fullscreen: Leitfaden durch die Sozialpolitik

perlid} oder geiftig [Hädigendes Ereignis. Berufs 
oder Gewerbekrankheiten, die infolge Langfjamer und 
allmählider Einwirkung von Giften und anderen fHädlichen 
Subjtanzen auf die Gefundheit des arbeitenden Menfjhen entjtehen, 
gelten nicht als Unfälle, doch ijt der Reichsrat befugt, die Unfall 
verfidherung auf derartige Erkrankungen auszudehnen. Wenn das 
Iqädigende Ereignis mehrere Stunden dauert, ehe es von gefund- 
heitjdädigender Wirkung ift, wie 3. B. das Ausftrömen giftiger 
Safe, fo gilt es noch als Unfall. Es ijt aber ferner erforderlich, 
daß ein Sufammenhang zwifdhen dem Unfall und dem Be: 
triebe, bzw. der Tätigkeit befteht, d. h. der Unfall muß ört- 
lid, zeitlid} und urfäch lich mit dem Betrieb zufammenhängen. 
Wenn er nidht auf der Betriebsftätte felbjt {id} ereignet, muß er 
wenigjtens „im Banne“ des Betriebes oder im Intereffe des Be: 
triebes vorgekommen fein. Ausgenommen von diefer Regel iit der 
Weg zu und von der Arbeitsjtätte. 
Die Koften der UnfaNverfidherung tragen die Arbeitgeber allein, 
da in diejem DVerfiherungszweig nicht eigentlid) die arbeitenden 
Perfonen, fondern die Betriebe verfichert find. 
A. Die Träger der Unfalverficherung. 
Träger der Unfallverficherung find die Berufsgenoffen- 
jHaften, Swangsverbände, die die Unternehmer verfidherter Bes 
triebe jowie verjidherter Tätigkeiten umfaffen. Zu den ver. 
jJiderten Tätigkeiten, die nicht an eine bejtimmte Betriebsftätte 
gebunden find, gehört 3. B. das Baugewerbe und das Transports 
gewerbe. Derfiderungspflichtig find nur gefährliche Betriebe, 
hHauswirtjdhaftlide und Handelsbetriebe find als ungefährlidh von 
der Derfidherung ausgefdloffen. Nadı der größeren oder geringeren 
Unfallsgefahr find die Betriebe in Gefahrenklaffen eingeteilt. 
Organe der Berufsgenoffen| haften find Genoffenfhaftsverfamm: 
[ung und Dorjtand. 
Entjprehend den verfdhiedenen Gruppen verfiherungspflichti« 
ger Betriebe unterfdheiden wir drei Arten von Berufsgenoffen: 
iqaften: 
1. Gewerblidje Berufsgenoffenfhaften, 
2.1andwirtjqhaftliqhe Berufsgenoffen[ haften, 
3. Seeunfallsberufsgenoffenfhaften. 
5öu den gewerbliden Betrieben werden gerechnet [ämtliche 
Sabriken und ähnliqhe. Anlagen, alle Betriebe der Urproduktion 
(mit Ausnahme der Lands und Sorftwirtfhaft), das Baugewerbe 
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Soztalverfidherung.
	        
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