Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies.
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2. Wir wollen die verschiedenen Typen jegt zunächst durch ein paar
Beispiele erläutern. Dabei ziehen wir, ebenso wie bei der weiteren
Betrachtung, auch das Gemeinschaftsverhältnis zum Vergleich mit heran.
Wir denken uns zunächst, indem wir ein von Staudinger gegebenes Bei-
spiel frei verwenden, auf einer eingamen Insel einen Robinson, dem
eines Tages ein zweiter Robinson als einziger Mitbewohner der Insel be-
gegnet. Wie können sich beide zueinander stellen? Wir denken dabei
insbesondere auch an die Art, wie beide sich hinsichtlich der von der Na-
tur gegebenen Nahrungsmittel einigen oder nicht einigen; wobei wir vor-
ausseöen, daß diese in hinreichender Fülle für beide vorhanden sind.
Beide können dann einen engen Bund im Sinne einer Gemeinschaft mit-
einander schließen, wobei auch die Nahrungsmittel ohne jede Verrech-
nung geteilt würden. Beide können ferner sich vertragsmäßig über die
Verteilung der Naturschäge einigen, ohne sonst in persönliche Beziehung
zueinander zu treten. Dann haben wir ein reines Rechtsverhältnis. Es
kann auch, wenn z. B. beide verschiedenen Rassen angehören, der eine
sich zum unbedingten Herren des anderen machen. Dann würde ein
Machtverhältnis bestehen, und zwar ein gesellschaftliches (also in den
Kreis unserer Betrachtung gehörendes) Machtverhältnis, falls der Far-
bige die innere Macht des Weißen empfindet und anerkennt; falls er sich
jedoch nur aus Furcht vor dessen äußerer Überlegenheit beugen würde,
würde überhaupt kein Sozialverhältnis sondern ein Sachverhältnis be-
stehen. Die innere Kluft zwischen beiden, nehmen wir dabei an, ist so
groß, daß ein Gemeinschafts- oder ihm nahe kommendes Verhältnis aus-
geschlossen ist. (Wollten wir ein solches ungeachtet der vorhandenen
Distanz doch annehmen, so würde eine Mischung zweier Grundverhält-
nisse in Gestalt eines patriarchalischen Verhältnisses vorliegen.) Endlich
bleibt noch die Möglichkeit, daß beide sich überhaupt nicht einigen, son-
dern in einem mehr oder weniger permanenten Kampf ihr Leben ver-
bringen. Dann hätten wir ein Kampfverhältnis vor uns; jedoch wenn wir
keine weiteren Annahmen hinsichtlich einer Einschränkung des Kampfes
machen, überhaupt kein Sozial- sondern ein Sachverhältnis ($ 25).
Wir fügen noch eine zweite Erläuterung der vier Grundverhältnisse
hinzu, wobei wir von dem Tauschverhältnis ausgehen, wie es zwischen
Käufer und Verkäufer besteht. Ein Austausch von Sachen und Diensten
findet gewiß auch in der Familie, in der Hausgemeinschaft und in patri-
archalischen Dienstverhältnissen überall statt, ohne daß deswegen der
Charakter der Gemeinschaft aufgehoben wäre. Auch hier herrscht ein
Verhältnis der Gegenseitigkeit, und im allgemeinen ist auch ein gewisses
Bewußtsein davon vorhanden, aber nur im großen ganzen, ohne daß im
einzelnen peinlich nachgerechnet würde. Das letztere aber ist das Wesen
des reinen Tauschverhältnisses: hier berühren sich zwei Menschen nur in