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Konkurrenz entstanden ist, oder entstehen kann; überflüssig, denn der Zweck der Ver-
einigung: die Beschränkung oder Ausschließung der Konkurrenz, enthält ja schon be-
grifflich das Merkmal, daß nur von Vereinigungen derjenigen Unternehmer die Rede
sein kann, zwischen denen Konkurrenz existiert, oder möglich ist. Als unrichtig bezeich-
nen wir jedoch diesen Zusatz dann, wenn der Produktionszweig im engsten Sinne nur
auf einen streng umgrenzten Produktionskreis beschränkt wird, denn nach Leroy-
Beaulieus „Gesetz der Verschiebungen‘ kann auch zwischen verschiedenen
Produktionszweigen eine Konkurrenz entstehen, sobald sie nur denselben wirtschaft-
lichen Zweck verfolgen. So z.B. gehören eine Gasfabrik und eine Elektrizitätsanlage
gewiß nicht zum selben Produktionszweige; da jedoch beide dasselbe wirtschaftliche
Bedürfnis: die Beleuchtung befriedigen, so kann auch unter ihnen ein Kartell geschlossen
werden.‘ Vgl. auch Herzog, Die Konkurrenzverhältnisse im Deutschen Brau-
gewerbe, Nürnberg 1928, S. 140: „Soweit ausnahmsweise eine vielleicht mittelbare
Konkurrenz zwischen Unternehmungen verschiedener Gewerbe möglich ist, sind sehr
wohl Kartelle denkbar, deren Mitglieder sich aus verschiedenen Gewerbezweigen zu-
sammensetzen. So besteht z. B. eine mittelbare Konkurrenz zwischen Brauereien und
Brennereien, zwischen Brauereien und Mineralwasserfabriken usw. Hier wäre es durch-
aus nicht ausgeschlossen, daß alle diese Gewerbezweige gleichzeitig in ein und demselben
Kartell Mitgliedschaft besäßen, obwohl solche Fälle bisher wohl kaum vorkommen.“
„. Nicht richtig ist es endlich, in die Definition einzufügen, daß
der Zweck der Kartelle die „Steigerung der Rentabilität der
Mitgliedsfirmen‘“, die „Erzielung des höchstmöglichen Kapitalprofites“
sei. Daß dieser Zweck meist vorliegt, ist natürlich durchaus zu-
treffend, aber begriffswesentlich ist er nicht, denn, wie schon er-
wähnt, können auch nicht auf Erwerb gerichtete Genossenschaften,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, staatliche und kommunale
Zuschußbetriebe, Angehörige der freien Berufe usw. an Kartellen
beteiligt sein. Bezüglich der Zwangskartelle ist zu bemerken, daß
diejenigen Stellen, die solche Zwangskartelle schaffen, in der Regel
damit andere Zwecke verfolgen.
Neuere Versuche, den Kartellbegriff zu erweitern. Während bis
vor nicht langer Zeit, wenigstens im großen und ganzen, Überein-
stimmung darüber herrschte, was als Kartell anzusehen sei, ist neuer-
dings mehrfach der Versuch unternommen, den Kartellbegriff wesent-
lich zu erweitern und alle möglichen andersartigen Gebilde mit
darunter zu fassen. Manchmal wird damit ein bestimmter wirtschafts-
politischer Zweck verfolgt; in andern Fällen ist der Grund wohl ein-
fach der, daß man für neu auftauchende Gebilde nicht gleich einen
geeigneten Oberbegriff zur Verfügung hat und dann alles, was man
sonst nicht rubrizieren kann, als Kartell anspricht.
i. Ohne eine bestimmte Absicht, rein aus Gedankenlosigkeit
und infolge geringen Bedürfnisses nach begrifflicher Klarheit, ist der
Ausdruck „Kartell“ (Zwangskartell, Zwangssyndikat) in der Kriegs-
zeit auf alle möglichen kriegswirtschaftlichen Organisationen ange-