thumbs: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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aufgestellt, daß die Höhe des monatlichen Umsatzes in „Kolonialwarenver 
triebsstellen", die ihre Verteilungsgüter vom Zentrallager erhalten, pro 
Arbeitskraft (Lagerhalter und Hilfspersonal) 2250 M. nicht übersteigen dürfe. 
In „Warenhäusern" und in den Filialen der Vereine, die kein Zentrallager 
besitzen, dürfe die Höhe des monatlichen Umsatzes nicht 2000 M. überschreiten. 
Dagegen wurde eingewendet, daß eine generelle Regelung dieser Frage für- 
alle Vereine kaum möglich sei, weil in vielen Vereinen ein Teil der Bedarfs 
güter schon im Zentrallager „abgefaßt" wird, in andern nicht. Aber selbst 
eine Regelung für einen einzelnen Vevein wird dadurch erschwert, daß die 
Mitglieder der einen Verteilungsstelle größere Mengen von demselben Ge 
brauchsgut auf einmal entnehmen, in den andern aber das Gegenteil der Fall 
ist, wodurch eine Verschiedenheit in der zu verrichtenden Arbeitsquantität 
entsteht. So ist es denn auch fast nirgends zu einer Festlegung der Umsatz 
höhe pro Verteilungsperson gekommen?») 
Dagegen hat der Zentralverband der Handlungsgehilfen in vielen 
anderen Punkten positive Erfolge durch die lokalen Tarifverträge er 
zielt. In einer Zusammenstellung der Tarifverträge des Zentralver 
bandes der Handlungsgehilfen^) finden wir am Schluß eine Zusam 
menfassung dessen, was durch die Tarifverträge erreicht worden ist. Da 
die Verträge sich auf fast alle größeren Vereine des Zentralverbandes 
deutscher Konsumvereine erstrecken, so gibt uns diese Darstellung un 
gefähr ein Bild von der Lage des konsumgenossenschaftlichen Ver 
teilungspersonals überhaupt. Es seien hier die Hauptpunkte unter 
Hinzufügung einiger Ergänzungen wiedergegeben: 
1. Kündigung und Entlassung. 
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann gekündigt 
werden: 
a) bei beabsichtigter Verminderung des Personals, wobei zu 
nächst die zuletzt augestellte Person der betreffenden Kategorie 
zu entlassen ist, 
b) bei Krankheit von mehr als dreimonatiger Dauer, 
e) bei soustiger persönlicher Unbrauchbarkeit, 
ck) bei Vertrauensmißbrauch, Untreue usw. laut § 72 des Han 
delsgesetzbuches. 
2S) Ergänzend sei hier als Beispiel angegeben, daß im Geschäftsjahr 
1912/13 im Konsumverein „Befreiung" Elberfeld 2132,92 M. 
im Konsumverein „Vorwärts" Barmen 2272,69 „ 
im Allgemeinen Konsumverein Düsseldorf 2013,14 „ 
pro Verteilungsperson und Monat umgesetzt werden. Der letzte Verein führt 
seinem gegenüber anderen Vereinen geringeren Umsatz auf die nicht im Ver 
hältnis zum Umsatz stehende Mehrarbeit durch sein Gemüsegeschäst zurück. 
2°) Paul Lange, Die Tarifverträge des Zentralverbandes der Hand 
lungsgehilfen. Berlin 1912.
	        
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