Full text: Gesellschaftslehre

222 Die Abstufüng der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
daß sich wirklich eine Gemeinschaft daraus kristallisiert. Im allgemeinen wird 
man nur von einer Gemeinsamkeit der Arbeit sprechen dürfen. In demselben Sinne 
ist die Rede von der Spiel- oder Unterhaltungsgemeinschaft anzufechten. Dagegen 
würde derjenige Zustand, der unter dem Namen der Werksgemeinschaft heute im 
Wirtschaftsleben von einer Seite angestrebt wird, eine wirkliche Gemeinschaft bedeu- 
jen, deren Gegenstand eben die Unternehmung selbst sein würde. Es ist ferner, frei- 
lich aus einem anderen Grunde, bedenklich von einer Rechts- oder Sprachgemeinschaft 
zu sprechen. Freilich besteht zwischen den Trägern der Rechtsordnung oder denen ein 
and derselben Sprache in der Regel eine Gemeinschaft; aber deren Gegenstand um- 
:aßt viel mehr als das Recht oder die Sprache; und der Stamm oder die Nation, die 
als Träger in Frage kommen, fühlen sich zur Gemeinschaft verbunden nicht durch die- 
zes oder jenes Kulturgut, auch nicht durch die Summe aller einzelnen, sondern durch 
»inen einheitlichen Komplex als ein Ganzes. Das Herausheben einer Sprachgemein- 
schaft aus dieser gesamten Kulturgemeinschaft (die in der Regel auch eine politisch- 
historische und eine naturhaft-wirtschaftliche Seite besitzt) beruht auf einer Abstrak- 
.jon. Als ein gesondertes Gebilde stellt sie sich nur dem Betrachter dar, während wir 
len Kreis der Gemeinschaft vom Standpunkt des Erlebenden aus abgrenzen. Durchaus 
‘ist endlich der allgemein gebrauchte Ausdruck „Interessengemeinschaft“ von unserem 
Standpunkt aus zu verwerfen. Von einer tieferen Verbundenheit ist hier offenbar gar 
keine Rede, sondern nur von Beziehungen durchaus rationaler Natur. 
Insbesondere haben wir im Bereich der Willenstätigkeit entsprechend 
zu unterscheiden zwischen dem Gemeinschaftswillen, der auch 
als Gesamtwille oder Gruppenwille bezeichnet werden kann, und dem 
Villen aller. Ein Söldnerheer will in der Schlacht ebensogut den 
Sieg wie ein Volksheer, aber nur für das legtere steht in dem Schicksal 
seines Vaterlandes eine gemeinschaftliche Angelegenheit auf dem Spiel, 
der sich entsprechend auch ein Gemeinschaftswille des Heeres zuwendet. 
Das Söldnerheer dagegen interessiert der Sieg in erster Linie wegen der 
Jamit für jeden einzelnen verbundenen persönlichen Vorteile, während 
Jas Schicksal des Staates nicht als Gemeinschaftsangelegenheit aufgefaßt 
werden kann, sodaß wir hier lediglich einen Willen aller vor uns haben. 
Venn in einem Geschäft die Angestellten eine Gewinnbeteiligung genies- 
sen, so werden sie alle den Willen haben, das Geschäft möglichst blühend 
zu gestalten. Von einem gemeinschaftlichen Willen kann aber bei dieser 
Haltung nur dann die Rede sein, wenn sie sich mit ihrem Geschäft soli- 
Jarisch zu einer Einheit verknüpft fühlen (was natürlich auch ohne Ge- 
winnbeteiligung der Fall sein kann). In diesem Fall will die durch das 
Geschäft zusammengehaltene Gemeinschaft dessen Gedeihen. Im andern 
Fall dagegen wollen nur alle zusammen als einzelne Personen dessen 
Erfolg. 
ST 
7. Als Kriterium der Gemeinschaft haben wir unseren Betrachtungen 
ainen rein seelischen Tatbestan d (nämlich die Ichverbunden- 
heit) zugrunde gelegt. Es soll damit. die Bedeutung der bio logi- 
schen Seite der Gemeinschaft nicht verkannt sein. Am einfachsten
	        
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