218 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
ligten gebildeten Einheit des „Wir“ aufgefaßt. Es bleibt eine Fülle von
Gegenständen übrig, die als persönliche Angelegenheiten des einen
oder anderen Partners von seinem Genossen aufgefaßt werden, z. B. das
zanze vitale Leben des Einzelnen oder eine Menge von persönlichen Beziehungen
und geistigen Interessen; und auch diejenige Ausweitung des
Ichbewußtseins, die „seine“ Angelegenheiten als „meine“ Angelegenheiten
auffaßt, findet ihnen gegenüber nur zum Teil statt; das leiblichorganische
Leben ist z. B. davon ganz ausgeschlossen.
Die Feststellung, daß das Gemeinschaftsverhältnis einen eingeschränkten
Charakter besigt, scheint freilich auf den ersten Blick seinem
Wesen zu widersprechen, sofern dieses, wie wir ausdrücklich festgestellt
haben, eine Vereinigung im Sein oder im Wesen bedeutet und eine solche
ihrer Natur nach keine Teilung oder Einschränkung zu ertragen scheint.
Zunächst ist hierauf zu erwidern, daß wenigstens bei gewissen Typen die
Gemeinschaft von diesen Einschränkungen tatsächlich garnicht betroffen
wird. Das Wesen der nationalen Gemeinschaft z. B. besteht garnicht
Jarin, daß ihre einzelnen Angehörigen als Personen mit einander vervemeinschaftet
sind, sondern darin, daß jedes Mitglied sich mit der Nation
als einem Ganzen, mit der Nation als einem eigenen Subjekt veryemeinschaftet
fühlt. Die Gemeinschaft besteht darin und nur darin, daß
es ihre Angelegenheiten und Schicksale nicht als fremde sondern als
eigene empfindet. Und dieser Tatbestand wird von den in Rede stehenden
Einschränkungen nicht berührt. Die Gleichgültigkeit gegen die dazuzehörigen
einzelnen Menschen als Personen schränkt also in diesem Fall
die Gemeinschaft garnicht ein. Ähnlich liegt der Fall bei einem Offizierkorps
mit der Gleichgültigkeit gegen rein persönliche Angelegenheiten
seiner Kameraden: vergemeinschaftet ist hier wiederum der Einzelne
nicht mit einzelnen Personen, sondern mit der Gruppe, die für ihn in
diesem Fall repräsentiert wird durch seine sämtlichen Kameraden. Seine
Gemeinschaftshaltung erstreckt sich freilich auf. diese, aber nur auf sie
als Träger des Gruppenwesens — auf sie, sofern sie und nur sofern sie
die Gruppenqualität an sich tragen. — Anders liegt der Sachverhalt freilich
bei den engsten rein persönlichen Gemeinschaften wie die Ehe oder
eine hinreichend enge Freundschaft. Hier sind die Menschen als Personen
vergemeinschaftet. Hier drängt sich daher der anscheinende Widerspruch
mit allem Nachdruck auf, wie zwei Menschen im tiefsten verbunden
sein können und doch bei einer Reihe von einzelnen Erlebnissen
jeder von ihnen die Angelegenheiten des andern nicht als die seinen zu
empfinden vermag. Der Schein des Widerspruches entsteht jedoch nur
aus einer falschen Vorstellung von der Natur einer wesenhaften Verbindung.
Denn eine solche bedeutet keine Verbindung in allen Einzelheiten,
sondern nur eine Verbindung in allem was wesenhaft ist, oder besser ge-