181
und wohl aus den Gemeinde-Weideservituten entstanden, indem sie
als Gegenwert für das Recht der Nutzung von Gemeindeweiden zu
zahlen war. Diesen Charakter hatte auch die aus dem Mittelalter
überkommene alpagio oder chavanagio. Bis weit in das vorige
Jahrhundert hinein lebte jene alte Yiehabgabe in der capitanota
im Königreich Neapel fort, die von Viehherden, welche in gewissen
Jahreszeiten in diese Gegenden zur Weide getrieben wurden, zu ent
richten war 1 ).
Die Steuer in ihrer modernen Gestalt wurde durch das Gesetz
vom 26. Juli 1868 (Art. 8 * 2 )) eingeführt. Auf ihm beruht sie noch
heute. Man hatte sie besonders für die ländlichen Gemeinden ge
schaffen, um ihnen für die Beschränkung der Befugnis, Zuschläge
zur staatlichen Einkommensteuer zu erheben, neue Einnahmequellen
zu erschließen und namentlich wohl, um eine Überlastung des Grund
besitzes mit Gemeindezuschlägen zu verhindern 3 ).
Hinsichtlich der Regelung der Steuer läßt das Gesetz, wie bei
der Eamiliensteuer, den Provinzen weitestgehende Bewegungsfreiheit.
Innerhalb des Provinzialreglements können die Gemeinden eigene Vor
schriften erlassen.
Die Abgabe, deren Anwendung nur im Palle der Überschreitung
der gesetzlichen Grenze der Zuschläge und bei Nichterhebung der
Familien- und der Mietsteuer obligatorisch ist 4 ), ist viel allgemeiner
als die Zug-, Reit- und Saumtierabgaben. Sie ist, anders wie diese,
nicht an eine spezifische Funktion des Tieres geknüpft, sondern trifft
es in seiner Eigenschaft als Produktions- und Erwerbsmittel schlecht
hin und erscheint insofern als eine landwirtschaftliche Sondergewerbe-
q Näheres hei Cer es et o I, S. 362 f.
2 ) Art. 8 des Gesetzes v. 1868:
Le facoltä accordate ai Comuni dalT art. 118 della legge 20 marzo 1865, n. 2248
e dall’ art. 16 della legge 28 giugno 1866, n. 3023, vengono estese eziandio ad im-
porre nei rispettivi territori le seguenti tasse:
tassa di famiglia o fuocatico;
tassa sul bestiame.
I regolamenti per l’applicazione di queste tasse dovranno per ciascuna pro-
vincia essere deliherati dalle Deputazioni provinciali ed approvati con decreto reale,
sentito ü Consiglio di State.
Prima di concedere ad un Comune la speciale autorizzazione, di cui e parola
nell’ art. 20 della legge 28 giugno 1866, n. 3023, le Deputazioni provinciali dovranno
verificare che il Comune medesimo abbia applicato o la tassa sul valore locativo od
alcuna delle tasse permesse dalla legge attuale.
:i ) Vgl. Cereseto I, S. 365ff.
4 ) Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- und Provinzialgesetzes.