Full text: Gesellschaftslehre

276 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
des unsere Gesittung beherrschenden „Individualismus“. — Auch dem 
Staat gegenüber steht der Einzelne bei uns mehr in einem Anerkennungs- 
als in einem Gemeinschaftsverhältnis, wofern ihm das Verhältnis nicht 
yveradezu als ein Kampfverhältnis erscheint, bei dem er berechtigt ist, 
ich den Anforderungen des Staates nach Möglichkeit zu entziehen: das 
Bewußtsein einer Gemeinschaft, der Gedanke des Staatsbürgertums wird 
im allgemeinen zurückgedrängt durch die Vorstellung, daß man vom 
Staate gewisse Dienste zu fordern habe, für die man ihm gewisse Gegen- 
lienste leistet. Besonders ausgeprägt tritt das Anerkennungsverhältnis 
la in die Erscheinung, wo der Staat Lasten und Rechte zu verteilen hat, 
ılso im Gebiete der Rechtspflege, der Steuern usw., immer abgesehen 
von Einschränkungen durch den Klassencharakter. Hier herrscht aus- 
zesprochen der Wille, nicht zu viel und nicht zu wenig zu geben oder zu 
aehmen. Der moderne Staat ist im Gegensag zu älteren patriarchalischen 
»der mehr vom Geist der Machtwillkür oder mehr vom genossenschaft- 
ichen Gemeinschaftsgeist durchtränkten Formen vor allem Rechtsstaat. 
Freilich darf dabei nicht übersehen werden, daß das Recht seinerseits ein 
Niederschlag der jeweiligen Machtverteilung ist, die sich besonders in 
Jen Klassenverhältnissen ausprägt und im modernen Staat Gegenstand 
heftiger Parteikämpfe ist. 
3. Das Anerkennungsverhältnis ist natürlich nur soweit ein Sozial- 
verhältnis, als esadäquat erlebt wird und nicht etwa als ein Sach- 
verhältnis, bei dem eine Ordnung aus äußeren Rücksichten innegehalten 
wird. Ist diese Voraussegung immer erfüllt? Wir unterscheiden dabei 
zwischen den niederen Kulturen (genauer gesagt: den außereuropä- 
ischen Kulturen überhaupt) und unserer modernen Kultur. Bei den 
ersteren ist das Anerkennungsverhältnis, soweit es zwischen Stammes- 
zenossen erlebt wird, durchweg in die Gemeinschaft oder wenigstens in 
zemeinschaftsnahe Verhältnisse eingebettet. Hier wird es also als volles 
Sozialverhältnis erlebt. Eher könnte man zweifeln, ob unser Verhältnis 
im Umgang mit Fremden (z. B. als stummer Handel) seinen sozialen Cha- 
rakter bewahrt und nicht etwa bloß wegen seiner Nüßglichkeit oder aus 
Furcht vor ungünstigen Folgen bei der Unterlassung innegehalten wird. 
Wir wissen jedoch, wie wenig die Einsicht alleir den Menschen in seinem 
Verhalten bestimmt, falls sie nicht an ursprüngliche oder durch die be- 
stehenden Verhältnisse. ausgebildete Anlagen anknüpfen kann. Eine 
solche Anlage würde aber eben in der angeborenen Tendenz zum Rechts- 
verhältnis zu finden sein. Diese enthält aber natürlich auch die Tendenz 
in sich, das Gegenüber als soziales Wesen aufzufassen. — Weiter könnte 
man vielleicht fragen, ob die Beobachtung des Rechtes aus einem Bewußt- 
sein der Pflicht hervorginge, für die der Fremde nur zufälliges Objekt ist,
	        
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