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B ez eichnung d er Waren
Dübeln zum Zusammenfügen der verschie-
denen Platten versehen sind; Balltafelkanten;
mit Gummibanden versehene und nicht mit
Gummibanden versehene Balltafelränder und
andre Balltafelteile, die nur nach Beizen,
Polieren, Streichen oder nach ähnlicher Be-
arbeitung, oder irgendwelche weitere Be-
arbeitung oder Fertigstellung zum Zusammen-
seßen von sofort gebrauchsfähigen Balltafeln
ju verwenden sind sowie Balltafelbälle, Ball-
Ufeliptelöee zB Eptetßscllerre Vauizfcl
(
Blattzinn, Zinnfolie und, mit Ausnahme
von als Farbstoff gebrauchtem Blattmetall
in Heftchen, andres Blattmetall iu wohl
oder auch nicht durchbohrten [gelochten],
bedruckten, verzierten oder auf ähnliche
Weise weiter verarbeiteten Blättern, Bogen
oder Stücken, die je Geviertmeter ein Ge-
wicht von 500 Gramm oder weniger haben
Blumen, Blätter, Gräser, Moos u. dgl.
Erzzugsitfe: sowohl natürliche als nach-
geahmten.
I. Naturerzeugnisse:
A. Frische Schnittblumen, Sträuße und
Kränze davon, und mit frischen Schnittblumen
zurechtgemachte Palmzweige, Körbe und andre
Blumenstücke, alle diese bei der Einfuhr in
Körbchen oder in andrer Verpackung:
1. bei einem Rohgewicht des Packstücks von
Hg: oder weniger... jtd tus
2. bei einem Rohgewicht des Packstücks von
mehr als 5 kg (Teile eines Rohgewichts-
kilogramms sind außer acht zu lassen)...
B. Blumen, Blätter, Zweige, Stengel,
Moos und andre ähnliche Pflanzenteile ge-
trocknet oder auf irgendeine Art und Weise
präpariert oder bearbeitet und geeignet, um
gegebenenfalls auch nach Zusammenfügung
oder in Vereinigung mit andren Gegenständen
als Hut-, Wand-, Grab-, Wohnungs-, per-
sönlicher und ähnlicher Schmuck verwendet
zu werden, sowie die aus dergleichen Blumen,
Blättern oder andren Pflanzenteilen zusam-
mengesstellten Sträuße, Zweige, Bindereien
[tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe, Töpfe usw.,
mit Ausnahme von nicht ,„verpacktem'“’ un-
gefärbtein MÖ0ß. {„. es c iss sms s ritt. 1%
II. Andere als Naturerzeugnisse:
Künstliche Blumen und künstliche Blätter
aus Papier, Plüsch, Seide oder Baumwolle
oder auch aus Porzellan, Wachs, Glas,
Kautschuk oder Metall, zu Hut-, Wand-,
Grab-, Wohnungs- oder persönlichem Schmuck,
und andre ähnliche Nachbildungen von Blumen,
Blättern, Knospen, Gräsern, Pflanzen, Früchten
oder andren Naturerzeugnissen sowie die aus
dergleichen Blumen, Blättern und Nach-
bildungen zusammengestelltenSträuße, Zweige,
Bindereien [tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe,
Töpfe usw. (einschließlin* des künstlichen
Mooses, der künstlichen Weihnachtsbäume
u. dgl. Gegenstände); weiterhin Staub-
gefäße, Samenkapseln, Stengel, Blumen-
und Kelchblätter, gesondert eingeführte Lauh-
[V
Maßstab
Wert
|
:Packstück|
ie kg |
Roh-
jewicht
Wert
Zoll
8 v H
5 v H
fl.: 1,50
fl. 0,30
8 v H
§
é.
§
19
20
21
B ez eichnung d er Waren
blätter und andre dergleichen anderweit nicht
genannte Gegenstände, die dazu verwendet
werden, um künstliche Blumen und künstliche
Blätter und dergleichen Nachbildungen anzu-
fertigen oder zusammenzulseten ....
Blumentöpfe, Blumenkrippen, Blumen-
ampeln, Blnmenvasen, Blumenschalen und
andre Blumen- und Pflanzenbehälter und
die dabei gebrauchten Topfhüllen, Einsatz-
und Untersatznävfe ....
Pelzwerk, auth Pelz aus Federn; Tier-
bälge und Bogelfedern.
. L. Boas, Pelze, Stolen, Pelzbessat für
Ärmel, Schals, Kragen, Muffen, Pulswärmer
und andre dergleichen um den Hals oder an
den Händen zu tragende Gegenstände, die
ganz oder teilweise aus Federn, Flaum oder
Pelzschwänzen oder aus mit Haaren, mit Fe-
dern, Flaum oder mit Pelzschwänzen ver-
sehenen Tierhäuten bestehen ... ............
II. Tierfelle, die dadurch, daß der Kopf mit
Stroh oder mit einer andren Füllung aus-
gestopft ist, oder dadurch, daß sie mit einem
Futter, Futterrand oder künstlichem Kopf ver-
sehen sind, offensichtlich dazu bestimmt sind,
als Fußbodenbelag, als Wiegen-, Wagen-
oder dergleichen Decken, oder auch als Wand-
verzierung verwendet zu werden...........
I.: Fellschwätzs.- „1- s., 4v10041950f66tsests
IV. Federn, mit Ausnahme von Bettfedern
und Daunen, weiterhin Aigretten, Flügel und
mit Federn oder Flaum bedeckte Tierbälge
oder Teile von Tierbälgen, alle diese, soweit
sie dazu geeignet sind, ohne weitere Ver-
arbeitung als Modewaren verwendet zu werden
V. Federn, Flaum oder Fellschwänze und
mit Haaren, Federn, Flaum oder Fellschwänzen
versehene Tierhäute, zu Bahnen, Stücken,
Streifen usw., zusammengeheftet oder zu-
sammengenäht, auch wenn, wie bei Pelzfuttern
in Rockform, die Enden dieser Bahnen, Stücke,
Streifen usw. zusammengefügt sind, sowie
nicht zusammengeheftete, mit Haaren, Federn,
Flaum oder Fellschwänzen versehene und mit
Watte oder mit zu Position 85 gehörenden
Geweben oder Stoffen bekleidete Tierhäute . .
Sonderbestimmung.
Bei der Anwendung der Ziffer V dieser
Position sind im Ganzen eingeführte Tier-
bälge, auch wenn der Kopf und die Pfoten
fehlen, deren zerrissene oder beschädigte Teile
zusammengehestet oder zusammengenäht sind,
oder durch das sogenannte Auslassen des
Balges an andren Stellen [vermittels Ein-
schneiden] ausgebessert sind, nicht als zu-
1ammengenähte Tierfelle zu betrachten.
Bürsten, Schrubber, Wischer, Pinsel [pen-
seelen = kleine Haarpinsel und kwasten
= übrige Piusel aus Haaren, Borsten oder
Baumwolle], und Bohnerapparate sowie
[ Eucjelteckc: mit Bürsten versehen oder
tt
Wert
Holl
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H