fullscreen: Die Theorie der Volkswirtschaft

Borbemerkungen. 1. Titel: Berpflidtung zur Leijtung. S 241. 15 
bacher, Die Handlungsfähigfeit S, 130. Val. Windicheid-Kipp_I1 S. 12 dir. 1, a, Bitel- 
mann, Srrtum und Nechtsgefchäft S. 61, Sigwart, Kleine Schriften 1889 S. 120 ff. 
134, 138—139). Buzugeben it, daß uriprünglich auch das deut/he Wort „Leiften“ eine 
pofttive Handlımg vorausjeßt vgl. Hartmanıt Die Obligation S. 118 Note 2), daß alfo 
ein juriftiicher Gebrauch im Sinne des BGB. gegen das Sprachgefühl verftößt. Allein 
„die Borzüge des allgemeinen LeiftungsSbegriffes für Die Technik. des Gejekes liegen auf 
der Hand“ (Lehmann, Die UnterlaffungsSpfliht S. 53). Diefer technijche Begriff der 
Leiftung gilt für das ganze BSGB., alfo neben dem YNecht der Schuldverhältnijfe auch \ 
das Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht. Mal. Schöninger, Die Leiltunasaefchäfte des 
bürgerlichen Rechts 1906 S. 1. x . . . , . 
Die Definition des S 241 umfaßt diefelben Kategorien, wie diejenige des römifchen 
Nechts in 1.3 pr. D 44, 7. (Obligationum substantia in eo consistit, ut alium obstringat 
ad dandum aliquid vel faciendum vel praestandum). 
na iit zu unterfcheiden: Ve , 
a) Leiltung durch eine rein naturale (pofitive) Tätigkeit (facere), ohne jeden 
an fich juriftiichen Borgang. Schüöninger a. a. D. S. 65—77. 
Das Tun kann in Dienften der perfönlichen Arbeitskraft des Schuldners, 
e8 fan auch in der Indienftitellung einer geilen Arbeitskraft überhaupt 
durch TE anderer Perfonen) beitehen. Wenn es fich um die Leiftung 
von Arbeit Handelt, wird der Unterfchied erheblich, ob Lediglich Das Ergebnis 
diejer Arbeit, der Erfolg oder die auf einen jolchen TE Tätigkeit als 
joldhe den „®egenftand“ des Schuldverbältnifies bildet Werkvertrag oder 
Dienftvertrag). Val. Vorbem. vor $ 611. N 
Leiftung durch Unterlaffung (non facere), Schöninger a. a. OD. S. 781. 
val. des Näheren Bent. 5. ” vn 
Reijtung durch Mittel re hHt3gefhäftlicher Tatbeftände, Herbeiführung 
eineS jurijtiidhen BorgangS (dare). Vgl. Schöninger a. a. ©. S. 16 ff. 
Diecher gehört neben Begründung eines Schuldverhältnities, das im Ver: 
hältnis des Schuldners zum Släubiger felbft Ichon eine Leiftung fein kann, 
ferner Beifion, Schuldübernahnte Erlaß, vor allem auch das VBerichaffen 
äne8 dinglichen NRechtS an einer Sache. 
Beitritten war im römifcdhen MNecht die Bedeutung des Wortes praestare, 
Bal. Windfcdheid-Kipp 11 8252 S. 13 Nr. 4. 
Wahricheinlich war darunter das Einftehen für die Leiftung eines 
deren zu verftehen. Zweifello8 ft auch nach dem BGB. ein Ioldhes Einz 
tehen für das Verhalten eines anderen ‚injofern 3zuläfliger Sea eine8 
Schuldverhältnifies, al3 der Schuldner fich für den Fall der Leiltung oder 
Nichtleiftung eines anderen felber zu einer berfönlichen Leiftung verpflichten 
ann (Bürgichaft, Garantievertrag). Das praestare Kommt aber audh all- 
gemein al8 Inhalt von Schuldverhältniffen vor in den Verbindungen dili- 
genlam, custodiam, periculum, casum praestare (3. BB. 1, 5.853—5, 
BD 13, 5). € Joll damit gefagt fein, daß der Schuldner für gewifte a 
jälle tmerhalb eines Schuldverhältnifies auffommen muß. Das BOB. ge 
braucht in dielen Fällen den Ausdruck „vertreten“. „Das was Der Schuldner 
‘nfolge Vräftation der Sorgfalt ujw. an den Gläubiger tatTächlich Zi leiten 
hat, ft aber inımer ein dare oder kacere, nämlich Der (Erfaß des Schadens, 
in leßter Linie Geld. Die Präftationspflicht gibt daher nur die Vor aus- 
‚eßungen an, unter denen neben dem urfprünglicdhen Yuhalt des Schuld- 
verhältnifies nachträglich durd den Eintritt gewijler Ereigniffe ein 
weiterer obligatorifcher Inhalt auf ein dare vder facere entftehen kann.“ 
(Schöninger a. a. DO. S. 14). Fur diefem Sinne bildet die Präftationspflicht u. a. 
den wichtigiten Inhalt der Leiftungspflichten des Berlicherer3 beim Vers 
jicherungsSbertrag. nn 
Zu unterfcheiden ift noch eine Doyppelbedeutung des Wortes „Leiftung“ 
infofern, al8 man entweder Da 
a) darunter das gefamte Verhalten des SchuldnersS begreift, defien 
Beobachtung ihın zur Pflicht gemacht wird, oder Lediglich 
den Gegenitand der Leiftung, das zu Leiltende, das Endergebnis 
3. B. das zu erbauende Haus, die zu übereignende Sache). E38 ft 
bei jeder einzelnen Norm zu erwägen, vb fie unter Seijtung das 
anbefobhlene Gefamtverhalten verftebht («) oder 0b ein engerer Siun 
mt: Dem Seiftungsbegriff zu verbinden Mt (9). Val. Lehmann a. a. D. 
3. 58. 
„.. .Diefer Gegenfaßg hat praktifhe Bedeutung befonders für die Lehre von der Un- 
möglichkeit der Leiltuna. Bal. Lehuwann a. a. SO. S. 233 f„ VBorbem. zu $S 275—282. 
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