hintanzuhalten. Trotz mancher Mängel, die auch diesem Gesetz
anhaften, darf seine Zweckmäßigkeit nicht verkannt werden, weil
es in der Demokratisierung des Rechtes einen großen Fortschritt
bedeutet.
3. Gewerbegerichte. Angesichts der Umwälzung des
Arbeiterrechtes wurde auch die Forderung nach Verbesserung des
Gewerbegerichtsgesetzes fällig. Das neue Gesetz vom Jahre 1922
hat vor allem mit dem schwerfälligen und kostspieligen Wahl—
modus gebrochen und an seine Stelle das Vorschlagsrecht der
Arbeiterkammern und den Proporz gesetzt. Den Frauen sowie den
Gewerkschaftsbeamten wurde die UÜbernahme eines Beisitzer—
mandats ermöglicht. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbe—
gerichte wurde wesentlich erweitert und eine große Zahl von Be—
rufen, insbesondere aus Angestelltenkreisen, die nicht der Gewerbe—
ordnung unterliegen, der Kompetenz dieser Gerichte unterworfen.
Mit Rücksicht auf diesen Umstand mußte auch die Zahl der Bei—
sitzer an den bestehenden Gewerbegerichten bedeutend vermehrt
werden. Außerdem wurde einem alten Wunsch nach einem freien
Vertretungsrecht der Minderjährigen Rechnung getragen und
dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen den Beisitzern als
Amtspflicht auferlegt. Von besonderer Wichtigkeit war es, der
Errichtung dieser so notwendigen Institution durch die Beseitigung
manch hindernder Faktoren die Bahn zu ebnen und durch das
Besetz selbst die Mindestzahl dieser Gerichte zu bestimmen. Bis
zum 1. Mai sollten demnach am Sitze eines jeden Einigungs—
amtes Gewerbhegerichte errichtet werden. Der Verwirklichung
tanden allerdings die dem Staat aufgedrängten Sparmaßnahmen
entgegen. Als größtes Hindernis wurden die Beisitzergebühren an—
geführt, die jedoch trotz mehrfacher Erhöhung noch lange nicht den
faktischen Verdienstentgang erreichen. Dessenungeachtet wird sich
die Regierung auf Grund des Gesetzes zur Errichtung von neuen
Gewerbegerichten bequemen müssen. Die durch die Gerichtsgebühren—
novelle verursachte empfindliche Erhöhung der Prozeßkosten hat
sich als eine schwere Behinderung für die Anwendung dieser volks—
tümlichen Gerichte erwiesen, weshalb die Kommission wie auch
die Arbeiterkammern und der Verein der Gewerberichter sich an
die zuständigen Ministerien wegen Herabsetzung der Gebühren
beziehungsweise Erlassung derselben bei Streitsachen unter
00. 000 Kr. gewendet haben.
4. Angestelltenrecht. Die Angestellten dürfen sich
rühmen, mit der Schaffung des Angestelltengesetzes vom Jahre
1921 einen bemerkenswerten Erfolg errungen zu haben. Auch in
diesem Gesetz wurde das Geltungsgebiet des vormaligen Hand—
lungsgehilfengesetzes erweitert und bezüglich der Kündigungs—
vorschriften des Urlaubes sowie des Anspruches auf Abfertigung
wesentliche Neuerungen erzielt. Den Bestrebungen auf Einführung
von gesetzlichen Mindestlöhnen war kein Erfolg beschieden. Wirk—