fullscreen: Sozialpolitik in Österreich 1919 bis 1923

hintanzuhalten. Trotz mancher Mängel, die auch diesem Gesetz 
anhaften, darf seine Zweckmäßigkeit nicht verkannt werden, weil 
es in der Demokratisierung des Rechtes einen großen Fortschritt 
bedeutet. 
3. Gewerbegerichte. Angesichts der Umwälzung des 
Arbeiterrechtes wurde auch die Forderung nach Verbesserung des 
Gewerbegerichtsgesetzes fällig. Das neue Gesetz vom Jahre 1922 
hat vor allem mit dem schwerfälligen und kostspieligen Wahl— 
modus gebrochen und an seine Stelle das Vorschlagsrecht der 
Arbeiterkammern und den Proporz gesetzt. Den Frauen sowie den 
Gewerkschaftsbeamten wurde die UÜbernahme eines Beisitzer— 
mandats ermöglicht. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbe— 
gerichte wurde wesentlich erweitert und eine große Zahl von Be— 
rufen, insbesondere aus Angestelltenkreisen, die nicht der Gewerbe— 
ordnung unterliegen, der Kompetenz dieser Gerichte unterworfen. 
Mit Rücksicht auf diesen Umstand mußte auch die Zahl der Bei— 
sitzer an den bestehenden Gewerbegerichten bedeutend vermehrt 
werden. Außerdem wurde einem alten Wunsch nach einem freien 
Vertretungsrecht der Minderjährigen Rechnung getragen und 
dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen den Beisitzern als 
Amtspflicht auferlegt. Von besonderer Wichtigkeit war es, der 
Errichtung dieser so notwendigen Institution durch die Beseitigung 
manch hindernder Faktoren die Bahn zu ebnen und durch das 
Besetz selbst die Mindestzahl dieser Gerichte zu bestimmen. Bis 
zum 1. Mai sollten demnach am Sitze eines jeden Einigungs— 
amtes Gewerbhegerichte errichtet werden. Der Verwirklichung 
tanden allerdings die dem Staat aufgedrängten Sparmaßnahmen 
entgegen. Als größtes Hindernis wurden die Beisitzergebühren an— 
geführt, die jedoch trotz mehrfacher Erhöhung noch lange nicht den 
faktischen Verdienstentgang erreichen. Dessenungeachtet wird sich 
die Regierung auf Grund des Gesetzes zur Errichtung von neuen 
Gewerbegerichten bequemen müssen. Die durch die Gerichtsgebühren— 
novelle verursachte empfindliche Erhöhung der Prozeßkosten hat 
sich als eine schwere Behinderung für die Anwendung dieser volks— 
tümlichen Gerichte erwiesen, weshalb die Kommission wie auch 
die Arbeiterkammern und der Verein der Gewerberichter sich an 
die zuständigen Ministerien wegen Herabsetzung der Gebühren 
beziehungsweise Erlassung derselben bei Streitsachen unter 
00. 000 Kr. gewendet haben. 
4. Angestelltenrecht. Die Angestellten dürfen sich 
rühmen, mit der Schaffung des Angestelltengesetzes vom Jahre 
1921 einen bemerkenswerten Erfolg errungen zu haben. Auch in 
diesem Gesetz wurde das Geltungsgebiet des vormaligen Hand— 
lungsgehilfengesetzes erweitert und bezüglich der Kündigungs— 
vorschriften des Urlaubes sowie des Anspruches auf Abfertigung 
wesentliche Neuerungen erzielt. Den Bestrebungen auf Einführung 
von gesetzlichen Mindestlöhnen war kein Erfolg beschieden. Wirk—
	        
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