Full text: Gesellschaftslehre

Die Gesellschaft im Sinne von Tönnies. 
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durchweg ein gemeinschaftsnahes Verhältnis, sofern beide durch die 
gemeinsame Sorge um die Gesundheit des Patienten verbunden waren, 
während gegenwärtig der Geschäftscharakter in dieses Verhältnis tief ein- 
gedrungen ist. 
Auch das Verhältnis der berufsgleichen Menschen zueinander kann 
alle vier Grundformen annehmen. Von Haus aus liegt das Gemeinschafts- 
verhältnis am nächsten. In den modernen kaufmännischen Kreisen da- 
gegen ist der Individualismus stark wegen der Bedeutung, die die per- 
sönliche Initiative und die rein persönliche Art des Handelns für den Er- 
folg besist; ein Zusammenarbeiten würde hier oft keine gegenseitige 
Förderung, sondern Schädigung zur Folge haben. Zum Teil aus den- 
selben Gründen herrscht der Individualismus auch in den Berufsgruppen 
der Künstler und Gelehrten. Dazu kommt hier als weiterer Grund, daß 
der Inhalt der Berufstätigkeit selbst das Gemeinschaftsbedürfnis befrie- 
digt, indem sie eine unpersönliche Gemeinschaft mit dem Gegenstand ein- 
treten läßt ($ 19,;). Dadurch wird das Gemeinschaftsbedürfnis gleich- 
sam gesättigt. Umgekehrt läßt der friedliche Charakter der Tätigkeit 
den Kampfinstinkt ungestillt, der dann seine Befriedigung findet in den 
oft heftigen Fehden der einzelnen Berufsgenossen untereinander. Ähn- 
lich kann man als eine Art Kompensation auffassen den gehässigen Cha- 
rakter, den der Streit der Parteien im kirchlichen Leben so leicht an- 
nimmt: die Nötigung; die Liebesgesinnung fortwährend von Berufs 
wegen zum Ausdruck zu bringen, kann leicht zu einer Aufstauung oder 
Verdrängung des Kampftriebes führen. 
10. Zum Schluß sei noch kurz auf die Frage eingegangen, ob die von 
uns betrachteten Verhältnisse wirklich, wie wir eingangs behauptet, der 
Klasse der Ordnungsverhältnisse angehören und damit den Tatbestand 
der Sinnverbundenheit erfüllen. Drei Bedingungen muß genügt sein, 
damit unsere Behauptung zutrifft. Es müssen erstens die persönlichen 
Beziehungen zwischen den beteiligten Personen fehlen. Zweitens müs- 
sen diese sich darin einig sein, durch ihr Zusammenspiel ein sinnvolles 
Verhältnis herzustellen oder zu erhalten. Und drittens müssen sie die 
in ihm waltenden Sinngesege und die sich daraus ergebenden Ordnungs- 
gebote anzuerkennen bereit sein. Der ersten dieser drei Forderungen 
ist in der Tat ohne weiteres genügt: die drei betrachteten Verhältnisse 
haben in idealtypisch reiner Ausprägung einen rein sachlichen Charakter, 
sind also frei von persönlichen Beziehungen. Es fragt sich also nur noch, 
ob die beiden andern Bedingungen erfüllt sind. Betrachten wir daraufhin 
zunächst das Anerkennungsverhältnis, so leuchtet bei ihm ihre Erfüllung 
sofort ein, wenn wir uns unserer früheren Betrachtungen über das Wesen 
des Vertrages ($ 20,,) entsinnen, wonach das Vertragsverhältnis ein sinn- 
volles Ganzes ist, das nur durch Kooperation beider Partner geschaffen
	        
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