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Die Menschen im Betrieb.
Rahmen für das freie Aushandeln der Arbeitsbedingungen, doch ließ die wirtschaftliche Notlage
auch hier in den weitaus meisten Bällen den Lohnarbeiter unterliegen.
Je mehr die Technik fortsohritt und mit ihr die Betriebe und deren Kapitalbedarf an
wuchsen, desto hoffnungsloser wurde die Lage für den, der seine Arbeitskraft zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes diesen Betrieben anbieten mußte. Hinzu kam als zweiter Wider
spruch, daß mit dem Anwachsen der Betriebe und der Zahl der in ihnen Beschäftigten sich aus
organisatorischen Gründen eine Unterordnung der Arbeitenden und eine mehr oder weniger
starke Stufung und Rangordnung notwendig wurde. Dieser im Widerspruch mit dem Recht
der persönlichen Freiheit stehende Zwang zum Gehorsam wurde nicht selten als Willkür
der Betriebsinhaber ausgelegt, wozu nicht wenig beitrug, daß diese selbst oft mit dem Hin
weis auf ihre Freizügigkeit in der Verfügung über die Betriebsmittel die Vorwürfe beant
worteten.
So berechtigt aber dieser Hinweis in gewissen Grenzen sein mag und so wenig die Tatsache
von Willkürhandlungen zu bestreiten sind: die eigentlichen Ursachen als Zwang zum Anordnen
und Gehorchen sind organisatorischer Art und hängen mit der Tatsache der betrieblichen
Arbeit vieler Menschen für einen bestimmten Zweck zusammen. So ist es zu verstehen, daß
auch der freie Arbeitsvertrag noch an Bedeutung verlor, da er eigentlich nur wenige Punkte
der Regelung zuließ (Lohn, Arbeitszeit, Kündigung u. a.), im großen ganzen aber Einfügung
in die vom Betriebsinhaber —- besser vom Betrieb — gesetzte Ordnung verlangen mußte.
Endlich aber waren die Kräfte auf dem Arbeitsmarkt viel zu ungleich verteilt. Der einzelne
Arbeitnehmende stand der geschlossenen Betriebsmaoht ziemlich hilflos gegenüber, da für die
Betriebe der Einzelne nur selten eine Rolle spielt.
Hier setzten auch die ersten Bestrebungen der Abänderung ein: Die Arbeiter und An
gestellten greifen zur Selbsthilfe, indem sie Verbände (Gewerkschaften) bildeten, um so den
Arbeitgebern als geschlossene, einheitliche Macht bei der Festlegung der Arbeitsbedingungen
entgegentreten zu können. Statt der einzelnen Arbeitsverträge wurde der Abschluß des
Kollektiv- (Tarif-) Vertrages durohgesetzt. Mit den Gewerkschaften erhielt der Gedanke des
Klassenkampfes in Deutschland seine stärkste Stütze, was an sich nicht notwendig zu sein
braucht und in anderen kapitalistischen Ländern (z. B. Vereinigte Staaten von Amerika)
keineswegs der Fall ist. Die Arbeitgeber schlossen sich zu Gegenverbänden zusammen;
Arbeitskämpfe mit Streiks und Aussperrung um die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen
setzten ein, denen im allgemeinen der liberale Staat nur mit Polizeigewalt zur Wahrung der
öffentlichen Ordnung entgegentrat. In Deutschland wurde in der Nachkriegszeit seitens des
Staates jedoch ein Schlichtungswesen aufgebaut in Ausschüssen, Einigungsstellen, die vor
allem als Vermittlungsstellen, wenn notwendig aber auch als entscheidende Instanzen galten
und einen Schiedsspruch selbst bei beiderseitiger Ablehnung für verbindlich erklärten, womit
dann ein Zwangstarif, der öffentliche Geltung hatte, zustande kam.
Doch auch die Betriebsinhaber versuchten durch Einsatz großer geldlicher und gedank
licher Mittel eine Änderung und Besserung der Lage ihrer Betriebsangehörigen. Die noch aus
früheren Formen herrührende patriarchalische Haltung wurde von einzelnen Unternehmern
auch in der liberalen Ordnung betont weitergeführt; der Betriebsinhaber fühlte sich für das
Wohl und Wehe seiner Untergebenen — auch außerhalb des Dienstes — verantwortlich und
suchte eine persönliche Beziehung zu den Familien aufrecht zu erhalten. Die Größe der
Betriebe machte jedoch meist diese Absicht unmöglich, ganz abgesehen von den wirtschaft
lichen Schwierigkeiten im Wettbewerb: der patriarchalische Betrieb ist eben in seiner Kosten
zusammensetzung schwerfälliger und den scharf nach den Kosten rechnenden Betrieben unter
legen, zumal er bei schlechter Geschäftslage keineswegs ohne weiteres die Betriebsangehörigen
entlassen kann.
Endlich griff auch der Staat durch soziale Maßnahmen ein. Kranken- und Altersver
sicherungsschutz, Unfallschutz, Arbeitslosenversicherung u. a., wobei die Betriebe vielfach
darüber hinaus — wie schon früher gezeigt — ihre eigene Sozialfürsorge betrieben.
Da jedoch alle diese Versuche, so wohltätig sie waren, das Übel nur an den
Auswirkungen, nicht an der Wurzel faßten, waren Betriehsführer, Staat und
Arbeiter gleichzeitig bestrebt, auf dem Wege über eine grundsätzliche Änderung
der betrieblichen Personalverfassung einen Wandel zu schaffen.
Bei der Tatsache des Eigentums an den Arbeitsmitteln setzten zunächst die
Arbeiter an, wobei sie — unter dem Einfluß der Lehre von Marx — das Recht auf
den vollen Arbeitsertrag und eine Verstaatlichung oder Vergesellschaftung der
Arbeitsmittel und Anlagen forderten. Die fehlende wirtschaftliche Einsicht, die
tatsächlich seltenen Fälle einer echten Ausbeutung und die große Mißstimmung
waren ein guter Boden für die Ausbreitung dieser Forderungen; sie übersahen, daß
auch, wenn die Anlagen in den Händen der Gesellschaft sich befinden, dadurch