Dokumente.
Es empfiehlt sich, Konnossemente an „Order“ zu stellen,
Dokumente müssen stets von einer Tratte oder Quittung begleitet sein. Es ist üblich,
im Wechseltext zu vermerken, ob die Dokumente gegen Zahlung oder gegen Akzeptierung
aufzunehmen sind (Documents against payment <D/P), Documents against acceptance <D/A)).
Die Zollbehörden verlangen die Vorlage einer unterschriebenen Rechnung. Wenn Waren
nicht cif versandt worden sind, ist außerdem eine Frachtrechnung erforderlich. In der Faktura
müssen sämtliche Waren der Sendung aufgeführt sein. Konsulatsfaktura oder Ursprungs-
zeugnis sind zur Zeit nicht erforderlich.
In Indien besteht die Gepflogenheit, den Bezogenen bei Ankunft des Dampfers zur
Aufnahme der Dokumente aufzufordern. Kommt der Bezogene diesem Ersuchen nach
ainigen Tagen nicht nach, so veranlassen die mit dem Einzug der Dokumente betrauten
3anken die Ueberführung der Waren in Lagerhäuser der Stadt unter Bezahlung des Zolls.
Die Waren werden gegen Feuer versichert; eine Versicherung gegen andere Risiken wird
nur vorgenommen, wenn besonderer Auftrag hierzu vorliegt. Die Einlagerung geschieht auf
Gefahr des Auftraggebers, der auch die Zollauslagen und die Kosten für Einlagerung zu
tragen hat, falls der Bezogene die Bezahlung verweigert.
Amritsar .
Bombay .. ..
Calcutta (Kalkutta) .
Cawnpore (Cawnpur)
Delhi . 2...
Kalkutta (Calcutta)
Karachi .. ..
Lahore . . .
Madras . .
Rangoon .
Rawalpindi
Simla .
Srinagar
Provisionssatz
38% min. RM 4.50
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