Full text: Gesellschaftslehre

252 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
einem einzelnen Punkt, nur die augenblickliche Verwirklichung eines ein- 
zelnen Zweckes bringt sie zusammen. Das eine Verhältnis umfaßt den 
ganzen Menschen und atmet die volle Wärme enger Beziehungen, das 
andere erstreckt sich nur auf eine einzelne Seite und stellt nur eine 
äußerlich, kalte Beziehung her. In klassischer Reinheit stellt sich der 
Typus der Gesellschaft in der modernen Aktiengesellschaft dar als einer 
gänzlich äußerlichen Vereinigung innerlich sich fremder Menschen zu 
einem einzigen Zwecke. 
Bei dem Verhältnis des Käufers zum Verkäufer können wir ferner 
hinsichtlich der Preisfestsegung zwei verschiedene Typen des Gesell- 
schaftsverhältnisses unterscheiden. In gewissen Verhältnissen steht meist 
ler Preis von vornherein fest und wird von beiden Teilen als der gebüh- 
rende empfunden, und ebenso werden etwaige Änderungen als angemes- 
zen von beiden Teilen empfunden. Es ist auf beiden Seiten der Wille 
vorhanden, jedem das Seine zu geben, und das Bewußtsein, Gleiches 
yegen Gleiches auszutauschen. In anderen Fällen dagegen, namentlich wo 
statt einzelner Personen ganze Organisationen in Frage kommen, hängt 
ar von den Stärkeverhältnissen und von den Möglichkeiten der Aus- 
nußung ab, die die augenblickliche Lage gewährt. Hier ist auf einer oder 
auf beiden Seiten ein rücksichtsloser Wille vorhanden, diese Lage aus- 
zunugßen; die Vorstellung einer Angemessenheit kommt hier nicht in 
Frage. Im ersten Fall haben wir ein Anerkennungsverhältnis (einen be- 
sonderen Fall seiner bildet das Rechtsverhältnis). Im zweiten Fall ist die 
Macht maßgebend für die Gestaltung des Verhältnisses. Wir haben 
hier jedoch wieder zwei Typen zu unterscheiden. In unserem Beispiel 
können entweder Käufer und Verkäufer miteinander um den Preis 
kämpfen, oder die Käufer nehmen den diktierten Preis einfach hin. Je 
nachdem sprechen wir von einem Kampf- und einem Machtver:2 
hältnis. Beim ersteren haben wir natürlich nicht nur an den Krieg 
(der sogar nur einen Grenzfall des Kampfes darstellt, $ 25,3), sondern 
an alle‘Arten geistiger und gesellschaftlicher Kämpfe, an die Rechts- 
kämpfe und Selbsthilfe und den leiblichen Kampf zu denken, soweit die 
beiden legteren nicht durch ihren radikalen Charakter den Rahmen des 
Gesellschaftsverhältnisses überhaupt sprengen ($ 23,,). Das Machtver- 
hältnis tritt uns in reiner Form entgegen in Gestalt des Klassen- und 
Herrschaftsverhältnisses, d. h. als kollektiver Dualismus von Befehlen- 
len und Gehorchenden, von Starken und Schwachen, von Angesehenen 
and Geringen. Einen Fall für sich bildet das Verhältnis der Staaten 
zueinander: teils tritt hier jeder dem andern mit dem unbeschränkten 
Willen gegenüber, sich möglichst zur Geltung zu bringen, wobei dann das 
Machtverhältnis leicht in das Kampfverhältnis übergeht; teils besteht 
auch hier ein Gegensatz zwischen stark und schwach. Vom inneren Macht-
	        
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