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aufgestellt, daß die Höhe des monatlichen Umsatzes in „Kolonialwarenver
triebsstellen", die ihre Verteilungsgüter vom Zentrallager erhalten, pro
Arbeitskraft (Lagerhalter und Hilfspersonal) 2250 M. nicht übersteigen dürfe.
In „Warenhäusern" und in den Filialen der Vereine, die kein Zentrallager
besitzen, dürfe die Höhe des monatlichen Umsatzes nicht 2000 M. überschreiten.
Dagegen wurde eingewendet, daß eine generelle Regelung dieser Frage für-
alle Vereine kaum möglich sei, weil in vielen Vereinen ein Teil der Bedarfs
güter schon im Zentrallager „abgefaßt" wird, in andern nicht. Aber selbst
eine Regelung für einen einzelnen Vevein wird dadurch erschwert, daß die
Mitglieder der einen Verteilungsstelle größere Mengen von demselben Ge
brauchsgut auf einmal entnehmen, in den andern aber das Gegenteil der Fall
ist, wodurch eine Verschiedenheit in der zu verrichtenden Arbeitsquantität
entsteht. So ist es denn auch fast nirgends zu einer Festlegung der Umsatz
höhe pro Verteilungsperson gekommen?»)
Dagegen hat der Zentralverband der Handlungsgehilfen in vielen
anderen Punkten positive Erfolge durch die lokalen Tarifverträge er
zielt. In einer Zusammenstellung der Tarifverträge des Zentralver
bandes der Handlungsgehilfen^) finden wir am Schluß eine Zusam
menfassung dessen, was durch die Tarifverträge erreicht worden ist. Da
die Verträge sich auf fast alle größeren Vereine des Zentralverbandes
deutscher Konsumvereine erstrecken, so gibt uns diese Darstellung un
gefähr ein Bild von der Lage des konsumgenossenschaftlichen Ver
teilungspersonals überhaupt. Es seien hier die Hauptpunkte unter
Hinzufügung einiger Ergänzungen wiedergegeben:
1. Kündigung und Entlassung.
Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen kann gekündigt
werden:
a) bei beabsichtigter Verminderung des Personals, wobei zu
nächst die zuletzt augestellte Person der betreffenden Kategorie
zu entlassen ist,
b) bei Krankheit von mehr als dreimonatiger Dauer,
e) bei soustiger persönlicher Unbrauchbarkeit,
ck) bei Vertrauensmißbrauch, Untreue usw. laut § 72 des Han
delsgesetzbuches.
2S) Ergänzend sei hier als Beispiel angegeben, daß im Geschäftsjahr
1912/13 im Konsumverein „Befreiung" Elberfeld 2132,92 M.
im Konsumverein „Vorwärts" Barmen 2272,69 „
im Allgemeinen Konsumverein Düsseldorf 2013,14 „
pro Verteilungsperson und Monat umgesetzt werden. Der letzte Verein führt
seinem gegenüber anderen Vereinen geringeren Umsatz auf die nicht im Ver
hältnis zum Umsatz stehende Mehrarbeit durch sein Gemüsegeschäst zurück.
2°) Paul Lange, Die Tarifverträge des Zentralverbandes der Hand
lungsgehilfen. Berlin 1912.