Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies.
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durchweg ein gemeinschaftsnahes Verhältnis, sofern beide durch die
gemeinsame Sorge um die Gesundheit des Patienten verbunden waren,
während gegenwärtig der Geschäftscharakter in dieses Verhältnis tief ein-
gedrungen ist.
Auch das Verhältnis der berufsgleichen Menschen zueinander kann
alle vier Grundformen annehmen. Von Haus aus liegt das Gemeinschafts-
verhältnis am nächsten. In den modernen kaufmännischen Kreisen da-
gegen ist der Individualismus stark wegen der Bedeutung, die die per-
sönliche Initiative und die rein persönliche Art des Handelns für den Er-
folg besist; ein Zusammenarbeiten würde hier oft keine gegenseitige
Förderung, sondern Schädigung zur Folge haben. Zum Teil aus den-
selben Gründen herrscht der Individualismus auch in den Berufsgruppen
der Künstler und Gelehrten. Dazu kommt hier als weiterer Grund, daß
der Inhalt der Berufstätigkeit selbst das Gemeinschaftsbedürfnis befrie-
digt, indem sie eine unpersönliche Gemeinschaft mit dem Gegenstand ein-
treten läßt ($ 19,;). Dadurch wird das Gemeinschaftsbedürfnis gleich-
sam gesättigt. Umgekehrt läßt der friedliche Charakter der Tätigkeit
den Kampfinstinkt ungestillt, der dann seine Befriedigung findet in den
oft heftigen Fehden der einzelnen Berufsgenossen untereinander. Ähn-
lich kann man als eine Art Kompensation auffassen den gehässigen Cha-
rakter, den der Streit der Parteien im kirchlichen Leben so leicht an-
nimmt: die Nötigung; die Liebesgesinnung fortwährend von Berufs
wegen zum Ausdruck zu bringen, kann leicht zu einer Aufstauung oder
Verdrängung des Kampftriebes führen.
10. Zum Schluß sei noch kurz auf die Frage eingegangen, ob die von
uns betrachteten Verhältnisse wirklich, wie wir eingangs behauptet, der
Klasse der Ordnungsverhältnisse angehören und damit den Tatbestand
der Sinnverbundenheit erfüllen. Drei Bedingungen muß genügt sein,
damit unsere Behauptung zutrifft. Es müssen erstens die persönlichen
Beziehungen zwischen den beteiligten Personen fehlen. Zweitens müs-
sen diese sich darin einig sein, durch ihr Zusammenspiel ein sinnvolles
Verhältnis herzustellen oder zu erhalten. Und drittens müssen sie die
in ihm waltenden Sinngesege und die sich daraus ergebenden Ordnungs-
gebote anzuerkennen bereit sein. Der ersten dieser drei Forderungen
ist in der Tat ohne weiteres genügt: die drei betrachteten Verhältnisse
haben in idealtypisch reiner Ausprägung einen rein sachlichen Charakter,
sind also frei von persönlichen Beziehungen. Es fragt sich also nur noch,
ob die beiden andern Bedingungen erfüllt sind. Betrachten wir daraufhin
zunächst das Anerkennungsverhältnis, so leuchtet bei ihm ihre Erfüllung
sofort ein, wenn wir uns unserer früheren Betrachtungen über das Wesen
des Vertrages ($ 20,,) entsinnen, wonach das Vertragsverhältnis ein sinn-
volles Ganzes ist, das nur durch Kooperation beider Partner geschaffen