Full text: Gesellschaftslehre

240 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
hältnisses besteht, sodaß die Beteiligten nur noch eine formale 
Einheit bilden. Gerade dieser Typus ist für uns von besonderem 
Interesse, weil bei ihm die innere Verbundenheit nicht so auf der Hand 
liegt wie bei den bisher herangezogenen Fällen. So kann eine Unter- 
haltung von den Beteiligten so geführt werden, daß jeder lediglich seinen 
Gedanken nachgeht und seinen Partner an sich nur als gleichgültige 
Empfangsstation behandelt: in rein formaler Hinsicht ist jedes Zwie- 
gespräch doch beherrscht von dem beiderseitigen Willen, sich gegenseitig 
zu verstehen. Genauer handelt es sich hier vielmehr um denselben Wil- 
len auf beiden Seiten, um einen Willen und ein Zusammenwirken zur 
gegenseitigen Verständigung. Der Vorgang der Mitteilung bedeutet 
mehr, als daß der eine etwas gibt, der andere etwas empfängt. Ähn- 
lich bedeutet das Weitergeben einer Last aus einem Händepaar in ein 
anderes mehr als eine äußere Verknüpfung‘ beider Personen, nämlich 
einen einheitlichen Willen, der Last eine bestimmte Lage zu geben. — 
Die auf Verständnis gerichtete Einheit des Zusammenspiels besteht auch 
bei jeder Unterhaltung von Ernstcharakter, insbesondere bei allen reinen 
Zweckgesprächen, d. h. bei solchen Gesprächen, bei denen lediglich eine 
sachliche Beziehung die Beteiligten verknüpft: bei aller Kälte und Gleich- 
gültigkeit der Personen gegeneinander sind diese doch in geistig-forma- 
ler Hinsicht dadurch verbunden, daß sie zur Sinnbildung und Sinnerhal- 
tung als eine Einheit zusammenwirken. Selbst bei dem heftigsten 
Kampfe, der sich nicht auf rein leibliche Mittel beschränkt, bleibt bei 
aller Abstoßung und Trennung wieder diese Einheit bestehen. Selbst 
die gröbste Injurie kann nur wirken, wenn man auf sie hört, d. h. ein 
Wille zur ..Verständigung“ besteht. 
6. Das gleiche Band umschlingt die Menschen bei allen geschäftlichen 
Beziehungen, die nicht von Wohlwollen oder willkürlichem Ermessen 
bestimmt werden, sondern auf Ordnung und Recht beruhen, also Ver- 
tragscharakter besigen. Für die auch hier bestehende Verbindung geben 
wir zunächst ein Beispiel und wählen einen besonders einfachen und an- 
schaulichen Fall, nämlich den Tausch. Ein Tausch bedeutet, auf sein 
Wesen hin betrachtet, mehr als eine Gabe nebst einer Gegengabe. Ge- 
wiß gehören diese beiden Vorgänge zum Tausch; aber ihr einfaches Nach- 
einander oder zeitliches Nebeneinander erschöpfen sein Wesen. nicht. 
Beide Vorgänge stehen nicht in summenhafter Vereinigung einfach neben- 
einander, sondern sie bilden ein organisches Ganzes. Der Tausch ist 
ebenso mehr als eine Verbindung von zwei äußeren Vorgängen, von 
denen der eine den andern gegenseitig zur Bedingung hat; oder vielmehr 
in dieser „Gegenseitigkeit“ und dieser „Bedingung“ steckt ein eigen- 
artiger Sachverhalt, .der der Klärung durch Selbstbesinnung bedarf und
	        
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