B. VII. Abschnitt. Die Steuerüberwälzung. x
deren Einfluß auf die Preisgestaltung von großer Wichtigkeit, wo-
mit wieder die Erscheinung der Steuerüberwälzung zusammenhängt.
Die ideelle Gestaltung der Steuerleistung formuliert Schäffle als
eine Belastung der steuerpflichtigen Individuen entsprechend dem
Maße der öffentlichen Bedürfnisse und dem Verhältnis der Leistungs-
fähigkeit. Nachdem aber dieses Ideal im Leben nicht verwirklicht
werden kann, so wird die tatsächliche Belastung unter dem Eınfluß
verschiedener störender Faktoren hiervon wesentlich abweichen. Zu
diesen störenden Faktoren gehört einerseits die Schwierigkeit der
Festsetzung jener Summe, welche aus Steuern gewonnen werden
soll, andererseits die Schwierigkeit der Aufteilung dieser Summe
unter die einzelnen Steuerträger. Auf diesem Punkte haben auf
die entsprechende Gestaltung des Steuerwesens politische Momente
bedeutenden Einfluß, so die Verfassung des Staates, die richtige
Einsicht und der richtige Wille des Parlaments, die Fachkenntnis
und Orientiertheit der Regierung, die entsprechende Tätigkeit der
Steuerverwaltung, das staatliche Pflichtbewußtsein der Steuer-
kräfte usw. Die Verteilung der Steuerlast unter die einzelnen
Steuerkräfte ruft Interessenkämpfe hervor, welche teils öffentlichen
Charakter besitzen, teils privaten, teils auf staatsrechtlichem, teils
auf privatrechtlichem Gebiete sich vollziehen. In die Reihe der
ersteren gehören die Kämpfe der einzelnen gesellschaftlichen Klassen
gegenüber der Staatsgewalt, sowie untereinander; diese Kämpfe
prägen sich manchmal tief in den konstitutionellen Organismus des
Staates ein. Hierher gehören die Kämpfe der einzelnen Steuer-
kräfte gegenüber der Steuerverwaltung zur Minderung der Steuer-
last. Von privater Natur sind jene Kämpfe, welche sich zwischen
den einzelnen Steuerkräften auf dem Gebiete des Verkehrs ab-
spielen und deren Zweck die Minderung der Steuerlast der einen
Steuerkraft zum Nachteil der anderen ist. Die wichtigsten dieser
Kämpfe bilden die Erscheinung der Steuerüberwälzung.
Zur Steuerüberwälzung gehören natürlich nicht jene im vor-
hinein durch die Steuersubjekte im gesetzgebenden Körper!) ge-
führten Kämpfe gegen die Einführung einer Steuer, sowie die
strafbare Entlastung von der Steuer durch die einzelnen Steuer-
subjekte. Ebensowenig gehören hierher jene Fälle, wo es dem
Steuersubjekt gelingt, daß die Steuer dasselbe überhaupt nicht er-
reicht. sondern auf dem Steuerzahler haftet ?).
*) Interessante Beispiele liefert in einzelnen Staaten namentlich die neuere
Geschichte der einmaligen Vermögenssteuer. Kampf des mobilen und immobilen
Kapitals, Kampf von Stadt und Land usw.
?) Kaizl, Die Finanzwissenschaft, II. Teil, S. 233.
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