Full text: Gesellschaftslehre

Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies. 
verhältnis unterscheidet sich dieser Typus durch ein geringeres Maß in- 
nerer Verbundenheit. 
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3. Es ist interessant, unsere drei außergemeinschaftlichen Grundver- 
hältnisse zu vergleichen mit demjenigen Typus, den Tönnies als „Ge- 
sellschaft“ bezeichnet und gekennzeichnet hat unter der stillschweigen- 
den Voraussegung, daß die Gesellschaft den ausschließlichen Gegensaß 
zur Gemeinschaft bedeutet. 
Tönnies charakterisiert dieses Verhältnis einmal mit den Worten: „Hier ist ein 
Jeder für sich allein und im Zustande der Spannung gegen alle Übrigen. Die Ge- 
biete ihrer Tätigkeit und ihrer Macht sind mit Schärfe gegen einander abgegrenzt, So- 
daß Jeder dem Anderen Berührungen und Eintritt verwehrt, als welche gleich Feind- 
seligkeiten geachtet werden. Solche negative Haltung ist das normale und immer zu- 
grunde liegende Verhältnis dieser Macht-Subjekte gegen einander und bezeichnet die 
Gesellschaft im Zustande der Ruhe. Keiner wird für den Anderen etwas tun und 
leisten, Keiner dem Anderen etwas gönnen und geben wollen, es sei denn um einer 
Gegenleistung oder Gegengabe willen, welche er seinem Gegebenen wenigstens gleich 
achtet.“ ($ 19. S. 46f. der 1. Aufl.) Ebenso an einer anderen Stelle ($ 25): „Die 
Möglichkeit eines gesellschaftlichen Verhältnisses segt nichts voraus als eine Mehrheit 
von nackten Personen, welche etwas zu leisten und folglich auch etwas zu versprechen 
fähig sind ..... Da nun in ihr jede Person ihren eigenen Vorteil erstrebt und die 
übrigen nur bejaht, so weit und so lange als sie denselben fördern mögen, so kann 
das Verhältnis aller zu allen, vor und außerhalb der Convention, und wiederum vor 
und außer jedem besonderen Kontrakte als potentielle Feindseligkeit oder als ein 
latenter Krieg begriffen werden, gegen welche dann alle jene Einigungen der Willen 
als ebensoviele Verträge und Friedensschlüsse sich abheben‘“. Einen besonderen Fall 
dieses Typus bildet nach Tönnies alle konventionelle Gesellschaft, „deren oberste Regel 
die Höflichkeit ist“. Sie bedeutet „einen Austausch von Worten und Gefälligkeiten, in 
welchem Jeder für Alle da zu sein, Alle jeden als ihres gleichen zu schägßen scheinen, 
in Wahrheit Jeder an sich selber denkt und im Gegensag zu allen übrigen seine Bedeu- 
tung und seine Vorteile durchzusegen bemüht ist“. ($ 25.) 
Tönnies denkt hierbei in erster Linie an das Anerkennungsverhält- 
nis. Doch bezieht sich das erste und das legte Zitat offenbar auf einen 
weiteren Kreis menschlicher Beziehungen, die alle mit jenem in einer 
gewissen Kühle und Gemeinschaftsferne übereinstimmen. Das Kampf- 
verhältnis klingt in einigen Worten unmittelbar an, und auch das Macht- 
verhältnis paßt nach seinem Wesen dahin. Demgemäß können wir sagen: 
Tönnies’ Typus der „Gesellschaft“ entspricht im engeren Sinne unserem 
Rechtsverhältnis, in einem weiteren Sinne der Gesamtheit unserer drei 
außergemeinschaftlichen Grundverhältnisse. Wenn Tönnies freilich mit 
der Unterscheidung von Gemeinschaft und Gesellschaft die Gesamtheit 
aller möglichen Sozialformen erschöpft zu haben glaubte, so können wir 
dem vom heutigen Standpunkte aus nicht mehr beipflichten; vielmehr 
bilden die Formen der „Gesellschaft“ nur wenige Typen aus der un- 
ermeßlichen Fülle der überhaupt vorhandenen außergemeinschaftlichen
	        
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