen Aufwertungs—
steuer oder eines Zuschlags zur Grund- und Gebäude—
steuer erfolgt, für die Bewertung von landwirtschaft.
lichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betrieben,
von Grundstücken (g 34) sowie von Vermögensgegen,
stäunden der im 831 Abs. 3 bezeichneten Art statt
der Einheitswerte Vorkriegswerte zugrunde zu legen.
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(1) Solange der übliche Zinssatz für gesicherte lang—
fristige Kredite von dem für derartige — in der
ietzten Vorkriegszeit üblich gewesenen Zinssatz erheblich ab—
weicht, kann durch eine vom Reichsminister der Finanzen
mit Zustimmung des Reichsrats nach Anhörung des
Vewertungsbewrats erlassene Rechtsverordnung bestimmt
werden
mit welcher Zahl abweichend von der Vorschrift
des 8152 Abs. 3, 5 der Reichsabgabenordnung
bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Betrieben und bei bebauten Grund—
stücken, soweit sie sich auf das Inland erstrecken,
zur Ermittlung des Ertraaswerts der Reinertrag
zu vervielfältigen ist;
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mit welchen Zahlen abweichend von 8145 Abs. 2
der Reichsabgabenordnung zur Ermittlung des
Wertes von Renten oder anderen auf die Lebens—
zeit einer Person beschränkten Nutzungen und
Leistungen der Wert der einjährigen Nutzung zu
vervielfältigen ist.
Bei der Bestimmung der Zahlen ist auf die Ver—
schiedenheit der im Satz 1J bezeichneten Zinssätze, auf
die Verrentung des angelegten Kapitals und auf
sonstige in der Wirtschaftslage begründete Umstände
Rücksicht zu nehmen; die Rechtsverordnung kann für
einen oder mehrere Hauptfeststellungszeiträume erlassen
werden.
(2) Bei Erlaß der Verordnung über die Ertrags.
wertklassen und Rahmensätze (4F16 Abs. 1 Nr. 8, 822
Abs. 2, 8 24 Abs. I) ist die gemaͤß Abs. INr. J festgesetzte
Zahl zu berücksichtigen.
886
Der Reichsminister der Finanzen kann über die Be—
—X die am Feststellungszeit—
punkte ganz oder teilweise der staatlichen Wohnungszwangs—
wirtschaft unterliegen, von den 88 35, 36 abweichende
Bestimmungen (886) erlassen.
g86
(1) Wo in diesem Gesetze der Reichsminister der
Finanzen ermächtigt wird, Bestimmungen zu treffen,
kann er diese nur mit Zustimmung des Reichsrats
treffen.
Reichsgesetzbl. 1925 J
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes im übrigen
erforderlichen Bestimmungen trifft der Reichsminister
der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats. Die
us des Satz Tagilt insbesondere für Bestimmungen
arüber,
1. unter welchen Voraussetzungen die Abgabe von Er—
klärungen über die Zusammensetzung des Vermögens
oder einzelner Vermögensarten und über sonstige
Tatsachen, die für die Wertermittlung von Be—
deutung sind, sowie eine Schätzung des Wertes
verlangt werden kann. Eine solche Erklärung
gilt als Steuererklärung im Sinne der Reichs—
abgabenordnung;
2
nach welchem Maßstab und nach welchem Ver—
fahren die Zerlegung der Einheitswerte für die
Einheitswertsteuern der Länder und Gemeinden
vorzunehmen ist;
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unter welchen Voraussetzungen Kosten und Gebühren
zu erheben und auf welcher Grundlage sie zu be—
messen sind.
Die allgemeinen Kosten, die durch die Aus—
führung dieses Gesetzes entstehen, trägt das
Reich. Die Verpflichtung zur Tragung der Rechts—
mittelkosten nach Maßgabe der Reichsabgaben—
ordnung bleibt auch insoweit unberührt, als Landes—
oder Gemeindebehoörden durch sie betroffen sind.
Satz 1 findet keine Anwendung auf die Kosten,
die durch die Mitwirkung von Landes-⸗ oder Ge—
meindebeamten am Bewertungsgeschäft erwachsen.
Satz 1 findet ferner keine Anwendung auf die
Kosten, die durch eine vom Reiche übernommene
Zerlegung der Einheitswerte oder Teile von diesen
auf die Gemeinden eines Landes entstehen, wenn
das Land das Zerlegungsverfahren abweichend
von den gemäß Nr. 2 erlassenen Bestimmungen
geregelt hat und die Anwendung dieser landes—
rechtlichen Vorschriften einen besonderen Aufwand
zur Folge hat.
Berlin, den 10. August 1925.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister der Finanzen
von Schlieben
Gesetz über Vermögen- und Erbschaftsteuer.
Vom 10. August 1925.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver—
bündet wird:
Artikel J
Vermogensteuer
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Von dem Vermögen wird eine Vermögensteuer nach
den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben
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