Object: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die Menschen im Betrieb. 
Rahmen für das freie Aushandeln der Arbeitsbedingungen, doch ließ die wirtschaftliche Notlage 
auch hier in den weitaus meisten Bällen den Lohnarbeiter unterliegen. 
Je mehr die Technik fortsohritt und mit ihr die Betriebe und deren Kapitalbedarf an 
wuchsen, desto hoffnungsloser wurde die Lage für den, der seine Arbeitskraft zur Bestreitung 
seines Lebensunterhaltes diesen Betrieben anbieten mußte. Hinzu kam als zweiter Wider 
spruch, daß mit dem Anwachsen der Betriebe und der Zahl der in ihnen Beschäftigten sich aus 
organisatorischen Gründen eine Unterordnung der Arbeitenden und eine mehr oder weniger 
starke Stufung und Rangordnung notwendig wurde. Dieser im Widerspruch mit dem Recht 
der persönlichen Freiheit stehende Zwang zum Gehorsam wurde nicht selten als Willkür 
der Betriebsinhaber ausgelegt, wozu nicht wenig beitrug, daß diese selbst oft mit dem Hin 
weis auf ihre Freizügigkeit in der Verfügung über die Betriebsmittel die Vorwürfe beant 
worteten. 
So berechtigt aber dieser Hinweis in gewissen Grenzen sein mag und so wenig die Tatsache 
von Willkürhandlungen zu bestreiten sind: die eigentlichen Ursachen als Zwang zum Anordnen 
und Gehorchen sind organisatorischer Art und hängen mit der Tatsache der betrieblichen 
Arbeit vieler Menschen für einen bestimmten Zweck zusammen. So ist es zu verstehen, daß 
auch der freie Arbeitsvertrag noch an Bedeutung verlor, da er eigentlich nur wenige Punkte 
der Regelung zuließ (Lohn, Arbeitszeit, Kündigung u. a.), im großen ganzen aber Einfügung 
in die vom Betriebsinhaber —- besser vom Betrieb — gesetzte Ordnung verlangen mußte. 
Endlich aber waren die Kräfte auf dem Arbeitsmarkt viel zu ungleich verteilt. Der einzelne 
Arbeitnehmende stand der geschlossenen Betriebsmaoht ziemlich hilflos gegenüber, da für die 
Betriebe der Einzelne nur selten eine Rolle spielt. 
Hier setzten auch die ersten Bestrebungen der Abänderung ein: Die Arbeiter und An 
gestellten greifen zur Selbsthilfe, indem sie Verbände (Gewerkschaften) bildeten, um so den 
Arbeitgebern als geschlossene, einheitliche Macht bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen 
entgegentreten zu können. Statt der einzelnen Arbeitsverträge wurde der Abschluß des 
Kollektiv- (Tarif-) Vertrages durohgesetzt. Mit den Gewerkschaften erhielt der Gedanke des 
Klassenkampfes in Deutschland seine stärkste Stütze, was an sich nicht notwendig zu sein 
braucht und in anderen kapitalistischen Ländern (z. B. Vereinigte Staaten von Amerika) 
keineswegs der Fall ist. Die Arbeitgeber schlossen sich zu Gegenverbänden zusammen; 
Arbeitskämpfe mit Streiks und Aussperrung um die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen 
setzten ein, denen im allgemeinen der liberale Staat nur mit Polizeigewalt zur Wahrung der 
öffentlichen Ordnung entgegentrat. In Deutschland wurde in der Nachkriegszeit seitens des 
Staates jedoch ein Schlichtungswesen aufgebaut in Ausschüssen, Einigungsstellen, die vor 
allem als Vermittlungsstellen, wenn notwendig aber auch als entscheidende Instanzen galten 
und einen Schiedsspruch selbst bei beiderseitiger Ablehnung für verbindlich erklärten, womit 
dann ein Zwangstarif, der öffentliche Geltung hatte, zustande kam. 
Doch auch die Betriebsinhaber versuchten durch Einsatz großer geldlicher und gedank 
licher Mittel eine Änderung und Besserung der Lage ihrer Betriebsangehörigen. Die noch aus 
früheren Formen herrührende patriarchalische Haltung wurde von einzelnen Unternehmern 
auch in der liberalen Ordnung betont weitergeführt; der Betriebsinhaber fühlte sich für das 
Wohl und Wehe seiner Untergebenen — auch außerhalb des Dienstes — verantwortlich und 
suchte eine persönliche Beziehung zu den Familien aufrecht zu erhalten. Die Größe der 
Betriebe machte jedoch meist diese Absicht unmöglich, ganz abgesehen von den wirtschaft 
lichen Schwierigkeiten im Wettbewerb: der patriarchalische Betrieb ist eben in seiner Kosten 
zusammensetzung schwerfälliger und den scharf nach den Kosten rechnenden Betrieben unter 
legen, zumal er bei schlechter Geschäftslage keineswegs ohne weiteres die Betriebsangehörigen 
entlassen kann. 
Endlich griff auch der Staat durch soziale Maßnahmen ein. Kranken- und Altersver 
sicherungsschutz, Unfallschutz, Arbeitslosenversicherung u. a., wobei die Betriebe vielfach 
darüber hinaus — wie schon früher gezeigt — ihre eigene Sozialfürsorge betrieben. 
Da jedoch alle diese Versuche, so wohltätig sie waren, das Übel nur an den 
Auswirkungen, nicht an der Wurzel faßten, waren Betriehsführer, Staat und 
Arbeiter gleichzeitig bestrebt, auf dem Wege über eine grundsätzliche Änderung 
der betrieblichen Personalverfassung einen Wandel zu schaffen. 
Bei der Tatsache des Eigentums an den Arbeitsmitteln setzten zunächst die 
Arbeiter an, wobei sie — unter dem Einfluß der Lehre von Marx — das Recht auf 
den vollen Arbeitsertrag und eine Verstaatlichung oder Vergesellschaftung der 
Arbeitsmittel und Anlagen forderten. Die fehlende wirtschaftliche Einsicht, die 
tatsächlich seltenen Fälle einer echten Ausbeutung und die große Mißstimmung 
waren ein guter Boden für die Ausbreitung dieser Forderungen; sie übersahen, daß 
auch, wenn die Anlagen in den Händen der Gesellschaft sich befinden, dadurch
	        
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