Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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IV. Offentliches Recht. 
dem status eécelesiasticus zu, dessen Angehörige demnach allein in den Kirchenbehörden 
zätten sitzen sollen, während der status occonomicus bloß zu gehorchen hatte. Nur durch 
den Passauer Vertrag, den man in den Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts un— 
richtig dahin deutete, er habe eine Übertragung oder Restitution der bischöflichen Rechte 
an die Landesherren verfügt, sei der status positicus in den Besitz des Kirchenregiments 
zekommen. So das Episkopalsystem, dessen Name gleich der späteren Bezeichnung 
landesherrlicher Summepiskopat auf den bereits reformatorischen Sprachgebrauch von ins 
episcopale im Sinn einer der weltlichen Obrigkeit in geistlichen Dingen positiv zustehenden 
Leitungsgewalt zurückgeht. Es bedeutet einen Rückfall in kanomstische Vorstelluͤngen. 
2. Die religiös-theologische Weltanschauung des Mittelalters, die auch die Re— 
formatoren geteilt haben, wich seit etwa 1650 der natürlichen, auf unserem Gebiet speziell 
der naturrechtlichen. Aus einer Seite der christlichen Weltordnung wurde jetzt die Kirche 
zu einer innerstaatlichen Korporation oder Anstalt, woraus sich unter anderemn die Mög— 
lichkeit eines Nebeneinanders mehrerer Religionen ergab. Zu dieser Anstalt setzte man 
den Staat in Beziehung durch das Territorialsystem (Hufendorf, 1687, Thoͤmasius, 
1695, Just. Henning Böhmer, Johann Jakob Moser). Nicht über das Junere der 
Religion, wohl aber über das Außere hat der status politicus kraft Territorialitätsrechtes 
wie über alle in sein Gebiet hineinragende Verhältnisse zu bestimmen, also auch dann, 
venn das Staatsoberhaupt katholisch ist (1725 vergeblicher Protest des corpus Evaungeli- 
vorum). Doch bleibt ihm in diesem Fall bloß die Substanz des Rechtes, nicht die 
Ausübung (kursächsische Reversalien von 1697 anläßlich des Übertritts Friedrich Auͤgusts 
von Sachsen). Der status écclesiasticus, in Lehr- und inneren Kirchenangelegenheiten 
relativ selbständig, ist der Staatsgewalt bezüglich der äußeren Ordnung unter worfen; der 
ztatus oeconomicus hat auch hier nur zu gehorchen. 
8. Ihn bringt zu Ehren das Kollegialsystem, in der Behandlung der Kirche 
als einer dem Stagat eingegliederten Rechtsperson und in der Bezeichnung der Rechte des 
Staats in Sachen der Religion als iura eirea saera mit dem Territorialsystem überein⸗ 
timmend, aber die Kirche als Verein (collegium aoquale) betrachtend, so daß das Schwer⸗ 
zewicht prinzipiell dem status oeconomicus als Inhaber der Vereinsgewalt, iura collegialia, 
zebührt. Die Kirchendiener erschienen darnach als Vereinsbeamte, und der Landesherr 
konnte die Kirchengewalt, ius in sacra, nur kraft stillschweigenden oder ausdrücklichen Auf— 
trags und unter der Aufsicht des kirchlichen Vereins innehaben. Hauptvertreter dieses 
mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht sich berührenden, aber erst im 19. Jahr— 
hundert ganz praktisch werdenden Systems waren Pfaff, 1719, Wiese, 4 1824, Schleier⸗ 
macher, 1768 1835, Puchta, 4 1846. 
Sohm, Kr. J 840; Rieker, Rechtliche Stellung (3 46); el, rotestantische Kircheu⸗ 
recht des 18. —— Ztschr. f. daap de npa ——— J n Geschichte 
dex deutschen Rechtswissenschaft ili, 18081 Zueku rsch, August der Slacte ding die athoͤlische Kirche 
1697 1720) 3 Kg. XXIV, 1903; ant Das katholische Direktorium des Corpus Pyangeli- 
orum. 1880: Mosabre. Die Würtlembergischen Redicibusreet 1864 
Drittes Kapitel. 
Das reformierte Kirchenrecht und seine Quellen. 
g50. Die reformierten Kirchen außerhalb des Reichs. 
Machte die deutscher Innerlichkeit entsprungene Tiefe des religiösen Gehalts die 
Stärke von Luthers Reformation aus, so offenbarte sich die Größe des resornicrten 
Protestantismus in der Form, auf dem äußern Gebiet, also im Recht. Nicht umsons 
ist es nicht das an staatliche Bande gefesselte Luthertum gewesen, das den Vrotestantismus 
durch die Welt trug, sondern das reformierte Kuchentun. 
3 z Be— 
Jus ecceclesiasticum Protestantium, 5 Bde., 1714 - 1737. Es ist bezeichnend für dre 
deutung, welche das kanonische Recht hei diesen lutherischen Kirchenrechtslehrernwieder gewe * 
hat, daß Bohmers Werke naten deu kirchenrechtlichen Leistungen des i8. Jahrhunderts ein 
Jervorragendsten. der Titelfolge der Dekrelaten sich anschloß.
	        
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