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B ez eichnung d er Waren 
Dübeln zum Zusammenfügen der verschie- 
denen Platten versehen sind; Balltafelkanten; 
mit Gummibanden versehene und nicht mit 
Gummibanden versehene Balltafelränder und 
andre Balltafelteile, die nur nach Beizen, 
Polieren, Streichen oder nach ähnlicher Be- 
arbeitung, oder irgendwelche weitere Be- 
arbeitung oder Fertigstellung zum Zusammen- 
seßen von sofort gebrauchsfähigen Balltafeln 
ju verwenden sind sowie Balltafelbälle, Ball- 
Ufeliptelöee zB Eptetßscllerre Vauizfcl 
( 
Blattzinn, Zinnfolie und, mit Ausnahme 
von als Farbstoff gebrauchtem Blattmetall 
in Heftchen, andres Blattmetall iu wohl 
oder auch nicht durchbohrten [gelochten], 
bedruckten, verzierten oder auf ähnliche 
Weise weiter verarbeiteten Blättern, Bogen 
oder Stücken, die je Geviertmeter ein Ge- 
wicht von 500 Gramm oder weniger haben 
Blumen, Blätter, Gräser, Moos u. dgl. 
Erzzugsitfe: sowohl natürliche als nach- 
geahmten. 
I. Naturerzeugnisse: 
A. Frische Schnittblumen, Sträuße und 
Kränze davon, und mit frischen Schnittblumen 
zurechtgemachte Palmzweige, Körbe und andre 
Blumenstücke, alle diese bei der Einfuhr in 
Körbchen oder in andrer Verpackung: 
1. bei einem Rohgewicht des Packstücks von 
Hg: oder weniger... jtd tus 
2. bei einem Rohgewicht des Packstücks von 
mehr als 5 kg (Teile eines Rohgewichts- 
kilogramms sind außer acht zu lassen)... 
B. Blumen, Blätter, Zweige, Stengel, 
Moos und andre ähnliche Pflanzenteile ge- 
trocknet oder auf irgendeine Art und Weise 
präpariert oder bearbeitet und geeignet, um 
gegebenenfalls auch nach Zusammenfügung 
oder in Vereinigung mit andren Gegenständen 
als Hut-, Wand-, Grab-, Wohnungs-, per- 
sönlicher und ähnlicher Schmuck verwendet 
zu werden, sowie die aus dergleichen Blumen, 
Blättern oder andren Pflanzenteilen zusam- 
mengesstellten Sträuße, Zweige, Bindereien 
[tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe, Töpfe usw., 
mit Ausnahme von nicht ,„verpacktem'“’ un- 
gefärbtein MÖ0ß. {„. es c iss sms s ritt. 1% 
II. Andere als Naturerzeugnisse: 
Künstliche Blumen und künstliche Blätter 
aus Papier, Plüsch, Seide oder Baumwolle 
oder auch aus Porzellan, Wachs, Glas, 
Kautschuk oder Metall, zu Hut-, Wand-, 
Grab-, Wohnungs- oder persönlichem Schmuck, 
und andre ähnliche Nachbildungen von Blumen, 
Blättern, Knospen, Gräsern, Pflanzen, Früchten 
oder andren Naturerzeugnissen sowie die aus 
dergleichen Blumen, Blättern und Nach- 
bildungen zusammengestelltenSträuße, Zweige, 
Bindereien [tuilen], Kränze, Pflanzen, Körbe, 
Töpfe usw. (einschließlin* des künstlichen 
Mooses, der künstlichen Weihnachtsbäume 
u. dgl. Gegenstände); weiterhin Staub- 
gefäße, Samenkapseln, Stengel, Blumen- 
und Kelchblätter, gesondert eingeführte Lauh- 
[V 
Maßstab 
Wert 
| 
:Packstück| 
ie kg | 
Roh- 
jewicht 
Wert 
Zoll 
8 v H 
5 v H 
fl.: 1,50 
fl. 0,30 
8 v H 
§ 
é. 
§ 
19 
20 
21 
B ez eichnung d er Waren 
blätter und andre dergleichen anderweit nicht 
genannte Gegenstände, die dazu verwendet 
werden, um künstliche Blumen und künstliche 
Blätter und dergleichen Nachbildungen anzu- 
fertigen oder zusammenzulseten .... 
Blumentöpfe, Blumenkrippen, Blumen- 
ampeln, Blnmenvasen, Blumenschalen und 
andre Blumen- und Pflanzenbehälter und 
die dabei gebrauchten Topfhüllen, Einsatz- 
und Untersatznävfe .... 
Pelzwerk, auth Pelz aus Federn; Tier- 
bälge und Bogelfedern. 
. L. Boas, Pelze, Stolen, Pelzbessat für 
Ärmel, Schals, Kragen, Muffen, Pulswärmer 
und andre dergleichen um den Hals oder an 
den Händen zu tragende Gegenstände, die 
ganz oder teilweise aus Federn, Flaum oder 
Pelzschwänzen oder aus mit Haaren, mit Fe- 
dern, Flaum oder mit Pelzschwänzen ver- 
sehenen Tierhäuten bestehen ... ............ 
II. Tierfelle, die dadurch, daß der Kopf mit 
Stroh oder mit einer andren Füllung aus- 
gestopft ist, oder dadurch, daß sie mit einem 
Futter, Futterrand oder künstlichem Kopf ver- 
sehen sind, offensichtlich dazu bestimmt sind, 
als Fußbodenbelag, als Wiegen-, Wagen- 
oder dergleichen Decken, oder auch als Wand- 
verzierung verwendet zu werden........... 
I.: Fellschwätzs.- „1- s., 4v10041950f66tsests 
IV. Federn, mit Ausnahme von Bettfedern 
und Daunen, weiterhin Aigretten, Flügel und 
mit Federn oder Flaum bedeckte Tierbälge 
oder Teile von Tierbälgen, alle diese, soweit 
sie dazu geeignet sind, ohne weitere Ver- 
arbeitung als Modewaren verwendet zu werden 
V. Federn, Flaum oder Fellschwänze und 
mit Haaren, Federn, Flaum oder Fellschwänzen 
versehene Tierhäute, zu Bahnen, Stücken, 
Streifen usw., zusammengeheftet oder zu- 
sammengenäht, auch wenn, wie bei Pelzfuttern 
in Rockform, die Enden dieser Bahnen, Stücke, 
Streifen usw. zusammengefügt sind, sowie 
nicht zusammengeheftete, mit Haaren, Federn, 
Flaum oder Fellschwänzen versehene und mit 
Watte oder mit zu Position 85 gehörenden 
Geweben oder Stoffen bekleidete Tierhäute . . 
Sonderbestimmung. 
Bei der Anwendung der Ziffer V dieser 
Position sind im Ganzen eingeführte Tier- 
bälge, auch wenn der Kopf und die Pfoten 
fehlen, deren zerrissene oder beschädigte Teile 
zusammengehestet oder zusammengenäht sind, 
oder durch das sogenannte Auslassen des 
Balges an andren Stellen [vermittels Ein- 
schneiden] ausgebessert sind, nicht als zu- 
1ammengenähte Tierfelle zu betrachten. 
Bürsten, Schrubber, Wischer, Pinsel [pen- 
seelen = kleine Haarpinsel und kwasten 
= übrige Piusel aus Haaren, Borsten oder 
Baumwolle], und Bohnerapparate sowie 
[ Eucjelteckc: mit Bürsten versehen oder 
tt 
Wert 
Holl 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H
	        
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