248 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
aus, doch ist diese ein bloßer Durchgang für die sofort eintretende Tren-
nung und gibt nur den Hintergrund für deren emotionale Färbung ab.
Besonders klar ist der Sachverhalt bei tiefgreifenden Kampfverhältnissen
innerhalb der Gemeinschaft (Bruderzwist, Ehestreit usw.); doch bildet
diese Form nur einen besonderen Fall des hier in Rede stehenden Typus.
Wir können dieses Verhältnis zusammenfassen in dem Begriff der Ab-
lehnung der Person des anderen, wobei in dem Worte sowohl das In-
einander der Einigung und Trennung angedeutet sein soll wie auch die
Erstreckung der negativen Färbung des Verhaltens auf die gesamte Per-
sönlichkeit des anderen. .Seinen vollen Sinn erhält der Begriff jedoch
erst aus seinem Gegenteil: in der Gemeinschaft und dem gemeinschafts-
nahen Verhalten können wir nämlich entsprechend eine Annahme des
Partners erblicken. Wir haben mit diesen beiden Begriffen in der Tat be-
reits operiert bei der Theorie der verbalen Beeinflussung (Suggestion)
und ihres Gegenstückes, der radikalen Ungläubigkeit (Konträrsuggestion)
($ 11,2).
21. Die Gesellschaftsverhältnisse im Sinne von Tönnies.
Inhalt: Unter den Ordnungsverhältnissen sind drei Formen von besonderer
historischer Wichtigkeit: das Anerkennungs-, das Macht- und das Kampfverhältnis. In
idealtypischer Reinheit sind sie gemeinschaftsferne Verhältnisse: sie besigen einen
sachlichen Charakter, d. h. die soziale Verbundenheit beruht auf der gemeinsamen
Anerkennung einer Ordnung. Nach ihrem Gegenstand decken sie sich im wesentlichen
mit den von Tönnies als Gesellschaft charakterisierten Verhältnissen. Über die wich-
tigsten Eigenschaften dieser drei Verhältnisse s. die Tabelle S. 261.
1. Von den im vorigen Paragraphen gekennzeichneten Ordnungsver-
hältnissen sollen in folgenden drei Gruppen näher betrachtet werden,
nämlich die Rechts-, Macht- und Kampfverhältnisse. Ihre Vereinigung
zu einer gemeinsamen Betrachtung rechtfertigt sich durch ihre innere
Verwandtschaft, die namentlich darauf beruht, daß sie alle in einem aus-
gesprochenen Gegensag zum Gemeinschaftsverhältnis stehen und dabei
gleich diesem den Charakter von Dauerverhältnissen haben oder haben
können. Ihre ausführliche Betrachtung aber rechtfertigt sich durch die
große geschichtliche Bedeutung, die ihnen zukommt.
Wir fassen die drei Verhältnisse zunächst in idealtypischer
Ausprägung ins Auge. In dieser bedeutet das Rechtsverhältnis ein
Verhältnis, in dem. lediglich eine Rechtsbeziehung und weiter nichts zwei
Menschen verbindet; das Kampfverhältnis ein solches, das lediglich vom
Willen zum Schaden beherrscht ist; und das Machtverhältnis nicht etwa
das genossenschaftliche Führerverhältnis, sondern (auf- Seiten der mäch-
tigeren Teilgruppe) den Willen zur besseren Situation. In dieser Form