Full text : Gesellschaftslehre

240 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).

hältnisses besteht, sodaß die Beteiligten nur noch eine formale
Einheit bilden. Gerade dieser Typus ist für uns von besonderem
Interesse, weil bei ihm die innere Verbundenheit nicht so auf der Hand
liegt wie bei den bisher herangezogenen Fällen. So kann eine Unterhaltung
 von den Beteiligten so geführt werden, daß jeder lediglich seinen
Gedanken nachgeht und seinen Partner an sich nur als gleichgültige
Empfangsstation behandelt: in rein formaler Hinsicht ist jedes Zwiegespräch
 doch beherrscht von dem beiderseitigen Willen, sich gegenseitig
zu verstehen. Genauer handelt es sich hier vielmehr um denselben Willen
 auf beiden Seiten, um einen Willen und ein Zusammenwirken zur
gegenseitigen Verständigung. Der Vorgang der Mitteilung bedeutet
mehr, als daß der eine etwas gibt, der andere etwas empfängt. Ähnlich
 bedeutet das Weitergeben einer Last aus einem Händepaar in ein
anderes mehr als eine äußere Verknüpfung‘ beider Personen, nämlich
einen einheitlichen Willen, der Last eine bestimmte Lage zu geben. —
Die auf Verständnis gerichtete Einheit des Zusammenspiels besteht auch
bei jeder Unterhaltung von Ernstcharakter, insbesondere bei allen reinen
Zweckgesprächen, d. h. bei solchen Gesprächen, bei denen lediglich eine
sachliche Beziehung die Beteiligten verknüpft: bei aller Kälte und Gleichgültigkeit
 der Personen gegeneinander sind diese doch in geistig-formaler
 Hinsicht dadurch verbunden, daß sie zur Sinnbildung und Sinnerhaltung
 als eine Einheit zusammenwirken. Selbst bei dem heftigsten
Kampfe, der sich nicht auf rein leibliche Mittel beschränkt, bleibt bei
aller Abstoßung und Trennung wieder diese Einheit bestehen. Selbst
die gröbste Injurie kann nur wirken, wenn man auf sie hört, d. h. ein
Wille zur ..Verständigung“ besteht.

6. Das gleiche Band umschlingt die Menschen bei allen geschäftlichen
Beziehungen, die nicht von Wohlwollen oder willkürlichem Ermessen
bestimmt werden, sondern auf Ordnung und Recht beruhen, also Vertragscharakter
 besigen. Für die auch hier bestehende Verbindung geben
wir zunächst ein Beispiel und wählen einen besonders einfachen und anschaulichen
 Fall, nämlich den Tausch. Ein Tausch bedeutet, auf sein
Wesen hin betrachtet, mehr als eine Gabe nebst einer Gegengabe. Gewiß
 gehören diese beiden Vorgänge zum Tausch; aber ihr einfaches Nacheinander
 oder zeitliches Nebeneinander erschöpfen sein Wesen. nicht.
Beide Vorgänge stehen nicht in summenhafter Vereinigung einfach nebeneinander,
 sondern sie bilden ein organisches Ganzes. Der Tausch ist
ebenso mehr als eine Verbindung von zwei äußeren Vorgängen, von
denen der eine den andern gegenseitig zur Bedingung hat; oder vielmehr
in dieser „Gegenseitigkeit“ und dieser „Bedingung“ steckt ein eigenartiger
 Sachverhalt, .der der Klärung durch Selbstbesinnung bedarf und
            
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