fullscreen: Kartelle

Car. 
Konkurrenz entstanden ist, oder entstehen kann; überflüssig, denn der Zweck der Ver- 
einigung: die Beschränkung oder Ausschließung der Konkurrenz, enthält ja schon be- 
grifflich das Merkmal, daß nur von Vereinigungen derjenigen Unternehmer die Rede 
sein kann, zwischen denen Konkurrenz existiert, oder möglich ist. Als unrichtig bezeich- 
nen wir jedoch diesen Zusatz dann, wenn der Produktionszweig im engsten Sinne nur 
auf einen streng umgrenzten Produktionskreis beschränkt wird, denn nach Leroy- 
Beaulieus „Gesetz der Verschiebungen‘ kann auch zwischen verschiedenen 
Produktionszweigen eine Konkurrenz entstehen, sobald sie nur denselben wirtschaft- 
lichen Zweck verfolgen. So z.B. gehören eine Gasfabrik und eine Elektrizitätsanlage 
gewiß nicht zum selben Produktionszweige; da jedoch beide dasselbe wirtschaftliche 
Bedürfnis: die Beleuchtung befriedigen, so kann auch unter ihnen ein Kartell geschlossen 
werden.‘ Vgl. auch Herzog, Die Konkurrenzverhältnisse im Deutschen Brau- 
gewerbe, Nürnberg 1928, S. 140: „Soweit ausnahmsweise eine vielleicht mittelbare 
Konkurrenz zwischen Unternehmungen verschiedener Gewerbe möglich ist, sind sehr 
wohl Kartelle denkbar, deren Mitglieder sich aus verschiedenen Gewerbezweigen zu- 
sammensetzen. So besteht z. B. eine mittelbare Konkurrenz zwischen Brauereien und 
Brennereien, zwischen Brauereien und Mineralwasserfabriken usw. Hier wäre es durch- 
aus nicht ausgeschlossen, daß alle diese Gewerbezweige gleichzeitig in ein und demselben 
Kartell Mitgliedschaft besäßen, obwohl solche Fälle bisher wohl kaum vorkommen.“ 
„. Nicht richtig ist es endlich, in die Definition einzufügen, daß 
der Zweck der Kartelle die „Steigerung der Rentabilität der 
Mitgliedsfirmen‘“, die „Erzielung des höchstmöglichen Kapitalprofites“ 
sei. Daß dieser Zweck meist vorliegt, ist natürlich durchaus zu- 
treffend, aber begriffswesentlich ist er nicht, denn, wie schon er- 
wähnt, können auch nicht auf Erwerb gerichtete Genossenschaften, 
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, staatliche und kommunale 
Zuschußbetriebe, Angehörige der freien Berufe usw. an Kartellen 
beteiligt sein. Bezüglich der Zwangskartelle ist zu bemerken, daß 
diejenigen Stellen, die solche Zwangskartelle schaffen, in der Regel 
damit andere Zwecke verfolgen. 
Neuere Versuche, den Kartellbegriff zu erweitern. Während bis 
vor nicht langer Zeit, wenigstens im großen und ganzen, Überein- 
stimmung darüber herrschte, was als Kartell anzusehen sei, ist neuer- 
dings mehrfach der Versuch unternommen, den Kartellbegriff wesent- 
lich zu erweitern und alle möglichen andersartigen Gebilde mit 
darunter zu fassen. Manchmal wird damit ein bestimmter wirtschafts- 
politischer Zweck verfolgt; in andern Fällen ist der Grund wohl ein- 
fach der, daß man für neu auftauchende Gebilde nicht gleich einen 
geeigneten Oberbegriff zur Verfügung hat und dann alles, was man 
sonst nicht rubrizieren kann, als Kartell anspricht. 
i. Ohne eine bestimmte Absicht, rein aus Gedankenlosigkeit 
und infolge geringen Bedürfnisses nach begrifflicher Klarheit, ist der 
Ausdruck „Kartell“ (Zwangskartell, Zwangssyndikat) in der Kriegs- 
zeit auf alle möglichen kriegswirtschaftlichen Organisationen ange-
	        
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