Full text: Gesellschaftslehre

Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies. 
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2. Wir wollen die verschiedenen Typen jegt zunächst durch ein paar 
Beispiele erläutern. Dabei ziehen wir, ebenso wie bei der weiteren 
Betrachtung, auch das Gemeinschaftsverhältnis zum Vergleich mit heran. 
Wir denken uns zunächst, indem wir ein von Staudinger gegebenes Bei- 
spiel frei verwenden, auf einer eingamen Insel einen Robinson, dem 
eines Tages ein zweiter Robinson als einziger Mitbewohner der Insel be- 
gegnet. Wie können sich beide zueinander stellen? Wir denken dabei 
insbesondere auch an die Art, wie beide sich hinsichtlich der von der Na- 
tur gegebenen Nahrungsmittel einigen oder nicht einigen; wobei wir vor- 
ausseöen, daß diese in hinreichender Fülle für beide vorhanden sind. 
Beide können dann einen engen Bund im Sinne einer Gemeinschaft mit- 
einander schließen, wobei auch die Nahrungsmittel ohne jede Verrech- 
nung geteilt würden. Beide können ferner sich vertragsmäßig über die 
Verteilung der Naturschäge einigen, ohne sonst in persönliche Beziehung 
zueinander zu treten. Dann haben wir ein reines Rechtsverhältnis. Es 
kann auch, wenn z. B. beide verschiedenen Rassen angehören, der eine 
sich zum unbedingten Herren des anderen machen. Dann würde ein 
Machtverhältnis bestehen, und zwar ein gesellschaftliches (also in den 
Kreis unserer Betrachtung gehörendes) Machtverhältnis, falls der Far- 
bige die innere Macht des Weißen empfindet und anerkennt; falls er sich 
jedoch nur aus Furcht vor dessen äußerer Überlegenheit beugen würde, 
würde überhaupt kein Sozialverhältnis sondern ein Sachverhältnis be- 
stehen. Die innere Kluft zwischen beiden, nehmen wir dabei an, ist so 
groß, daß ein Gemeinschafts- oder ihm nahe kommendes Verhältnis aus- 
geschlossen ist. (Wollten wir ein solches ungeachtet der vorhandenen 
Distanz doch annehmen, so würde eine Mischung zweier Grundverhält- 
nisse in Gestalt eines patriarchalischen Verhältnisses vorliegen.) Endlich 
bleibt noch die Möglichkeit, daß beide sich überhaupt nicht einigen, son- 
dern in einem mehr oder weniger permanenten Kampf ihr Leben ver- 
bringen. Dann hätten wir ein Kampfverhältnis vor uns; jedoch wenn wir 
keine weiteren Annahmen hinsichtlich einer Einschränkung des Kampfes 
machen, überhaupt kein Sozial- sondern ein Sachverhältnis ($ 25). 
Wir fügen noch eine zweite Erläuterung der vier Grundverhältnisse 
hinzu, wobei wir von dem Tauschverhältnis ausgehen, wie es zwischen 
Käufer und Verkäufer besteht. Ein Austausch von Sachen und Diensten 
findet gewiß auch in der Familie, in der Hausgemeinschaft und in patri- 
archalischen Dienstverhältnissen überall statt, ohne daß deswegen der 
Charakter der Gemeinschaft aufgehoben wäre. Auch hier herrscht ein 
Verhältnis der Gegenseitigkeit, und im allgemeinen ist auch ein gewisses 
Bewußtsein davon vorhanden, aber nur im großen ganzen, ohne daß im 
einzelnen peinlich nachgerechnet würde. Das letztere aber ist das Wesen 
des reinen Tauschverhältnisses: hier berühren sich zwei Menschen nur in
	        
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