Object: Die Kommunalbesteuerung in Italien

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und wohl aus den Gemeinde-Weideservituten entstanden, indem sie 
als Gegenwert für das Recht der Nutzung von Gemeindeweiden zu 
zahlen war. Diesen Charakter hatte auch die aus dem Mittelalter 
überkommene alpagio oder chavanagio. Bis weit in das vorige 
Jahrhundert hinein lebte jene alte Yiehabgabe in der capitanota 
im Königreich Neapel fort, die von Viehherden, welche in gewissen 
Jahreszeiten in diese Gegenden zur Weide getrieben wurden, zu ent 
richten war 1 ). 
Die Steuer in ihrer modernen Gestalt wurde durch das Gesetz 
vom 26. Juli 1868 (Art. 8 * 2 )) eingeführt. Auf ihm beruht sie noch 
heute. Man hatte sie besonders für die ländlichen Gemeinden ge 
schaffen, um ihnen für die Beschränkung der Befugnis, Zuschläge 
zur staatlichen Einkommensteuer zu erheben, neue Einnahmequellen 
zu erschließen und namentlich wohl, um eine Überlastung des Grund 
besitzes mit Gemeindezuschlägen zu verhindern 3 ). 
Hinsichtlich der Regelung der Steuer läßt das Gesetz, wie bei 
der Eamiliensteuer, den Provinzen weitestgehende Bewegungsfreiheit. 
Innerhalb des Provinzialreglements können die Gemeinden eigene Vor 
schriften erlassen. 
Die Abgabe, deren Anwendung nur im Palle der Überschreitung 
der gesetzlichen Grenze der Zuschläge und bei Nichterhebung der 
Familien- und der Mietsteuer obligatorisch ist 4 ), ist viel allgemeiner 
als die Zug-, Reit- und Saumtierabgaben. Sie ist, anders wie diese, 
nicht an eine spezifische Funktion des Tieres geknüpft, sondern trifft 
es in seiner Eigenschaft als Produktions- und Erwerbsmittel schlecht 
hin und erscheint insofern als eine landwirtschaftliche Sondergewerbe- 
q Näheres hei Cer es et o I, S. 362 f. 
2 ) Art. 8 des Gesetzes v. 1868: 
Le facoltä accordate ai Comuni dalT art. 118 della legge 20 marzo 1865, n. 2248 
e dall’ art. 16 della legge 28 giugno 1866, n. 3023, vengono estese eziandio ad im- 
porre nei rispettivi territori le seguenti tasse: 
tassa di famiglia o fuocatico; 
tassa sul bestiame. 
I regolamenti per l’applicazione di queste tasse dovranno per ciascuna pro- 
vincia essere deliherati dalle Deputazioni provinciali ed approvati con decreto reale, 
sentito ü Consiglio di State. 
Prima di concedere ad un Comune la speciale autorizzazione, di cui e parola 
nell’ art. 20 della legge 28 giugno 1866, n. 3023, le Deputazioni provinciali dovranno 
verificare che il Comune medesimo abbia applicato o la tassa sul valore locativo od 
alcuna delle tasse permesse dalla legge attuale. 
:i ) Vgl. Cereseto I, S. 365ff. 
4 ) Art. 303 Abs. 3 des Kommunal- und Provinzialgesetzes.
	        
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