Auslandsanleihen von Elektrizitätswerken. 4Y
sellschaft, die gleichfalls im Jahre 1923 gegründet worden ist und
leren Aktien sich gleichfalls voll im Besitz der Stadt Berlin be-
finden. Die dritte Anleihe ist lediglich eine Alleinschuld der Gesell-
schaft, doch hat sich die Stadt verpflichtet, den Besitz der Gesell-
schaft in keiner Weise hypothekarisch oder anderswie mit Schulden
zu belasten, die der Anleihe im Range vorgehen.
Für ihre Schweizer Anleihe: haben die Berliner Städtischen
Elektrizitätswerke halbjährlich 1 % des Anleihebetrags, erstmalig
zum 1. Mai 1926, als Tilgungsfonds zwecks Ankaufs von Anleihe-
stücken zu höchstens pari zur Verfügung zu stellen. Normalerweise
werden also jährlich 600 000 sfr bis 1939 getilgt, im Jahre 1940
der Rest mit 21,6 Mill. sfr. Zum Ankauf nicht verwendete Beträge
werden bei der folgenden Einzahlung angerechnet. Dem-
entsprechend ist also die Gesellschaft nur jedesmal zur Auffülung
des Tilgungsfonds auf 1% verpflichtet; eine Auslosung
findet nicht statt. Der gesamte ausstehende Anleihebetrag
kann mit 6monatiger Voranzeige erstmalig zum 1. November
1930 zu 102% %, zum 1. Mai oder 1. November 1931 . zw
102 %, zum 1. Mai oder 1. November 1932 zu 101% %,
zum 1. Mai oder 1. November 1933 zu 101%, zum 1. Mai
oder 1. November 1934 100% %, zu jedem späteren Zins»
termin zu 100 % gekündigt werden. Die Rückzahlung erfolgt
sbenso wie die Zinszahlung nach Wahl der Titelinhaber in Schwei-
zer Franken oder in holländischen Gulden zum festen Umrech-
nungskurs von 48 cents je Schweizer Franken. Wird der zwischen
der Stadt Berlin und der Gesellschaft bestehende Pachtvertrag vor-
zeitig aufgelöst, so hat die Schweizerische Kreditanstalt als Treu-
händerin der Anleihe ein Kündigungsrecht in der Weise, daß zum
nächsten Zinstermin mindestens 7,5 Mill. sfr zurückzuzahlen sind
und zu jedem folgenden Zinstermin mindestens die gleiche Summe.
Die im Februar 1926 aufgelegte 3-Mill.-$-Anleihe der Berliner
Städtischen Elektrizitätswerke wird mit 1 Million am 1. Februar
1928 und mit 2 Millionen am 1. Februar 1929 fällig. Eine vor-
zeitige Kündigung ist mit einem Aufschlag von % % für jedes
volle oder angefangene Jahr bis zur Fälligkeit mit sechsmonatiger
Voranzeige zu jedem Zinstermin zulässig.
Die dritte, im Dezember 1926 aufgelegte Anleihe der Berliner
Städtischen Elektrizitätswerke wird durch einen Tilgungsfonds ge-
tilgt, in den von 1929 ab halbjährlich der 46. Teil des Anleihe-
betrags, also nicht ganz 435 000 $, einzuzahlen sind. Da die An-
leihestücke auf 1000 $ lauten, bleibt stets ein Übertrag für das fol-
gende Halbjahr, so daß nur unregelmäßig abwechselnd 434 000
und 435 000 $ getilgt werden können. Der Tilgungsfonds wird in
erster Linie zum Ankauf zu höchstens 100 % verwendet; soweit
Anleihestücke nicht erhältlich sind, tritt eine Auslosung an die
Stelle. Eine vorzeitige Kündigung des ganzen ausstehenden Be-
Pfitzner. Deutschlands Auslandsanileihen.